[7] Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 6. 11. 2025 den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[8] 1. Nach der Lehre stellen Sachdispositionen wie unter anderem Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens unwirksame Prozesshandlungen dar. Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – während der Unterbrechung zu. Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (8 Ob 67/25y Rz 8 mwN). [8] 1. Nach der Lehre stellen Sachdispositionen wie unter anderem Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens unwirksame Prozesshandlungen dar. Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach Paragraph 90 a, GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – während der Unterbrechung zu. Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (8 Ob 67/25y Rz 8 mwN).
[9] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses (vgl 8 Ob 67/25y Rz 9 f; RS0119634) sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist (§ 90a Abs 2 GOG; 3 Ob 65/25t Rz 12 mwN). Die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 90a Abs 2 GOG ist damit obsolet geworden und das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof fortzusetzen. [9] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses vergleiche 8 Ob 67/25y Rz 9 f; RS0119634) sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist (Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG; 3 Ob 65/25t Rz 12 mwN). Die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG ist damit obsolet geworden und das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof fortzusetzen.
[10] 2. Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen; zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger (vgl RS0040816). Ein Antrag der Beklagten auf Fällung eines Anerkenntnisurteils ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen. [10] 2. Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen; zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach Paragraph 395, ZPO nur der Kläger vergleiche RS0040816). Ein Antrag der Beklagten auf Fällung eines Anerkenntnisurteils ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen.
[11] 3. Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen; ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Nichts Anderes gilt für die Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens zufolge der – ebenfalls nur vom vorlegenden Gericht zu beurteilenden – Frage, ob die Voraussetzungen eines Ersuchens an den EuGH weggefallen sind. Auch der diesbezügliche Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[12] 1. Das klagsstattgebende Urteil stützt sich auf das Anerkenntnis durch die Beklagte.
[13] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, für das erstinstanzliche Verfahren in Verbindung mit § 54 Abs 1a ZPO und für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit § 50 ZPO. [13] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO, für das erstinstanzliche Verfahren in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO und für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
[14] Die Einwendungen der Beklagten (ON 20) gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis des Klägers sind stichhältig:
[15] Die Voraussetzungen für einen doppelten Einheitssatz zur Klage nach § 23 Abs 6 RATG liegen nicht vor. Kosten für den Überweisungsantrag nach § 230a ZPO (ON 6) nach Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des primär angerufenen Gerichts sind nicht zu ersetzen; dasselbe gilt auch für die ergänzende „Mitteilung“ ON 3, zumal ausreichende Angaben zur Zuständigkeit bereits mit der Klage zu erstatten gewesen wären. Der Schriftsatz ON 18 mit Einwendungen gegen von der Beklagten an den Sachverständigen gerichtete Fragen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zumal bereits zuvor eine Tagsatzung anberaumt worden war, in der Erstattung und Erörterung des Sachverständigengutachtens vorgesehen war. [15] Die Voraussetzungen für einen doppelten Einheitssatz zur Klage nach Paragraph 23, Absatz 6, RATG liegen nicht vor. Kosten für den Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO (ON 6) nach Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des primär angerufenen Gerichts sind nicht zu ersetzen; dasselbe gilt auch für die ergänzende „Mitteilung“ ON 3, zumal ausreichende Angaben zur Zuständigkeit bereits mit der Klage zu erstatten gewesen wären. Der Schriftsatz ON 18 mit Einwendungen gegen von der Beklagten an den Sachverständigen gerichtete Fragen waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zumal bereits zuvor eine Tagsatzung anberaumt worden war, in der Erstattung und Erörterung des Sachverständigengutachtens vorgesehen war.
[16] Beim nach § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz (RS0126594
[T2]). [16] Beim nach Paragraph 23 a, RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz (
RS0126594 [T2]).
[17] Der Kläger hat für die Leistungen seines in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalts keine Umsatzsteuer verzeichnet.