[4] Gegen die rechtliche Unterstellung der zu B/VII dargestellten Tat unter § 105 Abs 1 StGB sowie gegen den Freispruch der Angeklagten U* und B* richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt. [4] Gegen die rechtliche Unterstellung der zu B/VII dargestellten Tat unter Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie gegen den Freispruch der Angeklagten U* und B* richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruch des L* zu B/VII sowie zum Freispruch des U* und des B* zu 1:
[5] Indem die einen Schuldspruch nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a) vorbringt, der Angeklagte L* habe mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben das in Rede stehende Fahrzeug dem N* weggenommen oder abgenötigt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach L* N* mit Gewalt und durch Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Rückforderung des Fahrzeugs nötigte (US 10; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [5] Indem die einen Schuldspruch nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera a,) vorbringt, der Angeklagte L* habe mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben das in Rede stehende Fahrzeug dem N* weggenommen oder abgenötigt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach L* N* mit Gewalt und durch Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Rückforderung des Fahrzeugs nötigte (US 10; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[6] Zum Freispruch der Angeklagten U* und B* verneinten die Tatrichter (auf Tatsachenebene) jedwede Tatbeteiligung (US 9). Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese einem Schuldspruch nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (oder auch nach § 105 Abs 1 StGB) entgegenstehenden Feststellungen nicht bekämpft, sondern ein (in der Beschwerde näher spezifiziertes) einverständliches Zusammenwirken bloß behauptet, verfehlt sie ebenfalls den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [6] Zum Freispruch der Angeklagten U* und B* verneinten die Tatrichter (auf Tatsachenebene) jedwede Tatbeteiligung (US 9). Da die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) diese einem Schuldspruch nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (oder auch nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB) entgegenstehenden Feststellungen nicht bekämpft, sondern ein (in der Beschwerde näher spezifiziertes) einverständliches Zusammenwirken bloß behauptet, verfehlt sie ebenfalls den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Zum Freispruch des B* zu 2:
[7] Vorausgeschickt wird, dass dem Urteilssachverhalt keine Feststellungen zu entnehmen sind, welche die rechtliche Beurteilung tragen würden, dass der Angeklagte L* das in Rede stehende Fahrzeug durch eine mit Strafe bedrohte Handlung (vgl zu diesem Begriff, der auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands verlangt RIS-Justiz RS0119623; Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 § 164 Rz 6) gegen fremdes Vermögen erlangt hat. [7] Vorausgeschickt wird, dass dem Urteilssachverhalt keine Feststellungen zu entnehmen sind, welche die rechtliche Beurteilung tragen würden, dass der Angeklagte L* das in Rede stehende Fahrzeug durch eine mit Strafe bedrohte Handlung vergleiche zu diesem Begriff, der auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands verlangt RIS-Justiz RS0119623; Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 164, Rz 6) gegen fremdes Vermögen erlangt hat.
[8] Gründet das Gericht den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme (der Negativfeststellung zur Täterschaft) aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315). [8] Gründet das Gericht den Freispruch auf die Verneinung der Täterschaft des Angeklagten, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen zu treffen, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme (der Negativfeststellung zur Täterschaft) aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend zu machen (RIS-Justiz RS0127315).
[9] Dem letztgenannten Erfordernis wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, weil sie Feststellungsmängel zu den für einen Schuldspruch erforderlichen Konstatierungen hinsichtlich einer hehlereitauglichen Vortat nicht geltend macht. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Mängelrüge (Z 5) zur (zu B* getroffenen) Negativfeststellung in Ansehung der subjektiven Tatseite (US 10). [9] Dem letztgenannten Erfordernis wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, weil sie Feststellungsmängel zu den für einen Schuldspruch erforderlichen Konstatierungen hinsichtlich einer hehlereitauglichen Vortat nicht geltend macht. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Mängelrüge (Ziffer 5,) zur (zu B* getroffenen) Negativfeststellung in Ansehung der subjektiven Tatseite (US 10).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber mit Blick auf die durch die Staatsanwaltschaft ohne erkennbaren Anfechtungswillen in den Raum gestellte Behauptung eines Schuldspruchs des U* wegen einer Tat, von der er im ersten Rechtsgang rechtskräftig freigesprochen worden sei, zu bemerken, dass das Erstgericht den im ersten Rechtsgang gefällten Schuldspruch bloß deklarativ wiederholt hat (vgl RIS-Justiz RS0100041 [T11, T12]). Im ersten Rechtsgang erging im Übrigen – wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht – nach dem unzweifelhaften Entscheidungswillen des Gerichts hinsichtlich U* ein Freispruch zu B/V des Schuldspruchs der Angeklagten L* und B* (ON 132.4, 5, 10 f und 25). [11] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber mit Blick auf die durch die Staatsanwaltschaft ohne erkennbaren Anfechtungswillen in den Raum gestellte Behauptung eines Schuldspruchs des U* wegen einer Tat, von der er im ersten Rechtsgang rechtskräftig freigesprochen worden sei, zu bemerken, dass das Erstgericht den im ersten Rechtsgang gefällten Schuldspruch bloß deklarativ wiederholt hat vergleiche RIS-Justiz RS0100041 [T11, T12]). Im ersten Rechtsgang erging im Übrigen – wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht – nach dem unzweifelhaften Entscheidungswillen des Gerichts hinsichtlich U* ein Freispruch zu B/V des Schuldspruchs der Angeklagten L* und B* (ON 132.4, 5, 10 f und 25).