[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch erfassten Taten (auch) dem § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet ist. [4] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf, dass die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch erfassten Taten (auch) dem Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet ist.
[5] Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB verlangt – neben bestimmten objektiven Kriterien – die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (vgl dazu RIS-Justiz RS0107402, RS0119090 [T8, T11, T14 und T15]). [5] Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 70, StGB verlangt – neben bestimmten objektiven Kriterien – die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0107402, RS0119090 [T8, T11, T14 und T15]).
[6] Zur zeitlichen Komponente dieser Intention des Angeklagten enthalten die Urteilsannahmen keine ausreichenden Feststellungen (vgl US 6). Die im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) enthaltene, am Gesetzestext orientierte Angabe, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung „längere Zeit hindurch“ ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 1), kann entsprechende Konstatierungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0114639). [6] Zur zeitlichen Komponente dieser Intention des Angeklagten enthalten die Urteilsannahmen keine ausreichenden Feststellungen vergleiche US 6). Die im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) enthaltene, am Gesetzestext orientierte Angabe, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung „längere Zeit hindurch“ ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 1), kann entsprechende Konstatierungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).
[7] Dieser Subsumtionsfehler erforderte – bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) – die Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Taten dem § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, demgemäß auch der Subsumtionseinheit und des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung). In diesem Umfang war die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. [7] Dieser Subsumtionsfehler erforderte – bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) – die Aufhebung der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Taten dem Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB, demgemäß auch der Subsumtionseinheit und des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung). In diesem Umfang war die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
[8] Auf das weitere zur aufgehobenen Qualifikation erstattete Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
[9] Im Übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu:
[10] Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch zu 1./a./ hat das Erstgericht die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, der tatsächliche Dieb müsse in eine seiner abgesonderten Körperflüssigkeiten getreten sein, wodurch seine DNA zum tatgegenständlichen Fenster gelangt sei, und er habe sich zur Tatzeit in Deutschland befunden, nicht übergangen, sondern als nicht überzeugend gewertet (US 6 f). Dass aus den Angaben des Angeklagten für ihn günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können, begründet keine Nichtigkeit aus Z 5 (vgl RIS-Justiz RS0099455). [10] Entgegen der Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch zu 1./a./ hat das Erstgericht die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, der tatsächliche Dieb müsse in eine seiner abgesonderten Körperflüssigkeiten getreten sein, wodurch seine DNA zum tatgegenständlichen Fenster gelangt sei, und er habe sich zur Tatzeit in Deutschland befunden, nicht übergangen, sondern als nicht überzeugend gewertet (US 6 f). Dass aus den Angaben des Angeklagten für ihn günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können, begründet keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, vergleiche RIS-Justiz RS0099455).
[11] Soweit die Beschwerde auch zum Schuldspruchfaktum 1./b./ behauptet, der Angeklagte habe sich damit verantwortet, zur Tatzeit in Deutschland gewesen zu sein, unterlässt sie (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) die Angabe einer Fundstelle dieses – als übergangen reklamierten – Beweisergebnisses (zur Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vgl ON 34, 3 f). [11] Soweit die Beschwerde auch zum Schuldspruchfaktum 1./b./ behauptet, der Angeklagte habe sich damit verantwortet, zur Tatzeit in Deutschland gewesen zu sein, unterlässt sie vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) die Angabe einer Fundstelle dieses – als übergangen reklamierten – Beweisergebnisses (zur Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vergleiche ON 34, 3 f).
[12] Indem die zum Schuldspruch zu 2./a./ erhobene Rüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung behauptet, wonach der Angeklagte die elektronische Sperrvorrichtung des Mopeds auf unbekannte Weise umging (US 5), spricht sie keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand an (RIS-Justiz RS0117499), weil die Begehungsweise der zu 2./a./ inkriminierten Tat für die nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit (hier: die Subsumtion der Taten [ohnehin nur] als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) ohne Einfluss bleibt (vgl RIS-Justiz RS0113903). [12] Indem die zum Schuldspruch zu 2./a./ erhobene Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung behauptet, wonach der Angeklagte die elektronische Sperrvorrichtung des Mopeds auf unbekannte Weise umging (US 5), spricht sie keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand an (RIS-Justiz RS0117499), weil die Begehungsweise der zu 2./a./ inkriminierten Tat für die nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit (hier: die Subsumtion der Taten [ohnehin nur] als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) ohne Einfluss bleibt vergleiche RIS-Justiz RS0113903).
[13] Die zum Schuldspruch zu 2./ erhobene, Feststellungen zu einem die Wegnahme durch Einbruch umfassenden Vorsatz vermissende Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt, dass das Erstgericht bei diesen Taten ohnehin nicht von der Begehung von Einbruchsdiebstählen iSd § 129 Abs 1 StGB ausgegangen ist (vgl US 1: „teils durch Einbruch“), zufolge § 29 StGB aber alle angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten bei der rechtlichen Beurteilung zu einer (keine Unterscheidung hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle aufweisenden) Subsumtionseinheit zusammengefasst hat (vgl dazu RIS-Justiz RS0090730
, RS0120980). [13] Die zum Schuldspruch zu 2./ erhobene, Feststellungen zu einem die Wegnahme durch Einbruch umfassenden Vorsatz vermissende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt, dass das Erstgericht bei diesen Taten ohnehin nicht von der Begehung von Einbruchsdiebstählen iSd Paragraph 129, Absatz eins, StGB ausgegangen ist vergleiche US 1: „teils durch Einbruch“), zufolge Paragraph 29, StGB aber alle angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten bei der rechtlichen Beurteilung zu einer (keine Unterscheidung hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle aufweisenden) Subsumtionseinheit zusammengefasst hat vergleiche dazu RIS-Justiz
RS0090730, RS0120980).
[14] Indem die eine Subsumtion des Tatgeschehens nach § 136 StGB anstrebende Beschwerde zu 2./a./ die Feststellungen zu einem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 6) in Zweifel zieht, weil dieser sich auf der Flucht des Mopeds entledigt habe, stützt sie sich nicht auf die Urteilsannahmen (vgl aber RIS-Justiz RS0099810), sondern bekämpft bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. Im Übrigen ist sie gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil bei einer Subsumtion der vom Beschwerdeführer bezeichneten Tat im begehrten Sinn die rechtliche Beurteilung der aus den verbleibenden Taten zu bildenden Subsumtionseinheit nicht in Frage gestellt wäre (RIS-Justiz RS0120980 [T4]). [14] Indem die eine Subsumtion des Tatgeschehens nach Paragraph 136, StGB anstrebende Beschwerde zu 2./a./ die Feststellungen zu einem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 6) in Zweifel zieht, weil dieser sich auf der Flucht des Mopeds entledigt habe, stützt sie sich nicht auf die Urteilsannahmen vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810), sondern bekämpft bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung. Im Übrigen ist sie gar nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil bei einer Subsumtion der vom Beschwerdeführer bezeichneten Tat im begehrten Sinn die rechtliche Beurteilung der aus den verbleibenden Taten zu bildenden Subsumtionseinheit nicht in Frage gestellt wäre (RIS-Justiz RS0120980 [T4]).
[15] Schließlich behauptet die Rüge, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, ob sich der Angeklagte nicht erst (im Sinne eines „dolus superveniens“) im Nachhinein, als er bereits in die zu 1./a./ und b./ gegenständlichen Wohnstätten eingebrochen war, dazu entschlossen habe, fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Weshalb die Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten „bereits beim Einbruch in das Wohnhaus“ in S* am 27. Juni 2024 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten ein in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung 400 Euro pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und er „als er die angeführten Handlungen setzte“ fremde bewegliche Sachen mitnehmen wollte, „um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern“ (US 6), nicht zum Ausdruck bringen sollten, dass schon das Einbrechen mit dem Vorsatz des Angeklagten erfolgte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung wegzunehmen (vgl dazu RIS-Justiz RS0093685), macht die Rüge nicht klar. [15] Schließlich behauptet die Rüge, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, ob sich der Angeklagte nicht erst (im Sinne eines „dolus superveniens“) im Nachhinein, als er bereits in die zu 1./a./ und b./ gegenständlichen Wohnstätten eingebrochen war, dazu entschlossen habe, fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen. Weshalb die Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten „bereits beim Einbruch in das Wohnhaus“ in S* am 27. Juni 2024 darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten ein in einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung 400 Euro pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen, und er „als er die angeführten Handlungen setzte“ fremde bewegliche Sachen mitnehmen wollte, „um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern“ (US 6), nicht zum Ausdruck bringen sollten, dass schon das Einbrechen mit dem Vorsatz des Angeklagten erfolgte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung wegzunehmen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0093685), macht die Rüge nicht klar.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[17] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.