[3] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4] 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).
[5] Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung, wonach die Klägerin noch diverse Bau- bzw Instandsetzungsmaßnahmen vornehmen werde, insbesondere die Inbetriebnahme des Lifts (einschließlich TÜV-Überprüfung) samt Behebung der Mängel gemäß dem Befund vom 3. August 2023, die die Funktionstüchtigkeit des Liftes beeinträchtigten, dürfe ein redlicher und verständiger Mieter davon ausgehen, dass Voraussetzung für seine Verpflichtung zum Abschluss des Wartungsvertrags für den Lift die vereinbarte Inbetriebnahme des Liftes durch die Vermieterin sei, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[6] 2. Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil sich dieser auswirken würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten (RS0012728
). Ob die Bedingung als ausgefallen anzusehen ist, wenn der Begünstigte ihren Eintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, ist eine Frage des Einzelfalls (
RS0012728 [T14]).
[7] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Eintritt der aufschiebenden Bedingung treuwidrig vereitelt, indem sie ihrer Verpflichtung zur Inbetriebnahme des Liftes und zur Behebung der Mängel nur deshalb nicht nachgekommen sei, weil nach ihrer Auffassung Reparatur und Wartung wegen des geringen Umfangs des Gesamtauftrags in einem vorzunehmen seien, ist ebenfalls vertretbar. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. Dezember 2024 – also mehr als fünf Monate nach dem 1. Juli 2024 – den Reparaturauftrag bereits erteilt hatte.
[8] 3. Die umfangreichen ergänzenden Feststellungen, die sich nach Ansicht der Klägerin aus der Aussage ihres (nicht einvernommenen) Geschäftsführers ergeben hätten, waren schon deshalb nicht zu treffen, weil die Klägerin dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hat.