[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen. [5] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.
[6] 1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Liegt – wie im Anlassfall – kein feststellbarer übereinstimmender Parteiwille vor, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung vernünftig und den Zweck der Vereinbarung begünstigend auszulegen. Schiedsklauseln sind dabei ausdehnend auszulegen. Die weite Auslegung entspricht der typischen Intention der Parteien, alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zu vermeiden. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt daher jener Auslegung der Vorzug, die die Anwendbarkeit des Schiedsvertrags favorisiert (vgl 18 OCg 6/20m [Ansprüche aus einem behaupteten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung]; RS0018023, RS0045337, RS0044997
, RS0045045). Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine unvertretbare Auslegung vorliegt (RS0045045 [T7]). [6] 1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Liegt – wie im Anlassfall – kein feststellbarer übereinstimmender Parteiwille vor, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung vernünftig und den Zweck der Vereinbarung begünstigend auszulegen. Schiedsklauseln sind dabei ausdehnend auszulegen. Die weite Auslegung entspricht der typischen Intention der Parteien, alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und eine Aufspaltung der Zuständigkeiten zu vermeiden. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt daher jener Auslegung der Vorzug, die die Anwendbarkeit des Schiedsvertrags favorisiert vergleiche 18 OCg 6/20m [Ansprüche aus einem behaupteten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung]; RS0018023, RS0045337,
RS0044997, RS0045045). Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine unvertretbare Auslegung vorliegt (RS0045045 [T7]).
[7] 2. Soweit die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs weiterhin die Ansicht vertritt, dass die Schiedsklausel ausschließlich aus dem Kaufvertrag resultierende vertragliche Ansprüche erfasse, ist ihr mit dem Rekursgericht deren Wortlaut entgegenzuhalten, wonach auch bloß im Zusammenhang stehende, gesetzliche Ansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollen.
[8] Ein vom Wortlaut abweichender Parteiwillen wäre von der Klägerin in erster Instanz zu behaupten und beweisen gewesen (vgl RS0017834), sodass insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen (vgl RS0053317). Das Vorbringen der Klägerin, sie habe sicher nicht vereinbart, täuschendes und sittenwidriges Handeln iSd § 178 ZPO, § 879 ABGB und §§ 146, 147 StGB in Kauf zu nehmen, geht an der hier einzig relevanten Frage vorbei, wer über den behaupteten Schadenersatzanspruch wegen Prozessbetrugs zu entscheiden hat. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund der weiten Formulierung der konkreten Klausel und ihres Zwecks nicht nur Ansprüche aus dem Kaufvertrag, sondern auch deliktische Schadenersatzansprüche, die aus einem Betrug der Beklagten bei der Um- und Durchsetzung dieses Vertrags resultieren sollen, in die Schiedsgerichtsbarkeit fallen, ist keineswegs unvertretbar. [8] Ein vom Wortlaut abweichender Parteiwillen wäre von der Klägerin in erster Instanz zu behaupten und beweisen gewesen vergleiche RS0017834), sodass insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen vergleiche RS0053317). Das Vorbringen der Klägerin, sie habe sicher nicht vereinbart, täuschendes und sittenwidriges Handeln iSd Paragraph 178, ZPO, Paragraph 879, ABGB und Paragraphen 146, 147, StGB in Kauf zu nehmen, geht an der hier einzig relevanten Frage vorbei, wer über den behaupteten Schadenersatzanspruch wegen Prozessbetrugs zu entscheiden hat. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund der weiten Formulierung der konkreten Klausel und ihres Zwecks nicht nur Ansprüche aus dem Kaufvertrag, sondern auch deliktische Schadenersatzansprüche, die aus einem Betrug der Beklagten bei der Um- und Durchsetzung dieses Vertrags resultieren sollen, in die Schiedsgerichtsbarkeit fallen, ist keineswegs unvertretbar.
[9] 3. Die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, dass im Hinblick auf § 261 Abs 2 ZPO (idF BGBl I Nr 94/2015) und die Aufträge des Erstgerichts weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz, noch des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder eine Überraschungsentscheidung vorlag, kann in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden (vgl RS0042981, RS0042925, RS0042963 uvm). Die insoweit behaupteten Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden geprüft und liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO). Die angeblich unrichtige Darstellung von Vorbringen durch die Vorinstanzen begründet nicht einmal eine Aktenwidrigkeit (vgl RS0043402), geschweige denn die ins Treffen geführte Nichtigkeit. [9] 3. Die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, dass im Hinblick auf Paragraph 261, Absatz 2, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2015,) und die Aufträge des Erstgerichts weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz, noch des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder eine Überraschungsentscheidung vorlag, kann in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden vergleiche RS0042981, RS0042925, RS0042963 uvm). Die insoweit behaupteten Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden geprüft und liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Die angeblich unrichtige Darstellung von Vorbringen durch die Vorinstanzen begründet nicht einmal eine Aktenwidrigkeit vergleiche RS0043402), geschweige denn die ins Treffen geführte Nichtigkeit.