Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erbrachte seit dem Jahr 1990 umfangreiche Arbeiten (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten, aber auch Botengänge und gemeinsame „soziale Kontakte“) für die 2023 verstorbene, alleinstehende Erblasserin, deren Nachlass dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben rechtskräftig eingeantwortet wurde.
[2] Der Kläger sprach die Erblasserin nur ein einziges Mal – nämlich rund zwei Jahre nach Aufnahme der Arbeiten – darauf an, dass er nicht laufend „gratis für sie arbeiten“ könne. Darauf antwortete sie, dass „ihr Neffe ohnehin nie auftauche und er einmal alles kriegen werde“. Der Kläger rechnete aufgrund dieser (einzigen) Aussage nicht damit, dass er als Erbe eingesetzt würde, machte sich aber diesbezüglich Hoffnungen. Jedenfalls in den letzten zehn Jahren vor dem Tod der Erblasserin war es das Ziel des Klägers, dass entweder er selbst oder eine „Alpgemeinschaft“, in der er eine Funktion bekleidete, zu Erben eingesetzt werden. Er sprach darüber aber nicht (mehr) mit der Erblasserin, die sich im Hinblick auf die Abfassung einer letztwilligen Verfügung bedeckt hielt.
[3] Die Erblasserin übergab dem Kläger „fortlaufend und regelmäßig“ – auch nach dem einzigen Gespräch über die Möglichkeit einer Einsetzung zum Erben – bis zu ihrem Tod Bargeldbeträge zwischen 100 EUR und 200 EUR (im Gesamtausmaß von zumindest 15.000 EUR) als Entgelt für dessen Mithilfe. Für größere Arbeiten (wie das Fällen von großen Bäumen) legte der Kläger auch Rechnungen (mit einem Stundensatz zwischen 80 ATS und 150 ATS), die die Erblasserin bezahlte. Die sehr sparsam lebende Erblasserin war nicht der Meinung, dass es für die vom Kläger erbrachten Leistungen über die von ihr gemachten Zahlungen hinaus einer Abgeltung bedurfte, sie wollte dem Kläger „nichts schuldig“ bleiben.
[4] Der Kläger begehrt die Zahlung von 333.144,90 EUR sA. Er habe für die Erblasserin über 23.000 Stunden gearbeitet, wofür ein Stundenlohn von 15 EUR angemessen sei. Er stütze seinen Anspruch primär auf Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB), weil er die Arbeiten in der letztlich nicht erfüllten Erwartung erbracht habe, dass ihn die Erblasserin zum Erben einsetzen werde. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag. [4] Der Kläger begehrt die Zahlung von 333.144,90 EUR sA. Er habe für die Erblasserin über 23.000 Stunden gearbeitet, wofür ein Stundenlohn von 15 EUR angemessen sei. Er stütze seinen Anspruch primär auf Bereicherungsrecht (Paragraph 1435, ABGB), weil er die Arbeiten in der letztlich nicht erfüllten Erwartung erbracht habe, dass ihn die Erblasserin zum Erben einsetzen werde. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag.
[5] Der Beklagte bestreitet, weil die Erblasserin dem Kläger nie ein Erbe in Aussicht gestellt habe. Vielmehr habe sie den Kläger regelmäßig für die von ihm geleisteten Arbeiten entlohnt.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Der Kläger habe sich lediglich ein Erbe erhofft, habe aber diesbezüglich keine gesicherte Erwartungshaltung gehabt. Da die Erblasserin den Kläger regelmäßig bezahlt habe, könne jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr als Leistungsempfängerin klar gewesen sei oder sein hätte müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Es liege auch keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, weil der Kläger im Einvernehmen mit der Erblasserin gehandelt habe.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[8] Der Kläger könne seinen Anspruch zwar nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Die Sachverhaltsgrundlage reiche aber nicht aus, um Ansprüche nach § 1435 ABGB verneinen zu können. Nach den Feststellungen habe der Kläger zumindest die letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin seine Arbeitsleistungen wegen seines Wunsches, deren Erbe zu werden, erbracht. Entscheidend sei, ob der Kläger die Leistungen auch in Kenntnis des Fehlens einer Gegenleistung erbracht hätte und ob das Motiv für seine Leistungen der Erblasserin erkennbar gewesen sei. Der Erblasserin, die ihre Zusage, den Kläger zum Erben einzusetzen, nie widerrufen habe, habe klar sein müssen, dass der Kläger nicht aus reiner Freigebigkeit für sie arbeiten habe wollen. [8] Der Kläger könne seinen Anspruch zwar nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Die Sachverhaltsgrundlage reiche aber nicht aus, um Ansprüche nach Paragraph 1435, ABGB verneinen zu können. Nach den Feststellungen habe der Kläger zumindest die letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin seine Arbeitsleistungen wegen seines Wunsches, deren Erbe zu werden, erbracht. Entscheidend sei, ob der Kläger die Leistungen auch in Kenntnis des Fehlens einer Gegenleistung erbracht hätte und ob das Motiv für seine Leistungen der Erblasserin erkennbar gewesen sei. Der Erblasserin, die ihre Zusage, den Kläger zum Erben einzusetzen, nie widerrufen habe, habe klar sein müssen, dass der Kläger nicht aus reiner Freigebigkeit für sie arbeiten habe wollen.
[9] Der Rekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Bereicherungsanspruch auch dann bejaht werden könne, wenn der Leistende die spätere Zuwendung nicht „erwarte“, sondern bloß „erhoffe“.
[10] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem (erkennbaren) Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
[11] Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.