[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zu 1./ nur auf einzelne Elemente der Widerstandshandlungen des Betroffenen, nämlich dessen Schlag gegen den Hinterkopf des S* sowie den infolge Wegdrückens vom Polizeifahrzeug erfolgten gemeinsamen Sturz zu Boden. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – weiteren Tathandlungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme der Subsumtion nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB darstellen. [4] Die Mängelrüge bezieht sich mit dem Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zu 1./ nur auf einzelne Elemente der Widerstandshandlungen des Betroffenen, nämlich dessen Schlag gegen den Hinterkopf des S* sowie den infolge Wegdrückens vom Polizeifahrzeug erfolgten gemeinsamen Sturz zu Boden. Sie spricht damit keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499), weil bereits die – insoweit nicht in Frage gestellten – weiteren Tathandlungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Annahme der Subsumtion nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB darstellen.
[5] Im Übrigen wurden der Umstand, dass einzelne Beamte keine Wahrnehmungen zu Details des Vorgangs hatten (US 8 f, 10), sowie die Aussagen der Belastungszeugen (insbesondere auch jene von M*, B*, Ö*, S*) entgegen der Rüge sehr wohl gewürdigt (US 8 ff).
[6] Mit dem Einwand eines alternativen Tatgeschehens richtet sich die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. [6] Mit dem Einwand eines alternativen Tatgeschehens richtet sich die Beschwerde bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[7] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ (US 4 f) einerseits und den Konstatierungen zur schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen (US 5) andererseits kein Widerspruch, ist doch Schuldfähigkeit kein Erfordernis für die Bildung des Vorsatzes (RIS-Justiz RS0090295 [T1, T4]). Ein Widerspruch liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen als unvereinbar zu werten sind (RIS-Justiz RS0117402 [T12, T14, T15]). Die Konstatierung eines entsprechenden Täterwillens hingegen ist vielmehr Voraussetzung (auch) der Anordnung einer Unterbringung iSd § 21 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0090295; Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 14). [7] Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu 1./ und 2./ (US 4 f) einerseits und den Konstatierungen zur schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen (US 5) andererseits kein Widerspruch, ist doch Schuldfähigkeit kein Erfordernis für die Bildung des Vorsatzes (RIS-Justiz RS0090295 [T1, T4]). Ein Widerspruch liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen als unvereinbar zu werten sind (RIS-Justiz RS0117402 [T12, T14, T15]). Die Konstatierung eines entsprechenden Täterwillens hingegen ist vielmehr Voraussetzung (auch) der Anordnung einer Unterbringung iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0090295; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 14).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).