[4] Nur gegen diesen Freispruch richtet sich die – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierende (RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Kammeranwalts, der auch den Strafausspruch zum Nachteil des Beschuldigten bekämpft. [4] Nur gegen diesen Freispruch richtet sich die – Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierende (RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Kammeranwalts, der auch den Strafausspruch zum Nachteil des Beschuldigten bekämpft.
[5] Gegenstand der Behandlung im Disziplinarverfahren (wie auch im strafrechtlichen Hauptverfahren aufgrund einer entsprechenden Anklage) ist stets eine Tat im Sinn eines historischen Sachverhalts, nicht aber eine konkrete rechtliche Kategorie (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523). Mehrere unter § 1 Abs 1 (erster und/oder zweiter Fall) DSt subsumierbare Äußerungen innerhalb eines Schriftsatzes stellen eine einzige (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene) Tat dar (vgl Ratz in WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 89; RIS-Justiz RS0127374 [T6]). Einzelne Ausführungshandlungen eines im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Tatgeschehens können daher – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht beeinflussen, weshalb Einzelakte einer solchen Einheit auch nicht gesondert bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0127374, RS0122006 [T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521). [5] Gegenstand der Behandlung im Disziplinarverfahren (wie auch im strafrechtlichen Hauptverfahren aufgrund einer entsprechenden Anklage) ist stets eine Tat im Sinn eines historischen Sachverhalts, nicht aber eine konkrete rechtliche Kategorie vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523). Mehrere unter Paragraph eins, Absatz eins, (erster und/oder zweiter Fall) DSt subsumierbare Äußerungen innerhalb eines Schriftsatzes stellen eine einzige (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene) Tat dar vergleiche Ratz in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89; RIS-Justiz RS0127374 [T6]). Einzelne Ausführungshandlungen eines im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangenen Tatgeschehens können daher – soweit dadurch die rechtliche Beurteilung nicht tangiert wird – die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht beeinflussen, weshalb Einzelakte einer solchen Einheit auch nicht gesondert bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0127374, RS0122006 [T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521).
[6] Solcherart betrifft der bekämpfte Freispruch mit Blick auf den gleichzeitig erfolgten Schuldspruch zu 2./ keine selbstständige Tat und ist demnach prozessual zwar verfehlt, jedoch ähnlich einem bedeutungslosen Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch (vgl RIS-Justiz RS0115553
[T5], RS0117261; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 516 ff) unbeachtlich. [6] Solcherart betrifft der bekämpfte Freispruch mit Blick auf den gleichzeitig erfolgten Schuldspruch zu 2./ keine selbstständige Tat und ist demnach prozessual zwar verfehlt, jedoch ähnlich einem bedeutungslosen Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch vergleiche RIS-Justiz
RS0115553 [T5], RS0117261; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 516 ff) unbeachtlich.
[7] Folglich war der Berufung des Kammeranwalts – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.
[8] Im Recht allerdings ist seine Berufung wegen Strafe.
[9] Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen und die jeweils doppelte Qualifikation der Taten zu werten, mildernd die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten. Dem Tatsachengeständnis hingegen kommt bei der gegebenen Sach- und Beweislage kein schuldminderndes Gewicht zu.
[10] Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Disziplinarrat gefundene, gleichsam symbolhafte Sanktion, dem nicht unerheblichen Handlungsunwert und der hohen, auch vom Beschuldigten willentlich (mit-)geschaffenen Publizität nicht angemessen, weshalb sie moderat zu erhöhen war.
[11] Schließlich sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer von der Generalprokuratur angeregten amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) in Bezug auf den Schuldspruch 2./ nicht veranlasst. [11] Schließlich sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer von der Generalprokuratur angeregten amtswegigen Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) in Bezug auf den Schuldspruch 2./ nicht veranlasst.
[12] Denn aus den Feststellungen zum Inhalt der vom Disziplinarbeschuldigten eingebrachten Klage (ES 6) im Zusammenhalt mit dem Referat der entscheidenden Tatsachen (ES 2; § 260 Abs 1 Z 1 StPO) lässt sich für den erkennenden Senat noch hinreichend deutlich der Wille des Disziplinarrats erkennen, den Bedeutungsgehalt der inkriminierten Passage im Sinn einer – die rechtliche Bewertung (ES 9) tragenden – Einschränkung der Möglichkeiten zur Äußerung des Mag. H* bei dessen „öffentlich vorgebrachten Aussagen als Politiker“ durch diesen treffende, in der Klage präzisierte Auflagen (Beifügen eines Beisatzes, Tragen eines Ansteckers) festzustellen (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). [12] Denn aus den Feststellungen zum Inhalt der vom Disziplinarbeschuldigten eingebrachten Klage (ES 6) im Zusammenhalt mit dem Referat der entscheidenden Tatsachen (ES 2; Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) lässt sich für den erkennenden Senat noch hinreichend deutlich der Wille des Disziplinarrats erkennen, den Bedeutungsgehalt der inkriminierten Passage im Sinn einer – die rechtliche Bewertung (ES 9) tragenden – Einschränkung der Möglichkeiten zur Äußerung des Mag. H* bei dessen „öffentlich vorgebrachten Aussagen als Politiker“ durch diesen treffende, in der Klage präzisierte Auflagen (Beifügen eines Beisatzes, Tragen eines Ansteckers) festzustellen (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).