[4] Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO. Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche B./ und C./ mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO. [4] Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO. Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprüche B./ und C./ mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[5] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die bloß das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die erfolgte Bestrafung (§ 7 Abs 1 letzter Halbsatz JGG) einwendet, aber keinerlei Vorbringen zum Nichtvorliegen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) erstattet und sich insbesondere nicht mit dem vom Erstgericht als erschwerend gewerteten langen Tatzeitraum (US 10) auseinandersetzt. [5] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 [T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die bloß das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die erfolgte Bestrafung (Paragraph 7, Absatz eins, letzter Halbsatz JGG) einwendet, aber keinerlei Vorbringen zum Nichtvorliegen schwerer Schuld (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG) erstattet und sich insbesondere nicht mit dem vom Erstgericht als erschwerend gewerteten langen Tatzeitraum (US 10) auseinandersetzt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[6] Diese richtet sich allein gegen die Freisprüche zu B./ und C./. Der Rechtsmittelerledigung ist voranzustellen, dass das Schöffengericht das dem Angeklagten angelastete Versenden von Propagandamaterial – abweichend von der Auffassung der Anklagebehörde – dem Tatbestand des § 282a Abs 2 StGB subsumiert hat, womit sich die auf diesen historischen Sachverhalt bezogenen Freisprüche als bloß unbeachtliche Subsumtionsfreisprüche von einer Idealkonkurrenz darstellen (RIS-Justiz RS0115553
; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.174). [6] Diese richtet sich allein gegen die Freisprüche zu B./ und C./. Der Rechtsmittelerledigung ist voranzustellen, dass das Schöffengericht das dem Angeklagten angelastete Versenden von Propagandamaterial – abweichend von der Auffassung der Anklagebehörde – dem Tatbestand des Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB subsumiert hat, womit sich die auf diesen historischen Sachverhalt bezogenen Freisprüche als bloß unbeachtliche Subsumtionsfreisprüche von einer Idealkonkurrenz darstellen (RIS-Justiz
RS0115553; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.174).
[7] Aus deren prozessualer Bedeutungslosigkeit folgt aber, dass solche Freisprüche nicht Gegenstand zulässiger Anfechtung sein können, sondern nur der von der Staatsanwaltschaft aber hier unbekämpft gebliebene Schuldspruch. Insoweit geht die Nichtigkeitsbeschwerde, die im Übrigen auch den (weiteren) Freispruchsteil in Bezug auf die Beschaffung von Anleitungen zum Bombenbau unbeanstandet lässt, von Vornherein ins Leere.
[8] Zudem bemängelt die Beschwerde (Z 5) allein die Begründung der Negativfeststellungen zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und einer kriminellen Organisation (US 7). Weil das Erstgericht aber keine Feststellungen zu den weiteren subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 278a StGB (Bestehen einer kriminellen Organisation, Ausrichtung und Zielsetzung) sowie § 278b StGB (terroristische Zweckausrichtung) getroffen hat, wären insoweit Feststellungsmängel prozessförmig geltend zu machen gewesen (RIS-Justiz RS0118580; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.210). Das pauschale Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge, wonach „aus Basis der vorhandenen Verfahrensergebnisse“ Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten erforderlich gewesen wären, reicht hierfür nicht aus. [8] Zudem bemängelt die Beschwerde (Ziffer 5,) allein die Begründung der Negativfeststellungen zur Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und einer kriminellen Organisation (US 7). Weil das Erstgericht aber keine Feststellungen zu den weiteren subjektiven Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 278 a, StGB (Bestehen einer kriminellen Organisation, Ausrichtung und Zielsetzung) sowie Paragraph 278 b, StGB (terroristische Zweckausrichtung) getroffen hat, wären insoweit Feststellungsmängel prozessförmig geltend zu machen gewesen (RIS-Justiz RS0118580; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.210). Das pauschale Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge, wonach „aus Basis der vorhandenen Verfahrensergebnisse“ Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten erforderlich gewesen wären, reicht hierfür nicht aus.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung, die die gänzlich erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8), gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung, die die gänzlich erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8), gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.