[3] 1. Da der Unternehmer keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks hat und ihm kein Recht auf Beschäftigung zusteht, kann der Besteller die Inangriffnahme oder die Fortsetzung des Werks untersagen und das vereinbarte Werk abbestellen, zumal es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn er daran kein Interesse mehr hat (RS0021809). Der Unternehmer behält in einem solchen Fall nach § 1168 ABGB seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (RS0021782
). [3] 1. Da der Unternehmer keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks hat und ihm kein Recht auf Beschäftigung zusteht, kann der Besteller die Inangriffnahme oder die Fortsetzung des Werks untersagen und das vereinbarte Werk abbestellen, zumal es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn er daran kein Interesse mehr hat (RS0021809). Der Unternehmer behält in einem solchen Fall nach Paragraph 1168, ABGB seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (
RS0021782).
[4] 2. Auf die abweichende Vereinbarung in Punkt 8 des Werkvertrags, wonach sich die Ansprüche der Klägerin im Fall des Rücktritts auf die Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten beschränken, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie in ihrer außerordentlichen Revision selbst zugesteht, dass diese Vereinbarung keinen grundlosen Rücktritt erlaubt. Auch hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Bauvertrag mit ihrem Auftraggeber aufgelöst worden wäre oder aus einem sonstigen Grund kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen gegeben gewesen wäre, sodass die Voraussetzungen eines Rücktritts nach Punkt 8 des Werkvertrags nicht erfüllt sind. Damit muss auch die von ihr als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die getroffene Vereinbarung gegen § 879 ABGB verstößt, gar nicht beantwortet werden. [4] 2. Auf die abweichende Vereinbarung in Punkt 8 des Werkvertrags, wonach sich die Ansprüche der Klägerin im Fall des Rücktritts auf die Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten beschränken, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie in ihrer außerordentlichen Revision selbst zugesteht, dass diese Vereinbarung keinen grundlosen Rücktritt erlaubt. Auch hat die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Bauvertrag mit ihrem Auftraggeber aufgelöst worden wäre oder aus einem sonstigen Grund kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen gegeben gewesen wäre, sodass die Voraussetzungen eines Rücktritts nach Punkt 8 des Werkvertrags nicht erfüllt sind. Damit muss auch die von ihr als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die getroffene Vereinbarung gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, gar nicht beantwortet werden.
[5] 3.1 Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten vom Aufstellen der Behauptung eines fehlenden Bedarfs ausginge, wäre für sie nichts gewonnen, weil das Berufungsgericht das Vorliegen des von ihr zur Begründung ins Treffen geführten Grundes „Vertrauensverlust“ jedenfalls vertretbar verneinte:
[6] 3.2 Ein Rücktritt wegen Vertrauensverlusts setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine derart schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist (RS0018286 [T4, T6]; RS0111147 [T1]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Besteller gravierende Mängel an dem vom Unternehmer zum Teil hergestellten Werk bekannt werden (RS0018286 [T5]). Die weitere Zusammenarbeit kann hingegen nicht schon deshalb als unzumutbar angesehen werden, weil der Unternehmer in der Vergangenheit für einen anderen Besteller ein Werk hergestellt hat, das allenfalls Qualitätsmängel aufweist. Auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar gewesen sei, obwohl keine technischen Zeichnungen übergeben wurden, ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Spezifikationen der Fenster hinreichend offenlegte, nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Klägerin überhaupt zur Vorlage solcher technischen Zeichnungen – trotz fehlender Vereinbarung – verpflichtet war, kommt es deshalb nicht mehr an.
[7] 3.3 Ob wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen, ist im Übrigen immer eine Frage des Einzelfalls, der für sich genommen keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0018286 [T9]).
[8] 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] 4. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).