Entscheidungstext 14Os113/25m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os113/25m

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * T* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten T* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Mai 2025, GZ (richtig:) 36 Hv 3/25b-163.5, und über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * T* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (zu ergänzen:) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), Paragraph 15, StGB (A./I./1./ bis 4./ sowie A./II./1./und 3./), zweier Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B./I./ und römisch zwei./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C./), zweier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D./), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (E./), „zweifach“ des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (F./) sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB (G./) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er – soweit für die Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde von Belang – in W* und andernorts

A./ zwischen 15. Jänner und 18. August 2024 in zahlreichen Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgern unter anderem durch Aufbruch von Schlüsseltresoren (römisch eins./1./a./), Eindringen in Gebäude und umschlossene Räume unter Verwendung widerrechtlich erlangter Schlüssel (römisch eins./1./b./ba./ bis bg./, römisch zwei./1./b./ba./ bis bc./), Einbruch in Kellerabteile (römisch eins./1./b./bb./ bis bg./, römisch eins./3./, römisch eins./4./b./ba./ bis bc./, römisch zwei./1./b./bb./ und bc./, römisch zwei./3./a./), Einschlagen von Fensterscheiben sowie einer Hecktüre von Fahrzeugen (römisch eins./2./a./ bis c./ und römisch eins./4./c./), Aufbruch von Fahrradschlössern (römisch eins./4./b./ba./, römisch zwei./1./a./aa./ und ab./) und eines Haustors (römisch zwei./3./b./)

römisch eins./ weggenommen, und zwar teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) einerseits mit * H* (römisch eins./1./), andererseits mit * K* und einem weiteren unbekannten Mittäter (römisch eins./2./) sowie „mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern“ (römisch eins./3./), teils alleine (römisch eins./4./);

römisch zwei./ wegzunehmen versucht, und zwar teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit H* (römisch zwei./1./) und teils alleine (römisch zwei./3./);

wobei er den Diebstahl durch Einbruch nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB gewerbsmäßig und als Mitglied einer K* und andere unbekannte Personen umfassenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging und zu begehen versuchte;

B./II./ in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2024 * S* mit Gewalt zur Duldung seiner Flucht genötigt, indem er durch die geöffnete Balkontüre in die Wohnung der Genannten eindrang und die ihm im Weg stehende Frau mit Körperkraft beiseite schob, um die Wohnungseingangstüre öffnen und in den Gangbereich gelangen zu können;

F./ zwischen 27. und 28. April 2024 fremde Sachen der t* GmbH beschädigt, und zwar

1./ eine Kameralinse, wodurch ein Schaden in Höhe von zirka 490 Euro entstand,

2./ eine Hausnummernbeleuchtung, wodurch ein Schaden in Höhe von zirka 250 Euro entstand.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Schuldspruch zu A./ und B./II./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die zum Schuldspruch zu A./ den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall StGB anstrebende Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) orientiert sich mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810). Diesen zufolge gehörten derselben nicht nur der Angeklagte T* sondern auch K* und weitere unbekannte Personen an (US 13, 15, 17; zur Begehung der vom Schuldspruch zu A./I./2./ und 3./ umfassten Taten unter Mitwirkung von einem oder mehreren dieser Vereinigungsmitglieder vergleiche US 3, 13 f, 18 f, 29 f). Warum darüber hinaus Konstatierungen „zu diesem unbekannten Täter“ und dazu erforderlich gewesen wären, „was diese unbekannte Person tun sollte bzw. getan hat“, macht die Beschwerde mit Blick auf die Legaldefinition des Paragraph 278, Absatz 2, StGB nicht klar (RIS-Justiz RS0116565; zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines Feststehens der Identität aller Mitglieder der kriminellen Vereinigung siehe RIS-Justiz RS0086779; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 6; zur [allein] maßgeblichen Ausrichtung derselben siehe RIS-Justiz RS0130776; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 11).

[5]       Die von der Subsumtionsrüge ebenso vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Betreff der zuvor genannten Qualifikation befinden sich auf US 17.

[6] Zum Schuldspruch zu B./II./ leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche abermals RIS-Justiz RS0116565), warum die Feststellungen, wonach der Angeklagte T* das Opfer „mit beiden Händen und Körperkraft zur Seite“ drängte (US 23), nicht dem in Paragraph 105, Absatz eins, StGB normierten Gewaltbegriff entsprechen sollte (RIS-Justiz RS0093620 [T1], RS0093617).

[7]            Soweit die Beschwerde unter Verweis auf die – vom Erstgericht indes als ihre ursprüngliche Aussage im Ermittlungsverfahren (ON 57.11, 4) bloß (unglaubwürdig) bagatellisierend gewerteten (US 33) – Angaben der Zeugin * S* in der Hauptverhandlung (ON 163.4, 7 ff) die Anwendung von Gewalt in Abrede stellt, kritisiert sie bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter.

[8] Die in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite befinden sich – wie vom Beschwerdeführer ohnehin erkannt – auf US 23, die dazu angestellte Beweiswürdigung auf US 34. Dass das Schöffengericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem „äußeren Tatgeschehen“ abgeleitet hat (US 34), ist – dem Beschwerdeeinwand zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden, hat sich der Angeklagte doch in Bezug auf dieses Schuldspruchfaktum nicht geständig verantwortet vergleiche US 33; RIS-Justiz RS0116882 [T1]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO), ohne dabei an die verfehlte, im konkreten Fall (US 38 f) für den Angeklagten aber nicht nachteilige vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f, 24; RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927) Subsumtion (Ziffer 10,) der zu F./ abgeurteilten Taten als zwei Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB – anstatt richtig (zufolge des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB) als ein Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0118870).

[10] Die Entscheidung über die Beschwerden (vom Angeklagten implizit erhoben) kommt ebenfalls dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00113.25M.1209.000

Im RIS seit

18.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251209_OGH0002_0140OS00113_25M0000_000

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