[7] Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
[8] 1. Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN für eine Zusammenrechnung erfüllt sind (RS0053096). [8] 1. Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN für eine Zusammenrechnung erfüllt sind (RS0053096).
[9] Liegt – wie hier – eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags- oder auf Beklagtenseite. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist (RS0053096 [T19]). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]). [9] Liegt – wie hier – eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags- oder auf Beklagtenseite. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist (RS0053096 [T19]). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).
[10] 2. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche des Erstklägers und der Zweitklägerin – wie vom Berufungsgericht vorgenommen – kann daher nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Z 1 ZPO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall: [10] 2. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche des Erstklägers und der Zweitklägerin – wie vom Berufungsgericht vorgenommen – kann daher nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall:
[11] 2.1 Der Erstkläger und die Zweitklägerin begehrten jeweils die Feststellung der Haftung für Schäden, die sie durch den Beklagten wegen der behaupteten Verletzung vertraglicher Pflichten als Vertragserrichter und Treuhänder des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags erlitten haben.
[12] 2.2 Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen. Eine Rechtsgemeinschaft bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus (RS0035355 [insb T3, T4]). Dass sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf allfällige finanzielle Nachteile durch das Tätigwerden des Beklagten in Bezug auf jene Liegenschaft richtet, deren Miteigentümer der Erstkläger und die Zweitklägerin sind, begründet für sie noch keine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des verfolgten Anspruchs.
[13] 2.3 Auch die Voraussetzungen für eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO wegen einer Berechtigung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund liegen hier nicht vor: Eine solche würde einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraussetzen, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (RS0035450). Der Erstkläger und die Zweitklägerin haben nach dem Klagsvorbringen aber eigene Schadenersatzansprüche, die sie aus der – jeweils sie – schädigenden unterlassenen Aufklärung durch den Beklagten ableiten, sodass der ihren Klagebegehren jeweils zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt nicht derselbe ist (vgl 2 Ob 55/20g [vertragliche Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender; 5 Ob 92/24a [Schadenersatzansprüche mehrerer Miteigentümer einer Liegenschaft wegen von einem anderen Grundstück ausgehender Einwirkungen]; RS0110982 [Schadenersatzansprüche mehrerer aus einem Unfall Geschädigter]). Damit scheidet auch eine Solidargläubigerschaft von Erstkläger und Zweitklägerin aus. [13] 2.3 Auch die Voraussetzungen für eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO wegen einer Berechtigung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund liegen hier nicht vor: Eine solche würde einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand voraussetzen, ohne dass für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten (RS0035450). Der Erstkläger und die Zweitklägerin haben nach dem Klagsvorbringen aber eigene Schadenersatzansprüche, die sie aus der – jeweils sie – schädigenden unterlassenen Aufklärung durch den Beklagten ableiten, sodass der ihren Klagebegehren jeweils zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt nicht derselbe ist vergleiche 2 Ob 55/20g [vertragliche Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender; 5 Ob 92/24a [Schadenersatzansprüche mehrerer Miteigentümer einer Liegenschaft wegen von einem anderen Grundstück ausgehender Einwirkungen]; RS0110982 [Schadenersatzansprüche mehrerer aus einem Unfall Geschädigter]). Damit scheidet auch eine Solidargläubigerschaft von Erstkläger und Zweitklägerin aus.
[14] 3. Zusammengefasst waren somit die Ansprüche des Erstklägers und der Zweitklägerin für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen. Es bedarf vielmehr getrennter Bewertungsaussprüche für den Erstkläger und die Zweitklägerin dahin, ob der sie betreffende Entscheidungsgegenstand jeweils 5.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von 5.000 EUR, ob er auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Aus dem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „hinsichtlich Erstkläger und Zweitklägerin“ 30.000 EUR übersteigt, ergibt sich dies nicht.
[15] Die Akten waren daher an das Berufungsgericht zur entsprechenden Ergänzung des Bewertungsausspruchs zurückzustellen.