Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf strafrechtliche Unterbringung der * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf strafrechtliche Unterbringung der * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgewiesen.
[2] Dem Antrag zufolge habe die Betroffene am 11. und 12. Februar 2024 in R* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31), einer Anpassungsstörung mit Störung anderer Gefühle (F43.22), einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) sowie einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung (F23.8), sohin im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) [2] Dem Antrag zufolge habe die Betroffene am 11. und 12. Februar 2024 in R* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F60.31), einer Anpassungsstörung mit Störung anderer Gefühle (F43.22), einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) sowie einer langzeitlich bestehenden, rezidivierenden intermittierenden explosiven Störung (F23.8), sohin im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB)
I. zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in das Landeskrankenhaus R* zu hindern versucht, indem sie in Richtung des Schienbeins eines Beamten und gegen das linke Schienbein des anderen Beamten trat;römisch eins. zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in das Landeskrankenhaus R* zu hindern versucht, indem sie in Richtung des Schienbeins eines Beamten und gegen das linke Schienbein des anderen Beamten trat;
II. durch Versetzen von Tritten mehrere Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer im Urteil bezeichneten Aufgaben vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht,römisch zwei. durch Versetzen von Tritten mehrere Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer im Urteil bezeichneten Aufgaben vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht,
sohin mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands (zu I.) als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und (zu II.) als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würden (ON 14).sohin mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands (zu römisch eins.) als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und (zu römisch zwei.) als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zugerechnet würden (ON 14).