[7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer darin aufgezeigten Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer darin aufgezeigten Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Gemäß § 120 Abs 7 Satz 1 GSVG sind als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für die Alterspension nach Abs 6 auch Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes oder nach § 227a ASVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn 1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs 1 Z 1 KBGG ruht und 2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken. [8] 1. Gemäß Paragraph 120, Absatz 7, Satz 1 GSVG sind als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für die Alterspension nach Absatz 6, auch Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn 1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und 2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
[9] 2. Die Bestimmung ist mit 1. 1. 2002 in Kraft getreten (§ 292 Abs 1 Z 1 GSVG); eine ausnahmsweise Rückwirkung auf früher verwirklichte Sachverhalte wurde nicht angeordnet (vgl § 5 ABGB; s dazu RS0008715
; RS0008745 [T9, T17]). [9] 2. Die Bestimmung ist mit 1. 1. 2002 in Kraft getreten (Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG); eine ausnahmsweise Rückwirkung auf früher verwirklichte Sachverhalte wurde nicht angeordnet vergleiche Paragraph 5, ABGB; s dazu
RS0008715
; RS0008745 [T9, T17]).
[10] 2.1. Der Senat hat bereits in der Entscheidung zu 10 ObS 116/07t zur Frage der rückwirkenden pensionsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf Grundlage der Parallelbestimmung des § 236 Abs 4a ASVG Stellung genommen, und dabei betont, dass die Rückwirkung einer Rechtsnorm einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfte, die der Norm nicht zu entnehmen sei. Da das Kinderbetreuungsgeld erst ab 1. 1. 2002 eingeführt worden sei und § 236 Abs 4a ASVG auf das Bestehen eines Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld abstelle, finde diese Bestimmung auf frühere Erziehungszeiten keine Anwendung. [10] 2.1. Der Senat hat bereits in der Entscheidung zu 10 ObS 116/07t zur Frage der rückwirkenden pensionsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf Grundlage der Parallelbestimmung des Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG Stellung genommen, und dabei betont, dass die Rückwirkung einer Rechtsnorm einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfte, die der Norm nicht zu entnehmen sei. Da das Kinderbetreuungsgeld erst ab 1. 1. 2002 eingeführt worden sei und Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG auf das Bestehen eines Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld abstelle, finde diese Bestimmung auf frühere Erziehungszeiten keine Anwendung.
[11] 2.2. Wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt, hat Entsprechendes auch für die im Wesentlichen idente Regelung des § 120 Abs 7 GSVG zu gelten. Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten vor der Schaffung des KBGG, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Gesetz bestanden hätte, als Beitragsmonate kommt nicht in Betracht (vgl RS0123196). [11] 2.2. Wie bereits vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt, hat Entsprechendes auch für die im Wesentlichen idente Regelung des Paragraph 120, Absatz 7, GSVG zu gelten. Eine rückwirkende Erfassung von Erziehungszeiten vor der Schaffung des KBGG, bei denen abstrakt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Gesetz bestanden hätte, als Beitragsmonate kommt nicht in Betracht vergleiche RS0123196).
[12] Der Kläger tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts betreffend die fehlende Rückwirkungsanordnung in Ansehung des § 120 Abs 7 GSVG in der Revision auch nur insoweit entgegen, als er ohne nähere rechtliche Ausführungen ins Treffen führt, dass eine Rückwirkung in § 292 Abs 1 Z 1 GSVG „nicht explizit angeordnet“ sei (vgl aber zur Zweifelsregel des § 5 ABGB
RS0008715
[T20]; RS0008745 [T10]). [12] Der Kläger tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts betreffend die fehlende Rückwirkungsanordnung in Ansehung des Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Revision auch nur insoweit entgegen, als er ohne nähere rechtliche Ausführungen ins Treffen führt, dass eine Rückwirkung in Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG „nicht explizit angeordnet“ sei vergleiche aber zur Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB
RS0008715 [T20]; RS0008745 [T10]).
[13] 3. Der Umstand, dass Kindererziehungszeiten vor Schaffung des KBGG anders als nachfolgende Kindererziehungszeiten bei der pensionsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit nach § 120 Abs 7 GSVG erfüllt ist, unberücksichtigt bleiben, bewirkt entgegen dem Standpunkt des Klägers auch keine Verfassungswidrigkeit: [13] 3. Der Umstand, dass Kindererziehungszeiten vor Schaffung des KBGG anders als nachfolgende Kindererziehungszeiten bei der pensionsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 7, GSVG erfüllt ist, unberücksichtigt bleiben, bewirkt entgegen dem Standpunkt des Klägers auch keine Verfassungswidrigkeit:
[14] 3.1. Die zeitliche Differenzierung begründet weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) noch eine Diskriminierung aufgrund des Alters (Art 14 EMRK iVm Art 1 12. ZPEMRK) oder bei der Zuerkennung von Familienleistungen (Art 14 iVm Art 8 EMRK). [14] 3.1. Die zeitliche Differenzierung begründet weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) noch eine Diskriminierung aufgrund des Alters (Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 12. ZPEMRK) oder bei der Zuerkennung von Familienleistungen (Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK).
[15] Verboten sind zwar unsachliche Differenzierungen (vgl RS0053981 [zu Art 7 B-VG]; RS0124747 [zu Art 14 EMRK]). Eine Regelung ist aber nicht schon dann gleichheitswidrig bzw diskriminierend, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Dem Normsetzer muss es – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – gestattet sein, eine einfache und handhabbare Regelung zu treffen (RS0053882). [15] Verboten sind zwar unsachliche Differenzierungen vergleiche RS0053981 [zu Artikel 7, B-VG]; RS0124747 [zu Artikel 14, EMRK]). Eine Regelung ist aber nicht schon dann gleichheitswidrig bzw diskriminierend, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Dem Normsetzer muss es – insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie – gestattet sein, eine einfache und handhabbare Regelung zu treffen (RS0053882).
[16] Zugleich kommt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade bei Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (VfGH G 165/08 ua VfSlg 18.885; G 2575/2023; G 91/2024 ua; vgl auch RS0053889). Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung ist daher nicht grundsätzlich gleichheitswidrig (vgl ua 10 ObS 138/21y Rz 38: zur Anwendbarkeit des § 236 Abs 4b ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1. 1. 2020). Vielmehr liegt es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht demnach in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat (RS0117654; RS0053393 ua). [16] Zugleich kommt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gerade bei Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (VfGH G 165/08 ua VfSlg 18.885; G 2575 aus 2023,; G 91 aus 2024, ua; vergleiche auch RS0053889). Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung ist daher nicht grundsätzlich gleichheitswidrig vergleiche ua 10 ObS 138/21y Rz 38: zur Anwendbarkeit des Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG lediglich auf Pensionsanträge ab dem Stichtag 1. 1. 2020). Vielmehr liegt es im Wesen einer Änderung materiell-rechtlicher Bestimmungen, dass Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich nach der alten oder neuen Rechtslage behandelt werden. Es steht demnach in der rechtspolitischen Freiheit des Gesetzgebers festzulegen, wann eine neue, den Versicherten begünstigende Bestimmung zu gelten hat (RS0117654; RS0053393 ua).
[17] Besondere Umstände, deretwegen die vorliegende Stichtagsregelung ausnahmsweise dennoch als sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zu qualifizieren wäre, legt die Revision nicht dar.
[18] 3.2. Der Kläger steht zusammengefasst weiters auf dem Standpunkt, da ihn die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten am Pensionsantritt hindere, seien seine bisherigen Beitragsleistungen „irrelevant“ gewesen, was einen unsachlichen Eingriff in sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums bewirke (zur Einbeziehung des Pensionsanspruchs in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art 1 1. ZPEMRK vgl VfGH G 165/08, VfSlg 18.885). [18] 3.2. Der Kläger steht zusammengefasst weiters auf dem Standpunkt, da ihn die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten am Pensionsantritt hindere, seien seine bisherigen Beitragsleistungen „irrelevant“ gewesen, was einen unsachlichen Eingriff in sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums bewirke (zur Einbeziehung des Pensionsanspruchs in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Artikel eins, 1. ZPEMRK vergleiche VfGH G 165/08, VfSlg 18.885).
[19] Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in der Sozialversicherung und vor allem in der Pensionsversicherung der Versicherungsgedanke zurückgedrängt ist. Es gilt innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung. Vielmehr sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend, woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfGH B 111/09, VfSlg 18.786 ErwGr II.2.5.2. mwN; G 325/2020 ua). [19] Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in der Sozialversicherung und vor allem in der Pensionsversicherung der Versicherungsgedanke zurückgedrängt ist. Es gilt innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung. Vielmehr sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend, woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfGH B 111/09, VfSlg 18.786 ErwGr römisch zwei.2.5.2. mwN; G 325 aus 2020, ua).
[20] Darauf aufbauend hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt betont, dass mit den Beiträgen zur gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils „nur“ die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler „angespart“ werden. Es gelten grundsätzlich daher nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sogenannten „Generationenvertrags“ unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (vgl VfGH G 186/02 ua, VfSlg 16.764 ErwGr III.3.1.1.; G 197/2023 ua, VfSlg 20.646 Rz 207). [20] Darauf aufbauend hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt betont, dass mit den Beiträgen zur gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils „nur“ die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler „angespart“ werden. Es gelten grundsätzlich daher nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sogenannten „Generationenvertrags“ unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann vergleiche VfGH G 186/02 ua, VfSlg 16.764 ErwGr römisch drei.3.1.1.; G 197 aus 2023, ua, VfSlg 20.646 Rz 207).
[21] 3.3. Soweit sich der Kläger im Übrigen pauschal auf einen „Verstoß gegen die Verfassung und verfassungsrechtliche Staatszielbestimmungen” stützt, bleibt sein Rechtsmittelvorbringen unsubstanziiert, was aber einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf entgegensteht.
[22] 3.4. Zusammengefasst teilt der Oberste Gerichtshof die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Kläger folglich auch insoweit nicht auf (RS0116943; vgl RS0122865). [22] 3.4. Zusammengefasst teilt der Oberste Gerichtshof die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt der Kläger folglich auch insoweit nicht auf (RS0116943; vergleiche RS0122865).
[23] 4. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Z 3 ZPO). [23] 4. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO).