[6] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Allgemeines
[7] 1.1. Gemäß § 12 Abs 1 WettbG hat das Kartellgericht, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 5 oder 17 KartG, Art 101 oder 102 AEUV einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen. 1.1. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WettbG hat das Kartellgericht, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Paragraphen eins, 5, oder 17 KartG, Artikel 101, oder 102 AEUV einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen.
[8] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist, weil Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bewirken, an das Interesse an der Sachaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen (RS0127268). In Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren ist es für einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung einer Hausdurchsuchung erforderlich,
a) einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu behaupten,
b) Umstände darzutun, aus denen sich der begründete Verdacht ergibt, sowie
c) darzulegen, warum die Hausdurchsuchung zur Erhärtung dieses Verdachts erforderlich und verhältnismäßig ist (RS0127268 [T11]).
[9] Die Gründe für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sind ex ante zu beurteilen (RS0127268 [T7]).
[10] 1.3. Die Antragsgegnerin zieht im Rekurs die Beurteilung des Erstgerichts nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig behauptete, weil der Austausch von (Informationen zu) Preisen und das Legen von Deckangeboten durch die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Kernbeschränkungen nach § 1 Abs 2 Z 1 und 3 KartG als bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs (RS0120917) darstellten. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. 1.3. Die Antragsgegnerin zieht im Rekurs die Beurteilung des Erstgerichts nicht in Zweifel, dass die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig behauptete, weil der Austausch von (Informationen zu) Preisen und das Legen von Deckangeboten durch die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Kernbeschränkungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 KartG als bezweckte Beschränkungen des Wettbewerbs (RS0120917) darstellten. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
2. Begründeter Verdacht
[11] 2.1. Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich begründen, also rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt (RS0125748 [T1]). Ein „dringender“ Tatverdacht ist nicht erforderlich (RS0125748 [T4]). Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein.
[12] 2.2. Ob ein begründeter Verdacht gemäß § 12 WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und im Rekursverfahren überprüfbar (RS0125748 [T5]). Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist (RS0125748 [T6]). 2.2. Ob ein begründeter Verdacht gemäß Paragraph 12, WettbG besteht, ist durch rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründenden Umstände zu ermitteln und im Rekursverfahren überprüfbar (RS0125748 [T5]). Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist (RS0125748 [T6]).
[13] 2.3. Dass das Erstgericht die seinen Verdacht begründenden tatsächlichen Umstände zu Unrecht als bescheinigt angenommen hätte, wird im Rekurs nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin wendet sich vielmehr (nur) gegen die rechtliche Würdigung dieser Umstände durch das Erstgericht als begründeter Verdacht auf das Vorliegen wettbewerbswidriger Absprachen zwischen der Antragsgegnerin und der genannten Mitbewerberin zum Austausch von Informationen und zur Abgabe von Deckangeboten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.
[14] 2.4. Eine solche unrichtige Würdigung zeigt der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem bloßen Hinweis auf einen Zukauf der Leistungen der Antragsgegnerin durch die Mitbieterin im Fall der Vergabe des Auftrags an Letztere nicht auf. Aus der Korrespondenz ergibt sich ein (eingespielt wirkender) Austausch von Informationen über Preise von im Vergabeverfahren relevanten Positionen, die die Mitbewerberin in ihr Angebot übernahm, während das im Vergabeverfahren von der Antragsgegnerin selbst abgegebene Angebot andere Preise zu diesen Positionen enthielt und insgesamt höher war. Aus diesen Indizien lässt sich vertretbar und nachvollziehbar auf das Vorliegen der vom Erstgericht angenommenen Zuwiderhandlung (Absprachen und Informationsaustausch in Vergabeverfahren im betreffenden Bereich) schließen. Der (nunmehrige und nach der Aktenlage im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Entscheidung durch das Erstgericht nicht objektiv nachprüfbare) Erklärungsversuch der Antragsgegnerin für diesen Informationsaustausch legt bloß die Möglichkeit dar, dass keine Zuwiderhandlung vorlag, was aber schon grundsätzlich nicht gegen das Vorliegen eines begründeten Verdachts spricht.
[15] 2.5. Soweit die Antragsgegnerin meint, es lasse sich kein begründeter Verdacht aus dem Umstand ableiten, dass bei (zumindest) 13 Ausschreibungen nur die Antragsgegnerin und die Mitbieterin Angebote abgegeben hätten und meist die Mitbieterin den Zuschlag erhalten habe, mag dies zutreffen. Darauf stützte sich das Erstgericht aber auch nicht. Dasselbe gilt für die im Rekurs wiedergegebenen Ausführungen der Antragstellerin, warum bestimmte Umstände (nach der Erfahrung der Antragstellerin) für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung sprächen, sodass auch darauf nicht einzugehen ist.
[16] 2.6. Dem Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über die Nichtigerklärung der Entscheidung der Stadt Wien über das Ausscheiden des Angebots der Antragsgegnerin im betreffenden Vergabeverfahren hielt bereits das Erstgericht zutreffend die mangelnde Bindungswirkung dieser Entscheidung im vorliegenden Verfahren entgegen (RS0037051; RS0037015).
[17] 2.7. Das Erstgericht bezog den Untersuchungsgegenstand dem zugrunde liegenden Antrag entsprechend auf horizontale Absprachen und/oder Informationsaustausch (§ 1 Abs 1 KartG bzw Art 101 AEUV) „zwischen H* und Mitbewerber:Innen“. Nach der (für die Auslegung der Tragweite des Spruchs der Entscheidung maßgebenden: RS0084935) Begründung brachte es damit zum Ausdruck, dass mit weiteren Hinweisen und Beweismitteln zu rechnen sei, durch die unter anderem der Kreis der an solchen horizontalen Absprachen beteiligten Unternehmen und der Umfang der Absprachen festgestellt werden könne. Dies entspricht dem Zweck der Hausdurchsuchung, (unter anderem) den Kreis der an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (RS0127268 [T2]). Der von der Antragsgegnerin behauptete Erkundungsbeweis läge nur dann vor, wenn eine Beweisaufnahme beantragt würde, um erst aufgrund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können (RS0039881; RS0039973
) bzw wenn erst abgeklärt werden sollte, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist (RS0118123; RS0099421; RS0099353). Von einem solchen Erkundungsbeweis kann hier aber keine Rede sein, weil sich aus dem angefochtenen Beschluss klar ergibt, was Gegenstand und Zweck der Hausdurchsuchung ist und auf welche bereits vorliegenden Verdachtsmomente sich dies stützt. Die Hausdurchsuchung bezieht sich demnach (auch) auf die Erforschung einer allfälligen Beteiligung weiterer Mitbewerber an der Vereinbarung, auf die der hier gegebene begründete Verdacht hindeutet. 2.7. Das Erstgericht bezog den Untersuchungsgegenstand dem zugrunde liegenden Antrag entsprechend auf horizontale Absprachen und/oder Informationsaustausch (Paragraph eins, Absatz eins, KartG bzw Artikel 101, AEUV) „zwischen H* und Mitbewerber:Innen“. Nach der (für die Auslegung der Tragweite des Spruchs der Entscheidung maßgebenden: RS0084935) Begründung brachte es damit zum Ausdruck, dass mit weiteren Hinweisen und Beweismitteln zu rechnen sei, durch die unter anderem der Kreis der an solchen horizontalen Absprachen beteiligten Unternehmen und der Umfang der Absprachen festgestellt werden könne. Dies entspricht dem Zweck der Hausdurchsuchung, (unter anderem) den Kreis der an einer Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (RS0127268 [T2]). Der von der Antragsgegnerin behauptete Erkundungsbeweis läge nur dann vor, wenn eine Beweisaufnahme beantragt würde, um erst aufgrund der dadurch erzielten Ergebnisse die rechtlich erheblichen Tatsachen vorbringen zu können (RS0039881;
RS0039973) bzw wenn erst abgeklärt werden sollte, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist (RS0118123; RS0099421; RS0099353). Von einem solchen Erkundungsbeweis kann hier aber keine Rede sein, weil sich aus dem angefochtenen Beschluss klar ergibt, was Gegenstand und Zweck der Hausdurchsuchung ist und auf welche bereits vorliegenden Verdachtsmomente sich dies stützt. Die Hausdurchsuchung bezieht sich demnach (auch) auf die Erforschung einer allfälligen Beteiligung weiterer Mitbewerber an der Vereinbarung, auf die der hier gegebene begründete Verdacht hindeutet.
[18] Sollte die Antragstellerin, die in der Rekursbeantwortung aufgrund der „Natur geheimer Kartellabsprachen“ von einer Einbeziehung Dritter in den Ermittlungsrahmen ausgeht, eine Erstreckung des Untersuchungsgegenstands auf andere – über die Beteiligung Dritter an der hier verdachtsbegründeten (generellen) Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der konkreten Mitbieterin über Absprachen und Informationsweitergaben im Bereich Sanierung, Herstellung und Vertrieb von Fenstern hinausgehende – mögliche Zuwiderhandlungen Dritter vertreten, wäre ihr daher nicht zu folgen.
3. Erforderlichkeit
[19] 3.1. Die Erforderlichkeit einer Hausdurchsuchung ist nach der Judikatur an Hand des verfolgten und dem Adressaten bekannt gegebenen Zwecks zu beurteilen (RS0127268 [T1]). Die Hausdurchsuchung muss zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein und die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlung ermöglichen (16 Ok 3/14 Pkt I.2.). 3.1. Die Erforderlichkeit einer Hausdurchsuchung ist nach der Judikatur an Hand des verfolgten und dem Adressaten bekannt gegebenen Zwecks zu beurteilen (RS0127268 [T1]). Die Hausdurchsuchung muss zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sein und die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlung ermöglichen (16 Ok 3/14 Pkt römisch eins.2.).
[20] 3.2. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin freiwillig – nach ihrer eigenen Ansicht aber entlastende – Informationen zur Verfügung stellte. Aus welchen Gründen die Hausdurchsuchung eine darüber hinausgehende Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlung – eine auf Absprachen bzw Informationsaustausch im betreffenden Bereich bezogene Vereinbarung der Antragsgegnerin und ihrer Mitbewerberin – nicht ermöglichen würde, legt die Antragsgegnerin im Rekurs aber nicht nachvollziehbar dar.
4. Verhältnismäßigkeit
[21] 4.1. Zutreffend hebt die Antragsgegnerin (wie bereits das Erstgericht) hervor, dass auch ohne Hierarchie unter den Ermittlungsinstrumenten der Wettbewerbsbehörden zu berücksichtigen ist, dass Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bilden, und deshalb an das Interesse an der Sachaufklärung durch eine Hausdurchsuchung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei Auskunftsverlangen (siehe bereits oben Pkt 1.2.) und dass sich im Einzellfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit daher eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben kann (RS0127268 [T5]). Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden aber berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (RS0127268 [T2]). Es darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind (RS0127268 [T3]). Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks daher immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden (RS0127268 [T4]). Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegner oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung auch leicht unterlaufen werden (RS0127268 [T13]). 4.1. Zutreffend hebt die Antragsgegnerin (wie bereits das Erstgericht) hervor, dass auch ohne Hierarchie unter den Ermittlungsinstrumenten der Wettbewerbsbehörden zu berücksichtigen ist, dass Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bilden, und deshalb an das Interesse an der Sachaufklärung durch eine Hausdurchsuchung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei Auskunftsverlangen (siehe bereits oben Pkt 1.2.) und dass sich im Einzellfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit daher eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben kann (RS0127268 [T5]). Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden aber berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (RS0127268 [T2]). Es darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind (RS0127268 [T3]). Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks daher immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach Paragraph 11 a, WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden (RS0127268 [T4]). Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegner oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung auch leicht unterlaufen werden (RS0127268 [T13]).
[22] 4.2. Mit welchen weniger eingreifenden Maßnahmen ein vergleichbarer Ermittlungserfolg erreicht werden hätte können, legt die Antragsgegnerin im Rekurs nicht dar. Das freiwillige Zurverfügungstellen von einzelnen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht belastenden Informationen ist schon grundsätzlich nicht geeignet, der vom Erstgericht angesprochenen Verdunkelungsgefahr zu begegnen. Die Annahme einer solchen durch das Erstgericht ist aufgrund der bei lebensnaher Betrachtung bestehenden Möglichkeit, dass belastende Unterlagen beiseite geschafft werden, nicht zu beanstanden.
5. Ergebnis
[23] Entgegen den Ausführungen des Rekurses war der Verdacht einer Zuwiderhandlung daher begründet und die Anordnung der Hausdurchsuchung erforderlich und verhältnismäßig. Daraus folgt die Bestätigung des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehls.