[3] Nur gegen den Schuldspruch zu I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht gesondert mit den Aussagen des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er sich auf der Flucht befunden und „von einem Bekannten“, zu dem er keine Angaben machen wolle, „Geld besorgt“ habe (ON 49.3, 5 f). Das Erstgericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite insbesondere auf die als „überaus glaubwürdig“ erachteten Angaben der Zeugin B* sowie auf eine Videoaufnahme von der Tat (ON 23) gestützt, sich mit der – vor der Polizei noch geständigen, in der Hauptverhandlung jedoch leugnenden – Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und diese, soweit die Tatbegehung bestritten wurde, als „unglaubwürdige Schutzbehauptung“ gewertet (US 14 ff). Daher war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, die von der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte der Verantwortung des Angeklagten im Urteil zu thematisieren (RIS-Justiz RS0106642, RS0106295 [T7, T12, T15]). [4] Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht gesondert mit den Aussagen des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er sich auf der Flucht befunden und „von einem Bekannten“, zu dem er keine Angaben machen wolle, „Geld besorgt“ habe (ON 49.3, 5 f). Das Erstgericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite insbesondere auf die als „überaus glaubwürdig“ erachteten Angaben der Zeugin B* sowie auf eine Videoaufnahme von der Tat (ON 23) gestützt, sich mit der – vor der Polizei noch geständigen, in der Hauptverhandlung jedoch leugnenden – Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und diese, soweit die Tatbegehung bestritten wurde, als „unglaubwürdige Schutzbehauptung“ gewertet (US 14 ff). Daher war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, die von der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte der Verantwortung des Angeklagten im Urteil zu thematisieren (RIS-Justiz RS0106642, RS0106295 [T7, T12, T15]).
[5] Der Einwand (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet, übergeht die weiteren zu diesem Thema angestellten Beweiserwägungen (US 17; RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen begegnet die Ableitung der Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit – unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1]). [5] Der Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet, übergeht die weiteren zu diesem Thema angestellten Beweiserwägungen (US 17; RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen begegnet die Ableitung der Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit – unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[6] Die von der Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten befinden sich – prozessordnungswidrig übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) – auf US 8, wonach „er Verfügungsberechtigte der V* AG am Vermögen schädigen und sich selbst am Bargeld unrechtmäßig bereichern wollte“. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht „hätte feststellen müssen, dass kein Bereicherungsvorsatz vorlag“, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt. [6] Die von der Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten befinden sich – prozessordnungswidrig übergangen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) – auf US 8, wonach „er Verfügungsberechtigte der V* AG am Vermögen schädigen und sich selbst am Bargeld unrechtmäßig bereichern wollte“. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht „hätte feststellen müssen, dass kein Bereicherungsvorsatz vorlag“, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch zu IV./ mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Nach den Feststellungen (US 10) änderte der Angeklagte die Schweizer Kennzeichentafeln BL-* mit einem schwarzen Filzstift auf BE-* sowie BE-* und brachte sie in der Folge auf zwei unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeugen an. Dabei wollte er die Kennzeichentafeln verfälschen und hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität des Eigentümers gebraucht werden. [8] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch zu römisch vier./ mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Nach den Feststellungen (US 10) änderte der Angeklagte die Schweizer Kennzeichentafeln BL-* mit einem schwarzen Filzstift auf BE-* sowie BE-* und brachte sie in der Folge auf zwei unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeugen an. Dabei wollte er die Kennzeichentafeln verfälschen und hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität des Eigentümers gebraucht werden.
[9] Ausländische öffentliche Urkunden sind nur dann vom Schutzbereich des § 224 StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Dies trifft auf ausländische Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen nicht zu (RIS-Justiz RS0112566 [T6]; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 224 Rz 38), sodass die Subsumtion der vom Schuldspruch zu IV./ umfassten Tat (auch) nach § 224 StGB verfehlt ist. Da sich dieser Subsumtionsfehler nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (US 20; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), bietet er keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufungen an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). [9] Ausländische öffentliche Urkunden sind nur dann vom Schutzbereich des Paragraph 224, StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Dies trifft auf ausländische Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen nicht zu (RIS-Justiz RS0112566 [T6]; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 224, Rz 38), sodass die Subsumtion der vom Schuldspruch zu römisch vier./ umfassten Tat (auch) nach Paragraph 224, StGB verfehlt ist. Da sich dieser Subsumtionsfehler nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (US 20; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), bietet er keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufungen an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[10] Gleiches gilt für die verfehlte Subsumtion (Z 10) der zu II./ abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2, § 15 StGB anstatt richtig (zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB) als ein Vergehen nach § 136 Abs 1 und 2, § 15 StGB (vgl RIS-Justiz RS0114927 [T11], RS0090730 [T9, T28]). [10] Gleiches gilt für die verfehlte Subsumtion (Ziffer 10,) der zu römisch zwei./ abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB anstatt richtig (zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB) als ein Vergehen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0114927 [T11], RS0090730 [T9, T28]).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.