[4] Gegen den jeweiligen Schuldspruch richten sich die vom Angeklagten * K* auf Z 5, 9 lit a und 10 sowie die vom Angeklagten * P* auf Z 5a, je des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Gegen den (zu Faktum A der Anklageschrift ON 1350 ergangenen) Freispruch des Angeklagten * He* richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die diese auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO stützt. [4] Gegen den jeweiligen Schuldspruch richten sich die vom Angeklagten * K* auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 sowie die vom Angeklagten * P* auf Ziffer 5 a,, je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Gegen den (zu Faktum A der Anklageschrift ON 1350 ergangenen) Freispruch des Angeklagten * He* richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die diese auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO stützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K*:
[5] Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte (vgl ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23). [5] Der durch eine Verteidigerin vertretene Angeklagte vergleiche ON 1362 S 2) meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 23. Oktober 2024 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 1362 S 23).
[6] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 4. April 2025 (vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß § 285 Abs 2 StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407). [6] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigerin mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 4. April 2025 vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 1.959), beantragte diese namens des Angeklagten mit Schriftsatz vom 15. April 2025 gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO die Verlängerung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde und der Strafberufung“ (ON 1407).
[7] Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (§ 89d Abs 2 GOG; vgl dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „auf drei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt (vgl § 285 Abs 3 letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vgl dazu auch RIS-Justiz RS0098989 [T3]). [7] Mit – der Verteidigerin am 17. April 2025 zugestelltem (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG; vergleiche dazu den Zustellnachweis zu ON 1.963) – Beschluss vom 16. April 2025 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats die Fristverlängerung „auf drei Monate“. Weiters teilte sie dem Angeklagten verfehlt vergleiche Paragraph 285, Absatz 3, letzter Satz StPO) mit, dass die Rechtsmittelfrist „vom Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung an“ zu laufen beginne (ON 1408; vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0098989 [T3]).
[8] Am 15. Juli 2025 brachte die Verteidigerin die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel ein (ON 1448).
[9] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet:
[10] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach der Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). [10] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach der Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
[11] Liegt (wie hier) ein Verfahren „extremen Umfangs“ (§ 285 Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 15 und 18 je mwN) vor und wird der (innerhalb der vierwöchigen Frist zur Ausführung des Rechtsmittels gestellte) Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung nach § 285 Abs 2 StPO vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts bewilligt, so ist gemäß § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist nicht einzurechnen. [11] Liegt (wie hier) ein Verfahren „extremen Umfangs“ (Paragraph 285, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 15 und 18 je mwN) vor und wird der (innerhalb der vierwöchigen Frist zur Ausführung des Rechtsmittels gestellte) Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts bewilligt, so ist gemäß Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist nicht einzurechnen.
[12] Der Antrag nach § 285 Abs 2 StPO hemmt demzufolge den Fortlauf der bereits laufenden Frist für die Überreichung der Beschwerdeschrift bis zur Zustellung der darüber ergangenen Entscheidung (instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RIS-Justiz RS0127192; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 16). [12] Der Antrag nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO hemmt demzufolge den Fortlauf der bereits laufenden Frist für die Überreichung der Beschwerdeschrift bis zur Zustellung der darüber ergangenen Entscheidung (instruktiv 15 Os 176/11p, 67/12k; RIS-Justiz RS0127192; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 16).
[13] Ausgehend davon war daher der Fortlauf der – beschlussmäßig auf insgesamt drei Monate verlängerten – Rechtsmittelausführungsfrist von der Antragstellung nach § 285 Abs 2 StPO am 15. April 2025 bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025 gemäß § 285 Abs 3 dritter Satz StPO gehemmt, sodass die bereits am 4. April 2025 durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin ausgelöste (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1) Frist mit Ablauf des 7. Juli 2025 endete. Die erst am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet. [13] Ausgehend davon war daher der Fortlauf der – beschlussmäßig auf insgesamt drei Monate verlängerten – Rechtsmittelausführungsfrist von der Antragstellung nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO am 15. April 2025 bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses am 17. April 2025 gemäß Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO gehemmt, sodass die bereits am 4. April 2025 durch die Zustellung der Urteilsabschrift an die Verteidigerin ausgelöste (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1) Frist mit Ablauf des 7. Juli 2025 endete. Die erst am 15. Juli 2025 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet.
[14] Da der Angeklagte K* demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der (hier auf drei Monate verlängerten) Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). [14] Da der Angeklagte K* demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der (hier auf drei Monate verlängerten) Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * P*:
[15] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18], RS0118780 [insb T1]). [15] Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18], RS0118780 [insb T1]).
[16] Soweit die Tatsachenrüge die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel verabsäumt, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
[17] Mit dem Hinweis auf die – von den Tatrichtern als Schutzbehauptung qualifizierte (insb US 530 ff [534 ff]) – leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 364.2, 693 S 3 ff und ON 887) und die (vom Erstgericht berücksichtigte [US 309]) Aussage des Zeugen * I* (ON 961.1 S 28 ff) weckt die Rüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[18] Indem sie aus diesen und weiteren isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen (etwa einer Passage der Aussage eines Mitangeklagten [ON 939 S 14] und dem Verhalten von Mitarbeitern der kontoführenden Bank der O* GmbH im Vorfeld der Überweisung eines Geldbetrags von rund 680.000 Euro durch den Angeklagten P* an einen der unmittelbaren Täter nach Dubai) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht und dessen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite in Bezug auf Mitangeklagte als „mit unterschiedlichem Maß gemessen“ kritisiert, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [18] Indem sie aus diesen und weiteren isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen (etwa einer Passage der Aussage eines Mitangeklagten [ON 939 S 14] und dem Verhalten von Mitarbeitern der kontoführenden Bank der O* GmbH im Vorfeld der Überweisung eines Geldbetrags von rund 680.000 Euro durch den Angeklagten P* an einen der unmittelbaren Täter nach Dubai) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht und dessen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite in Bezug auf Mitangeklagte als „mit unterschiedlichem Maß gemessen“ kritisiert, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[19] Sie richtet sich ausschließlich gegen den Freispruch des Angeklagten * He* vom Betrugsvorwurf (Faktum A der Anklageschrift ON 1350).
[20] Die Tatrichter konstatierten, dass der Angeklagte He* weder mit Täuschungs- noch mit Schädigungs- noch mit Bereicherungsvorsatz handelte (US 263).
[21] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) erfolgte die Ableitung dieser Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite aus einer Mehrzahl von Beweisergebnissen (insbesondere den für glaubwürdig erachteten leugnenden Angaben des Angeklagten He*, der „eine gewisse Naivität bzw. mangelnde Reflexion“ aufweise, dessen Äußerungen in Gruppenchats und in der Kommunikation mit Kunden der Plattform E* und mit den Mitangeklagten, den eine Einbindung des He* in den „Inner Circle“ der Plattform E* verneinenden Angaben der Mitangeklagten und von Zeugen sowie der den Mitangeklagten H* und T* von den Tatrichtern attestierten „überzeugenden und manipulativen Art“) und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 552 ff [559 ff]) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze und ist damit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Dass diese Begründung die Beschwerdeführerin nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [21] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) erfolgte die Ableitung dieser Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite aus einer Mehrzahl von Beweisergebnissen (insbesondere den für glaubwürdig erachteten leugnenden Angaben des Angeklagten He*, der „eine gewisse Naivität bzw. mangelnde Reflexion“ aufweise, dessen Äußerungen in Gruppenchats und in der Kommunikation mit Kunden der Plattform E* und mit den Mitangeklagten, den eine Einbindung des He* in den „Inner Circle“ der Plattform E* verneinenden Angaben der Mitangeklagten und von Zeugen sowie der den Mitangeklagten H* und T* von den Tatrichtern attestierten „überzeugenden und manipulativen Art“) und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen (US 552 ff [559 ff]) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze und ist damit unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Dass diese Begründung die Beschwerdeführerin nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[22] Der weiteren Erledigung der Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall) ist voranzustellen: [22] Der weiteren Erledigung der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter, dritter und vierter Fall) ist voranzustellen:
[23] Ein aus Z 5 geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). [23] Ein aus Ziffer 5, geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
[24] Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Festellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). [24] Kein Gegenstand der Mängelrüge ist die sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Festellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410).
[25] Soweit sich die Mängelrüge gegen Feststellungen im Zusammenhang mit dem „Car-Programm“ der Plattform E* (US 183, 185, 190 f, 205, 258, 260), dem „E*“ (US 184 ff, 202, 223, 257, 259) sowie dem Einkommen des Angeklagten He* (US 258) wendet, spricht sie derartige Umstände, die eine notwendige Bedingung für die (wie eingangs dargestellt aus der vernetzten Betrachtung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen abgeleiteten) entscheidenden Annahmen zum Nichtvorliegen des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes des He* darstellen, nicht an.
[26] Solcherart geht dieses Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz fehl.
[27] Im Übrigen liegt Nichtigkeit aus Z 5 dritter Fall nicht vor, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier den Angaben des Angeklagten He*) stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T7]). [27] Im Übrigen liegt Nichtigkeit aus Ziffer 5, dritter Fall nicht vor, wenn Feststellungen in einem – vermeintlichen – Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen (hier den Angaben des Angeklagten He*) stehen (RIS-Justiz RS0119089 [T7]).
[28] Zudem können die als übergangen kritisierten (Z 5 zweiter Fall) Verfahrensergebnisse zu den relevierten Themenbereichen „Car-Programm“ (ON 1292 S 8, ON 1034 S 15; siehe aber etwa US 165, 183 f, 389, 438, 443), „E*“ (ON 1034 S 16 f, ON 1204 S 22; vgl aber US 558 f), „Aufenthalt der 'Founder' in Dubai“ (siehe aber US 177) und „Einkünfte des Angeklagten He*“ (ON 1034 S 9, ON 1353 S 13 f; siehe aber US 558 f) mit den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten He* (US 263) in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch stehen. Vielmehr bekämpft die Beschwerdeführerin mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen – unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0119370, RS0099507) – in unzulässiger Weise die (dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] folgende [RIS-Justiz RS0098778, RS0106295 {T7}]) tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [28] Zudem können die als übergangen kritisierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Verfahrensergebnisse zu den relevierten Themenbereichen „Car-Programm“ (ON 1292 S 8, ON 1034 S 15; siehe aber etwa US 165, 183 f, 389, 438, 443), „E*“ (ON 1034 S 16 f, ON 1204 S 22; vergleiche aber US 558 f), „Aufenthalt der 'Founder' in Dubai“ (siehe aber US 177) und „Einkünfte des Angeklagten He*“ (ON 1034 S 9, ON 1353 S 13 f; siehe aber US 558 f) mit den Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten He* (US 263) in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch stehen. Vielmehr bekämpft die Beschwerdeführerin mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen – unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0119370, RS0099507) – in unzulässiger Weise die (dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe [§ 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO] folgende [RIS-Justiz RS0098778, RS0106295 {T7}]) tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[29] Die erwähnten – nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpften – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite stehen dem angestrebten Schuldspruch des Angeklagten He* entgegen. Damit geht die Behauptung diesbezüglicher Feststellungsmängel (Z 9 lit a) von vornherein ins Leere (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 397/1, 607). [29] Die erwähnten – nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpften – Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite stehen dem angestrebten Schuldspruch des Angeklagten He* entgegen. Damit geht die Behauptung diesbezüglicher Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) von vornherein ins Leere vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 397/1, 607).
[30] Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten P* und der Staatsanwaltschaft waren daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [30] Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten P* und der Staatsanwaltschaft waren daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[31] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [31] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[32] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – die vom Schuldspruch des Angeklagten H* umfassten Taten rechtlich verfehlt einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und einem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (VIII) subsumiert wurden (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). [32] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – die vom Schuldspruch des Angeklagten H* umfassten Taten rechtlich verfehlt einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins) und einem Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch acht) subsumiert wurden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
[33] Der aufgezeigte Subsumtionsfehler zufolge verfehlter Aufspaltung einer gemäß § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (dazu RIS-Justiz RS0090834, RS0114927
[insb T5]) wirkt jedoch (aufgrund der zutreffend nach § 147 Abs 3 StGB erfolgten Strafrahmenbildung) weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Angeklagten H* (vgl RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; 14 Os 26/01; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24). Dass das Erstgericht – zufolge eines weiteren vom Schuldspruch des Angeklagten H* umfassten Vergehens (V) – das Zusammentreffen „von einem Verbrechen mit zwei Vergehen“ (US 624) statt (nunmehr richtig) eines Verbrechens mit einem Vergehen wertete, betrifft allein das Gewicht des – zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (RIS-Justiz RS0116878 [T2, T3]; 12 Os 132/24i [Rz 29]). Daher sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt. [33] Der aufgezeigte Subsumtionsfehler zufolge verfehlter Aufspaltung einer gemäß Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (dazu RIS-Justiz RS0090834,
RS0114927 [insb T5]) wirkt jedoch (aufgrund der zutreffend nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB erfolgten Strafrahmenbildung) weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Angeklagten H* vergleiche RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; 14 Os 26/01; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24). Dass das Erstgericht – zufolge eines weiteren vom Schuldspruch des Angeklagten H* umfassten Vergehens (römisch fünf) – das Zusammentreffen „von einem Verbrechen mit zwei Vergehen“ (US 624) statt (nunmehr richtig) eines Verbrechens mit einem Vergehen wertete, betrifft allein das Gewicht des – zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (RIS-Justiz RS0116878 [T2, T3]; 12 Os 132/24i [Rz 29]). Daher sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt.
[34] Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Das Gleiche gilt für das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte (RIS-Justiz RS0129614).
[35] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 2 f). [35] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 2 f).