[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RIS-Justiz RS0117264). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) ist der konkrete Tatzeitpunkt – weil etwa auch Verjährung nicht in Frage steht – vorliegend nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0098557 [T11]; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14). Im Übrigen bringen die Urteilsannahmen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat „an einem nicht mehr genauer festzustellenden Abend Ende Sommer oder Anfang Herbst 2024“ beging (US 5; RIS-Justiz RS0099425 [T15]). [4] Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RIS-Justiz RS0117264). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) ist der konkrete Tatzeitpunkt – weil etwa auch Verjährung nicht in Frage steht – vorliegend nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0098557 [T11]; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14). Im Übrigen bringen die Urteilsannahmen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat „an einem nicht mehr genauer festzustellenden Abend Ende Sommer oder Anfang Herbst 2024“ beging (US 5; RIS-Justiz RS0099425 [T15]).
[5] Die Beschwerde (Z 5 erster Fall) moniert weiters, es bleibe „unklar“, zu welchem Zeitpunkt für den Angeklagten zu erkennen gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr vom Opfer nicht gewollt war. Der Rüge zuwider ist den Urteilsfeststellungen jedoch unzweifelhaft (RIS-Justiz RS0099425) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zunächst erfolgte Aufforderung von A* Z*, er solle „damit [mit der intendierten Vornahme des Beischlafs] umgehend aufhören“, ignorierte und in der Folge unter Anwendung von Gewalt „dennoch“ vaginal in sie eindrang (US 5 f). [5] Die Beschwerde (Ziffer 5, erster Fall) moniert weiters, es bleibe „unklar“, zu welchem Zeitpunkt für den Angeklagten zu erkennen gewesen sei, dass der Geschlechtsverkehr vom Opfer nicht gewollt war. Der Rüge zuwider ist den Urteilsfeststellungen jedoch unzweifelhaft (RIS-Justiz RS0099425) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zunächst erfolgte Aufforderung von A* Z*, er solle „damit [mit der intendierten Vornahme des Beischlafs] umgehend aufhören“, ignorierte und in der Folge unter Anwendung von Gewalt „dennoch“ vaginal in sie eindrang (US 5 f).
[6] Dass „die Begründung des Erstgerichts […] in sich widersprüchlich“ sei (Z 5 dritter Fall), wird im Rechtsmittel bloß substratlos behauptet (vgl aber RIS-Justiz RS0099563 [T6 und T8]). [6] Dass „die Begründung des Erstgerichts […] in sich widersprüchlich“ sei (Ziffer 5, dritter Fall), wird im Rechtsmittel bloß substratlos behauptet vergleiche aber RIS-Justiz RS0099563 [T6 und T8]).
[7] Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) ist der aus dem objektiven Verhalten gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite (vgl US 11), insbesondere auch betreffend den sich auf die fehlende Einwilligung des Opfers zum Geschlechtsverkehr erstreckenden Vorsatz des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0095071), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Indem die Beschwerde (vom Gericht ohnedies erwogene) Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus dem Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099419). [7] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) ist der aus dem objektiven Verhalten gezogene Schluss auf die subjektive Tatseite vergleiche US 11), insbesondere auch betreffend den sich auf die fehlende Einwilligung des Opfers zum Geschlechtsverkehr erstreckenden Vorsatz des Angeklagten vergleiche RIS-Justiz RS0095071), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). Indem die Beschwerde (vom Gericht ohnedies erwogene) Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus dem Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099419).
[8] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern diese als unglaubwürdig verworfen (US 7 ff). Dabei waren sie dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten, den vollständigen Inhalt seiner Aussage, der sie insgesamt die Glaubhaftigkeit versagten (US 9), im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spreche (RIS-Justiz RS0098377 [T7]). [8] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern diese als unglaubwürdig verworfen (US 7 ff). Dabei waren sie dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten, den vollständigen Inhalt seiner Aussage, der sie insgesamt die Glaubhaftigkeit versagten (US 9), im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spreche (RIS-Justiz RS0098377 [T7]).
[9] Welche (weiteren) Feststellungen zur subjektiven Tatseite über die ohnedies getroffenen hinaus (US 6) für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar (RIS-Justiz RS0099620 [T6]). [9] Welche (weiteren) Feststellungen zur subjektiven Tatseite über die ohnedies getroffenen hinaus (US 6) für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerde (nominell Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar (RIS-Justiz RS0099620 [T6]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.