Begründung:
[1] Die Dienstverhältnisse der Angestellten der Klägerin unterliegen dem Kollektivvertrag für Angestellte der metalltechnischen Industrie und die Dienstverhältnisse der Arbeiterinnen und Arbeiter der Klägerin dem Kollektivvertrag der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie der Arbeiter.
[2] Punkt II des Zusatzkollektivvertrags zum Kollektivvertrag für Angestellte der metalltechnischen Industrie vom 7. 12. 2023, Ist-Abschluss 1. 11. 2023, sieht in Punkt II.1., „Erhöhung der Ist-Gehälter“, rückwirkend ab 1. 11. 2023 eine Erhöhung der tatsächlichen Monatsgehälter um 10 %, maximal jedoch monatlich um 400 EUR vor. [2] Punkt römisch zwei des Zusatzkollektivvertrags zum Kollektivvertrag für Angestellte der metalltechnischen Industrie vom 7. 12. 2023, Ist-Abschluss 1. 11. 2023, sieht in Punkt römisch zwei.1., „Erhöhung der Ist-Gehälter“, rückwirkend ab 1. 11. 2023 eine Erhöhung der tatsächlichen Monatsgehälter um 10 %, maximal jedoch monatlich um 400 EUR vor.
[3] Punkt II.5. enthält eine „Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel für Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil“ (idF „WBSK“), die unter bestimmten Voraussetzungen, darunter der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich mit sozialadäquaten Kompensationsmaßnahmen, eine Erhöhung um nur 8,5 %, maximal jedoch um 340 EUR bzw 7 %, maximal jedoch um 280 EUR zulässt. [3] Punkt römisch zwei.5. enthält eine „Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel für Unternehmen mit hohem Personalkostenanteil“ in der Fassung „WBSK“), die unter bestimmten Voraussetzungen, darunter der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich mit sozialadäquaten Kompensationsmaßnahmen, eine Erhöhung um nur 8,5 %, maximal jedoch um 340 EUR bzw 7 %, maximal jedoch um 280 EUR zulässt.
[4] Weiters heißt es:
„j. Im Falle eines Widerspruches, dem Nicht-Zustandekommen einer Einigung über den Interessenausgleich oder der verspäteten bzw. unvollständigen Übermittlung der Erklärungen samt Beilagen gemäß lit. a-d sind die Ist-Gehälter ab 1.5.2024 um 10 % (Stand 31.10.2023), monatlich um maximal 400 EUR zu erhöhen und den Arbeitnehmer/innen für den Zeitraum vom 1.11.2023 bis 30.4.2024 mit dem Gehalt für April 2024 eine Ausgleichszahlung in Höhe des seither entgangenen Entgelts zu bezahlen. [...]“
[5] Anhang II des Kollektivvertrags der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie der Arbeiter („Vereinbarung über die Erhöhung der Monatslöhne, Akkord-, Prämienverdienste und Zulagen“), Abschluss 1. 11. 2023 vom 7. 12. 2023, enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung. [5] Anhang römisch zwei des Kollektivvertrags der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie der Arbeiter („Vereinbarung über die Erhöhung der Monatslöhne, Akkord-, Prämienverdienste und Zulagen“), Abschluss 1. 11. 2023 vom 7. 12. 2023, enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung.
[6] Zwischen den Streitteilen wurde keine Betriebsvereinbarung auf Basis dieser Kollektivvertragsbestimmungen geschlossen.
[7] Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass die Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter im Sinn dieser kollektivvertraglichen Regelungen nur mit 7 % vorzunehmen sei, in eventu, dass die Verpflichtung zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs nichtig und nicht anwendbar sei, weshalb die Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter nur mit 7 % (maximal jedoch um 280 EUR) vorzunehmen sei. Es sei nicht zulässig, dass Kollektivvertragsparteien eine geringere Lohnerhöhung nur für den Fall ermöglichen, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werde, dies ohne eine Sachlichkeitskontrolle zB durch die Sozialpartner oder ein Gericht vorzusehen.
[8] Die Beklagten bestreiten. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel seien nicht erfüllt.
[9] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung nicht Folge. Es gebe eine grundsätzliche Einigung der Kollektivvertragsparteien auf eine Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 10 %. Nur jenen Unternehmen, die bestimmte wirtschaftliche Kriterien erfüllten, sollte ausnahmsweise eine geringere Lohn- und Gehaltserhöhung ermöglicht werden, wenn die Arbeitnehmerschaft (in Form des Abschlusses einer entsprechenden Betriebsvereinbarung) zustimme. Da keine solche Vereinbarung mit den Beklagten vorliege, bleibe es bei der in den Kollektivverträgen als Regelfall vorgesehenen Lohn- und Gehaltserhöhung von 10 %. Verfassungsrechtlichen Bedenken an den kollektivvertraglichen Regelungen bestünden nicht.
[11] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Auslegung kollektivvertraglicher Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklauseln bestehe.
[12] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.