Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 7Bs285/25g

Gericht

OLG Innsbruck

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

7Bs285/25g

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach Paragraph 133 a, StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.9.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).

Text

Begründung:

Der ** geborene Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Linz wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Am 14.6.2025 hat er die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt. Der Drittelstichtag wird am 14.2.2026 erreicht sein.

Zu AZ ** hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht am 20.5.2025 den Antrag des Strafgefangenen, vorläufig vom weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe nach Paragraph 133 a, StVG abzusehen, abgewiesen und dies mit generalpräventiven Hindernissen im Hinblick auf die besondere Tatschwere der dem Vollzug zugrundeliegenden Taten nach Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG begründet. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 18.9.2025 beantragte der Strafgefangene neuerlich ein Vorgehen nach Paragraph 133 a, StVG. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag unter Hinweis auf die abschlägige rechtskräftige Entscheidung zu AZ ** des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht wegen res iudicata zurückgewiesen (ON 5).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Strafgefangenen, der erklärte diese nicht auszuführen und um unverzügliche Vorlage des Aktes zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht ersuchte (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.

Auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach Paragraph 133 a, StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zulassen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG Paragraph 133 a, Rz 26/1 mwN).

Fallbezogen erging die erste Entscheidung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit. Damit steht diese einem neuerlichen Antrag nach zwei Drittel der Strafzeit grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann eine solche Entscheidung - wie jene über die bedingte Entlassung - frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, in dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, sohin bis zu drei Monate vor dem Drittelstichtag (Pieber aaO Paragraph 133 a, Rz 25 mwN).

In Anbetracht der auf generalpräventive Hindernisse nach Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG rekurrierenden abschlägigen Entscheidung zu AZ ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht kommt eine neuerliche meritorische Entscheidung daher frühestens mit 14.11.2025 in Betracht.

Ausgehend davon hat das Erstgericht den neuerlichen (verfrühten) Antrag mangels Neuerungen zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, weil allein der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe derzeit eine neuerliche meritorische Prüfung eines Vorgehens nach Paragraph 133 a, StVG nicht zulässt.

Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

Textnummer

EI101226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00285.25G.1022.000

Im RIS seit

07.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251022_OLG0819_0070BS00285_25G0000_000

Navigation im Suchergebnis