Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zulassen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN).Auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach Paragraph 133 a, StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zulassen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG Paragraph 133 a, Rz 26/1 mwN).
Fallbezogen erging die erste Entscheidung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit. Damit steht diese einem neuerlichen Antrag nach zwei Drittel der Strafzeit grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann eine solche Entscheidung - wie jene über die bedingte Entlassung - frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, in dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, sohin bis zu drei Monate vor dem Drittelstichtag (Pieber aaO § 133a Rz 25 mwN).Fallbezogen erging die erste Entscheidung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit. Damit steht diese einem neuerlichen Antrag nach zwei Drittel der Strafzeit grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann eine solche Entscheidung - wie jene über die bedingte Entlassung - frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, in dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, sohin bis zu drei Monate vor dem Drittelstichtag (Pieber aaO Paragraph 133 a, Rz 25 mwN).
In Anbetracht der auf generalpräventive Hindernisse nach § 133a Abs 2 StVG rekurrierenden abschlägigen Entscheidung zu AZ ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht kommt eine neuerliche meritorische Entscheidung daher frühestens mit 14.11.2025 in Betracht.In Anbetracht der auf generalpräventive Hindernisse nach Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG rekurrierenden abschlägigen Entscheidung zu AZ ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht kommt eine neuerliche meritorische Entscheidung daher frühestens mit 14.11.2025 in Betracht.
Ausgehend davon hat das Erstgericht den neuerlichen (verfrühten) Antrag mangels Neuerungen zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, weil allein der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe derzeit eine neuerliche meritorische Prüfung eines Vorgehens nach § 133a StVG nicht zulässt.Ausgehend davon hat das Erstgericht den neuerlichen (verfrühten) Antrag mangels Neuerungen zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, weil allein der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe derzeit eine neuerliche meritorische Prüfung eines Vorgehens nach Paragraph 133 a, StVG nicht zulässt.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.