Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 14Os117/25z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os117/25z

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. August 2025, GZ 43 Hv 36/25g-49.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch eins./), jeweils mehrerer Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB (römisch zwei./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei./), sowie jeweils eines Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2,, Paragraph 224, StGB (römisch vier./), des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (römisch fünf./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er – soweit gegenständlich relevant – in W*/Schweiz und andernorts

römisch eins./ am 18. Jänner 2024 Gewahrsamsträgern der V* AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Bargeld in Höhe von 2.298 Schweizer Franken (rund 2.406 Euro) mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er ein Messer mit 15–20 cm Klingenlänge gegen die Tankstellenangestellte * B* richtete, damit gegen ihren Bauch drückte und sie zwang, die Kassa zu öffnen und ihm das Bargeld zu übergeben;

römisch zwei./ Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch Einbruch und durch widerrechtlich erlangte Schlüssel verschaffte oder verschaffen wollte (Pkt 2./a./) und anschließend mit den Fahrzeugen den Tatort verließ oder verlassen wollte, und zwar

1./ am 18. Jänner 2024 den Porsche Cayenne des * S*, indem er durch eine unverschlossene Garagentür auf die Liegenschaft gelangte und von einem Wandschlüsselbrett in einem Büro den Schlüssel des Fahrzeugs entnahm;

2./ am 21. Jänner 2024

a./ ein unbekanntes Fahrzeug, indem er einen Schlüsselkasten der G* GmbH mittels Flachwerkzeug aufbrach, wobei es ihm nicht gelang, ein Fahrzeug in Gebrauch zu nehmen (US 8);

b./ den Jeep GD Cherokee der A* GmbH, indem er einen Schlüsselkasten aufbrach „und mindestens einen Schlüssel entwendete“;

3./ im Zeitraum von 21. bis 22. Jänner 2024 den Mercedes Benz TH des * D*, indem er den Schlüsseltresor am Betriebsgelände der W* AG mit einem Werkzeug gewaltsam öffnete und den Schlüssel des genannten Fahrzeugs entnahm;

römisch vier./ die Schweizer Kennzeichentafeln BL-* des * B*, „somit echte ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind“, durch Abänderung auf BE-* sowie BE-* mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der Identität des Eigentümers, gebraucht werden, indem er die verfälschten Kennzeichentafeln auf den zu römisch zwei./1./ und römisch zwei./2./b./ genannten, unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeugen anbrachte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nur gegen den Schuldspruch zu römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht gesondert mit den Aussagen des Angeklagten auseinandersetzen, wonach er sich auf der Flucht befunden und „von einem Bekannten“, zu dem er keine Angaben machen wolle, „Geld besorgt“ habe (ON 49.3, 5 f). Das Erstgericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite insbesondere auf die als „überaus glaubwürdig“ erachteten Angaben der Zeugin B* sowie auf eine Videoaufnahme von der Tat (ON 23) gestützt, sich mit der – vor der Polizei noch geständigen, in der Hauptverhandlung jedoch leugnenden – Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und diese, soweit die Tatbegehung bestritten wurde, als „unglaubwürdige Schutzbehauptung“ gewertet (US 14 ff). Daher war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, die von der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte der Verantwortung des Angeklagten im Urteil zu thematisieren (RIS-Justiz RS0106642, RS0106295 [T7, T12, T15]).

[5] Der Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet, übergeht die weiteren zu diesem Thema angestellten Beweiserwägungen (US 17; RIS-Justiz RS0119370). Im Übrigen begegnet die Ableitung der Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit – unter Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).

[6] Die von der Beschwerde (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermissten Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz des Angeklagten befinden sich – prozessordnungswidrig übergangen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810) – auf US 8, wonach „er Verfügungsberechtigte der V* AG am Vermögen schädigen und sich selbst am Bargeld unrechtmäßig bereichern wollte“. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht „hätte feststellen müssen, dass kein Bereicherungsvorsatz vorlag“, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Dieses wird zu beachten haben, dass der Schuldspruch zu römisch vier./ mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Nach den Feststellungen (US 10) änderte der Angeklagte die Schweizer Kennzeichentafeln BL-* mit einem schwarzen Filzstift auf BE-* sowie BE-* und brachte sie in der Folge auf zwei unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeugen an. Dabei wollte er die Kennzeichentafeln verfälschen und hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität des Eigentümers gebraucht werden.

[9] Ausländische öffentliche Urkunden sind nur dann vom Schutzbereich des Paragraph 224, StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Dies trifft auf ausländische Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen nicht zu (RIS-Justiz RS0112566 [T6]; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 224, Rz 38), sodass die Subsumtion der vom Schuldspruch zu römisch vier./ umfassten Tat (auch) nach Paragraph 224, StGB verfehlt ist. Da sich dieser Subsumtionsfehler nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (US 20; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), bietet er keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufungen an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

[10] Gleiches gilt für die verfehlte Subsumtion (Ziffer 10,) der zu römisch zwei./ abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB anstatt richtig (zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB) als ein Vergehen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0114927 [T11], RS0090730 [T9, T28]).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00117.25Z.1209.000

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251209_OGH0002_0140OS00117_25Z0000_000

Navigation im Suchergebnis