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Entscheidungstext 15Os74/25h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/25h

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * J* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ 26 Hv 13/25d-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

[2] Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB), schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einem Zustand nach schädlichem Substanzgebrauch sowie einem nicht stabilisierten Residualzustand, am 22. Oktober 2024 in F*

1./ Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, nämlich * D*, * S*, * B*, * W*, * Ö* und * M* an seiner Durchsuchung und Vorführung nach dem UbG, indem er seine Hand aus dem Festhaltegriff der Beamten riss, sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft vom Polizeifahrzeug wegdrückte, wodurch er gemeinsam mit D* und S* zu Boden stürzte, S* mit der Hand gegen den Hinterkopf schlug und sich am Boden liegend unter Anwendung erheblicher Körperkraft gegen die Fixierung durch die Beamten sperrte sowie mit den Armen und Beinen ausschlug;

2./ durch die zu 1./ beschriebene Tat Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt und an der Gesundheit geschädigt, nämlich

a./ S* in Form von Abschürfungen an den Knien sowie die Gewalteinwirkung überdauernden Schmerzen am Hinterkopf,

b./ D* in Form einer Schürfwunde am rechten Knie,

und somit Taten begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (1./) und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB (2./) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

[4] Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zu 1./ nur auf einzelne Elemente der Widerstandshandlungen des Betroffenen, nämlich dessen Schlag gegen den Hinterkopf des S* sowie den infolge Wegdrückens vom Polizeifahrzeug erfolgten gemeinsamen Sturz zu Boden. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – weiteren Tathandlungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme der Subsumtion nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB darstellen.

[5]       Im Übrigen wurden der Umstand, dass einzelne Beamte keine Wahrnehmungen zu Details des Vorgangs hatten (US 8 f, 10), sowie die Aussagen der Belastungszeugen (insbesondere auch jene von M*, B*, Ö*, S*) entgegen der Rüge sehr wohl gewürdigt (US 8 ff).

[6] Mit dem Einwand eines alternativen Tatgeschehens richtet sich die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[7] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ (US 4 f) einerseits und den Konstatierungen zur schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen (US 5) andererseits kein Widerspruch, ist doch Schuldfähigkeit kein Erfordernis für die Bildung des Vorsatzes (RIS-Justiz RS0090295 [T1, T4]). Ein Widerspruch liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen als unvereinbar zu werten sind (RIS-Justiz RS0117402 [T12, T14, T15]). Die Konstatierung eines entsprechenden Täterwillens hingegen ist vielmehr Voraussetzung (auch) der Anordnung einer Unterbringung iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0090295; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 14).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E145489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00074.25H.0910.000

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250910_OGH0002_0150OS00074_25H0000_000

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