Entscheidungsgründe:
[1] Auf Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Bediensteten ist das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (in der Folge: Stmk L-DBR, LGBl 29/2003) anzuwenden. [1] Auf Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Bediensteten ist das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (in der Folge: Stmk L-DBR, Landesgesetzblatt 29 aus 2003,) anzuwenden.
[2] § 282 Abs 1 Stmk L-DBR ordnet für Vertragsbedienstete bestimmter Entlohnungsgruppen die „sinngemäße“ Geltung des § 257 Stmk L-DBR an, der die Überstellung von Beamtinnen und Beamten regelt. Mit LGBl 49/2019 wurde der bis dato in § 282 Abs 1 Stmk L-DBR enthaltene Verweis auf die Entlohnungsgruppen sIII und sV der Entlohnungsschemata SIII und SV nicht mehr übernommen, wodurch ein sogenannter „Überstellungsverlust“ sowohl für Überstellungen als auch für höhere Verwendungen im Entlohnungsschema SIII zur Gänze wegfiel. Jenen Bediensteten der Beklagten, die bereits vor dem 1. 7. 2019 in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt oder faktisch höher verwendet wurden und deshalb eine Ergänzungszulage beziehen, wurde und wird nach wie vor ein Überstellungsverlust – entsprechend der Rechtslage vor dem 1. 7. 2019 – in Abzug gebracht. [2] Paragraph 282, Absatz eins, Stmk L-DBR ordnet für Vertragsbedienstete bestimmter Entlohnungsgruppen die „sinngemäße“ Geltung des Paragraph 257, Stmk L-DBR an, der die Überstellung von Beamtinnen und Beamten regelt. Mit Landesgesetzblatt 49 aus 2019, wurde der bis dato in Paragraph 282, Absatz eins, Stmk L-DBR enthaltene Verweis auf die Entlohnungsgruppen sIII und sV der Entlohnungsschemata SIII und SV nicht mehr übernommen, wodurch ein sogenannter „Überstellungsverlust“ sowohl für Überstellungen als auch für höhere Verwendungen im Entlohnungsschema SIII zur Gänze wegfiel. Jenen Bediensteten der Beklagten, die bereits vor dem 1. 7. 2019 in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt oder faktisch höher verwendet wurden und deshalb eine Ergänzungszulage beziehen, wurde und wird nach wie vor ein Überstellungsverlust – entsprechend der Rechtslage vor dem 1. 7. 2019 – in Abzug gebracht.
[3] Der klagende Betriebsrat begehrte zuletzt folgende Feststellungen:
[4] 1. Die Feststellung, dass seit 1. 7. 2019 sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und vorübergehend zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer jeweils höheren Entlohnungsgruppe (als jener in der sie selbst eingestuft sind) versehen werden, für die Dauer der höheren Verwendung, einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts haben, wenn die Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage gedauert habe; dies sowohl für den Fall, dass die Ergänzungszulage in Folge Höherverwendung ohne Überstellung schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 7. 2019 gewährt wurde/wird, als auch für den Fall, dass die Ergänzungszulage in Folge Höherverwendung ohne Überstellung erst ab einem Zeitpunkt nach dem 30. 6. 2019 gewährt wurde/wird. Er begehrt weiters die Feststellung, dass betroffene Bedienstete, denen nach 30. 6. 2019, trotz Anspruchs auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlustes, dennoch ein Überstellungsverlust in Abzug gebracht wurde, einen Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ab Juli 2020 resultierenden Entgeltdifferenzen haben.
[5] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass seit 1. 7. 2019 sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend sowie mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer jeweils höheren Entlohnungsgruppe (als jener in der sie selbst eingestuft sind) versehen werden, für die Dauer der höheren Verwendung, einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts haben; dies sowohl für den Fall, dass die Ergänzungszulage in Folge Höherverwendung ohne Überstellung schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 7. 2019 gewährt wurde/wird, als auch für den Fall, dass die Ergänzungszulage in Folge Höherverwendung ohne Überstellung erst ab einem Zeitpunkt nach dem 30. 6. 2019 gewährt wurde/wird. Weiters wurde die Feststellung begehrt, dass betroffene Bedienstete, denen nach 30. 6. 2019 trotz Anspruchs auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts dennoch ein Überstellungsverlust in Abzug gebracht wurde, einen Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ab Juli 2020 resultierenden Entgeltdifferenzen haben.
[6] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass seit 1. 7. 2019 sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und ohne Enddatum zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer jeweils höheren Entlohnungsgruppe (als jener in der sie selbst eingestuft sind) versehen werden, für die Dauer der höheren Verwendung, einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts haben, wenn die Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage gedauert hat; dies sowohl für den Fall, dass mangels Überstellung eine Ergänzungszulage in Folge Höherverwendung ohne Überstellung schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 7. 2019 gewährt wurde/wird, als auch für den Fall, dass die Ergänzungszulage in Folge Höherverwendung ohne Überstellung erst ab einem Zeitpunkt nach dem 30. 6. 2019 gewährt wurde/wird. Weiters wurde die Feststellung begehrt, dass betroffene Bedienstete, denen nach 30. 6. 2019, trotz Anspruchs auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts, dennoch ein Überstellungsverlust in Abzug gebracht wurde, einen Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ab Juli 2020 resultierenden Entgeltdifferenzen haben.
[7] 2. Die Feststellung, dass sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe (als jener in der sie selbst eingestuft sind) versehen werden, in die der Verwendung entsprechende höhere Entlohnungsgruppe zu überstellen sind bzw einen Anspruch auf Überstellung haben, wenn vom Dienstgeber nicht bereits zu Beginn der Höherverwendung ein Endtermin für die Höherverwendung bekannt gegeben wurde. Weiters wurde die Feststellung begehrt, dass die betroffenen Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die trotz Erfüllung der vorstehenden Kriterien nicht in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung daraus ab Juli 2020 resultierender Entgeltdifferenzen (ohne Abzug eines Überstellungsverlustes) haben.
[8] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe (als jener in der sie selbst eingestuft sind) versehen werden, nach Erreichen der im Gesetz allenfalls dafür vorgesehenen Berufserfahrung (in eventu Berufserfahrung und Ausbildung), in die der Verwendung entsprechende höhere Entlohnungsgruppe zu überstellen sind bzw einen Anspruch auf Überstellung haben, wenn vom Dienstgeber nicht bereits zu Beginn der Höherverwendung ein Endtermin für die Höherverwendung bekannt gegeben wurde. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die betroffenen Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die trotz Erfüllung der vorstehenden Kriterien nicht in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung daraus ab Juli 2020 resultierender Entgeltdifferenzen (ohne Abzug eines Überstellungsverlustes) haben.
[9] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass (seit Inkrafttreten des § 216 Stmk L-DBR idF LGBl Nr 112/2020) sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, in die entsprechende höhere Entlohnungsgruppe zu überstellen sind bzw einen Anspruch auf Überstellung haben, wenn vom Dienstgeber nicht bereits zu Beginn der Höherverwendung ein Endtermin für die Höherverwendung bekannt gegeben wurde. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die unter das Entlohnungsschema SIII des Stmk L-DBR fallen und die trotz Erfüllung der Kriterien nicht in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung daraus ab Juli 2020 resultierender Lohndifferenzen (ohne Abzug eines Überstellungsverlustes) haben. [9] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass (seit Inkrafttreten des Paragraph 216, Stmk L-DBR in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2020,) sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, in die entsprechende höhere Entlohnungsgruppe zu überstellen sind bzw einen Anspruch auf Überstellung haben, wenn vom Dienstgeber nicht bereits zu Beginn der Höherverwendung ein Endtermin für die Höherverwendung bekannt gegeben wurde. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die unter das Entlohnungsschema SIII des Stmk L-DBR fallen und die trotz Erfüllung der Kriterien nicht in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung daraus ab Juli 2020 resultierender Lohndifferenzen (ohne Abzug eines Überstellungsverlustes) haben.
[10] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass (seit Inkrafttreten des § 216 Stmk L-DBR idF LGBl Nr 112/2020) sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, nach Absolvierung der im Gesetz allenfalls dafür auch vorgesehenen Berufserfahrung (in eventu Berufserfahrung und Ausbildung), in die entsprechende höhere Entlohnungsgruppe zu überstellen sind bzw einen Anspruch auf Überstellung haben, wenn vom Dienstgeber nicht bereits zu Beginn der Höherverwendung ein Endtermin für die Höherverwendung bekannt gegeben wurde. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die unter das Entlohnungsschema SIII des Stmk L-DBR fallen und die trotz Erfüllung der Kriterien nicht in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung daraus ab Juli 2020 resultierender Lohndifferenzen (ohne Abzug eines Überstellungsverlustes) haben. [10] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass (seit Inkrafttreten des Paragraph 216, Stmk L-DBR in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 112 aus 2020,) sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, nach Absolvierung der im Gesetz allenfalls dafür auch vorgesehenen Berufserfahrung (in eventu Berufserfahrung und Ausbildung), in die entsprechende höhere Entlohnungsgruppe zu überstellen sind bzw einen Anspruch auf Überstellung haben, wenn vom Dienstgeber nicht bereits zu Beginn der Höherverwendung ein Endtermin für die Höherverwendung bekannt gegeben wurde. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die unter das Entlohnungsschema SIII des Stmk L-DBR fallen und die trotz Erfüllung der Kriterien nicht in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung daraus ab Juli 2020 resultierender Lohndifferenzen (ohne Abzug eines Überstellungsverlustes) haben.
[11] 3. Die Feststellung, dass seit 1. 7. 2019 sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und überwiegend und mehr als 3 Monate in eventu mehr als 6 Monate in eventu mehr als 12 Monate in eventu mehr als 24 Monate in eventu längerfristig zu Arbeiten herangezogen werden, die sonst von Bediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe (als jener in der sie selbst eingestuft waren) versehen werden, einen Anspruch auf eine Einstufung ohne abzüglicher Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes haben; dies sowohl für den Fall, dass die Höherverwendung bzw Überstellung in Folge Höherverwendung schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 7. 2019 erfolgte, als auch für den Fall, dass die Höherverwendung bzw Überstellung in Folge Höherverwendung erst ab einem Zeitpunkt nach dem 30. 6. 2019 erfolgte. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Bediensteten der (gemeint offensichtlich) Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und bei denen auch nach dem 30. 6. 2019 noch ein Überstellungsverlust bei der Einstufung abzüglich berücksichtigt wurde, einen Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ab September 2020 resultierenden Entgeltdifferenzen haben.
[12] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass seit 1. 7. 2019 bei sämtlichen der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind, im Falle von erfolgten Überstellungen sowie bei Gewährungen von Ergänzungszulagen als Folge vorübergehender Höherverwendungen, kein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist; dies sowohl für den Fall, dass die Höherverwendung bzw Überstellung in Folge Höherverwendung schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 7. 2019 erfolgte, als auch für den Fall, dass die Höherverwendung bzw Überstellung in Folge Höherverwendung erst ab einem Zeitpunkt nach dem 30. 6. 2019 erfolgte. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass betroffene Bedienstete, denen nach 30. 6. 2019 eine Ergänzungszulage unter Abzug eines Überstellungsverlustes gewährt wurde oder die in eine höhere Entlohnungsgruppe unter abzüglicher Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes eingestuft waren bzw wurden sowie jene, bei denen zuvor schon berücksichtigte Abzüge von Überstellungsverlusten bei der Überführung in die neuen Entlohnungsgruppen gemäß § 300 l Stmk L-DBR ab 1. 1. 2021 bei der Vorrückungsstufe nachteilig berücksichtigt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ab Juli 2020 resultierenden Entgeltdifferenzen haben. [12] In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass seit 1. 7. 2019 bei sämtlichen der * zugewiesenen Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind, im Falle von erfolgten Überstellungen sowie bei Gewährungen von Ergänzungszulagen als Folge vorübergehender Höherverwendungen, kein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist; dies sowohl für den Fall, dass die Höherverwendung bzw Überstellung in Folge Höherverwendung schon seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 7. 2019 erfolgte, als auch für den Fall, dass die Höherverwendung bzw Überstellung in Folge Höherverwendung erst ab einem Zeitpunkt nach dem 30. 6. 2019 erfolgte. Es wurde weiters die Feststellung begehrt, dass betroffene Bedienstete, denen nach 30. 6. 2019 eine Ergänzungszulage unter Abzug eines Überstellungsverlustes gewährt wurde oder die in eine höhere Entlohnungsgruppe unter abzüglicher Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes eingestuft waren bzw wurden sowie jene, bei denen zuvor schon berücksichtigte Abzüge von Überstellungsverlusten bei der Überführung in die neuen Entlohnungsgruppen gemäß Paragraph 300, l Stmk L-DBR ab 1. 1. 2021 bei der Vorrückungsstufe nachteilig berücksichtigt wurden, einen Anspruch auf Nachzahlung der sich daraus ab Juli 2020 resultierenden Entgeltdifferenzen haben.
[13] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass § 282 Stmk L-DBR in der ab 1. 7. 2019 geltenden Fassung keine Rückwirkung angeordnet habe, weshalb diese Bestimmung auf Bedienstete, die bereits davor von einem Überstellungsverlust betroffen gewesen seien, nicht anwendbar sei. [13] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass Paragraph 282, Stmk L-DBR in der ab 1. 7. 2019 geltenden Fassung keine Rückwirkung angeordnet habe, weshalb diese Bestimmung auf Bedienstete, die bereits davor von einem Überstellungsverlust betroffen gewesen seien, nicht anwendbar sei.
[14] Die Vorinstanzen wiesen sämtliche Feststellungsbegehren ab.
[15] Gegen die Abweisung der Feststellungsbegehren Punkt 1. und Punkt 3. richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
[16] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.
[17] Die Abweisung des Feststellungsbegehrens Punkt 2. ist in Rechtskraft erwachsen. Der Revisionswerber bekämpft die Entscheidungen der Vorinstanzen auch ausdrücklich nur mehr in dem Umfang, als Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion samt IT dienstzugewiesen sind, im Falle einer Höherverwendung (als jener Tätigkeit, die der erfolgten Einstufung entspricht) oder im Falle einer Überstellung, als Folge einer Novelle des Stmk L-DBR (durch das LGBl 49/2019) auch noch nach dem Stichtag 1. 7. 2019 ein Überstellungsverlust in Abzug gebracht wird und sie bereits vor dem 1. 7. 2019 überstellt oder höher verwendet wurden, dies allerdings, ohne das Klagebegehren entsprechend einzuschränken. Hinsichtlich der sonstigen Abweisungen der Feststellungsbegehren enthält die Revision keine Ausführungen und sind die sonstigen Feststellungsbegehren daher nicht mehr zu behandeln. Hinsichtlich jener Fallgruppe, in der eine Überstellung oder Höherverwendung nach dem 30. 6. 2019 erfolgte, leistete nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Beklagte bereits Nachzahlungen und wird auch diese Fallgruppe nicht mehr in der Revision thematisiert. [17] Die Abweisung des Feststellungsbegehrens Punkt 2. ist in Rechtskraft erwachsen. Der Revisionswerber bekämpft die Entscheidungen der Vorinstanzen auch ausdrücklich nur mehr in dem Umfang, als Bediensteten der Beklagten, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion samt IT dienstzugewiesen sind, im Falle einer Höherverwendung (als jener Tätigkeit, die der erfolgten Einstufung entspricht) oder im Falle einer Überstellung, als Folge einer Novelle des Stmk L-DBR (durch das Landesgesetzblatt 49 aus 2019,) auch noch nach dem Stichtag 1. 7. 2019 ein Überstellungsverlust in Abzug gebracht wird und sie bereits vor dem 1. 7. 2019 überstellt oder höher verwendet wurden, dies allerdings, ohne das Klagebegehren entsprechend einzuschränken. Hinsichtlich der sonstigen Abweisungen der Feststellungsbegehren enthält die Revision keine Ausführungen und sind die sonstigen Feststellungsbegehren daher nicht mehr zu behandeln. Hinsichtlich jener Fallgruppe, in der eine Überstellung oder Höherverwendung nach dem 30. 6. 2019 erfolgte, leistete nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die Beklagte bereits Nachzahlungen und wird auch diese Fallgruppe nicht mehr in der Revision thematisiert.