[12] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil dem Rekursgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Er ist auch berechtigt.
[13] 1. Nach § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den folgenden Voraussetzungen darf diese Zustimmung nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden: Die Änderung darf nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. [13] 1. Nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Unter den folgenden Voraussetzungen darf diese Zustimmung nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden: Die Änderung darf nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
[14] 2. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer (5 Ob 26/20i). [14] 2. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer (5 Ob 26/20i).
[15] Der Antragsteller behauptete hier (nur) die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme. Die Verkehrsüblichkeit sei unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu ermitteln. Die Wohnungen direkt unter und direkt über seinem Objekt wiesen einen Balkon auf; auf der gegenüberliegenden Gebäudefront der Nachbarliegenschaft befinde sich ebenfalls ein Balkon. Auch im Umfeld des Hauses befänden sich Balkone. Im „Westteil“ des Innenhofs sei daher die Errichtung eines Balkons zwischen den zwei vorhandenen Balkonen als „üblich“ für das betreffende Haus (und das direkte Umfeld) anzusehen.
[16] 3. Zur Verkehrsüblichkeit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG liegt umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. [16] 3. Zur Verkehrsüblichkeit iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG liegt umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor.
[17] Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst nach der allgemeinen Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist. Bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Änderung kommt es also nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist (5 Ob 100/24b; 5 Ob 211/21x; 5 Ob 44/20m; 5 Ob 169/18s; RS0126244 [T2, T3, T7]).
[18] Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist demnach vor allem auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird unter dem dafür maßgeblichen Umfeld in der Regel die „Gegend“ oder die „nächste“ oder „unmittelbare“ Umgebung verstanden (5 Ob 169/18s mwN). Im Einzelfall hat der Fachsenat es daher auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die nähere Umgebung im Sinn der „unmittelbaren Nachbarschaft“ abstellten (5 Ob 211/21x). Von einer Verkehrsüblichkeit ist dabei (nur) dann auszugehen, wenn in der so verstandenen Umgebung zumindest bei einem großen Teil der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl 5 Ob 44/20m; 5 Ob 240/16d). [18] Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist demnach vor allem auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines konkreten Umfelds zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird unter dem dafür maßgeblichen Umfeld in der Regel die „Gegend“ oder die „nächste“ oder „unmittelbare“ Umgebung verstanden (5 Ob 169/18s mwN). Im Einzelfall hat der Fachsenat es daher auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die nähere Umgebung im Sinn der „unmittelbaren Nachbarschaft“ abstellten (5 Ob 211/21x). Von einer Verkehrsüblichkeit ist dabei (nur) dann auszugehen, wenn in der so verstandenen Umgebung zumindest bei einem großen Teil der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden vergleiche 5 Ob 44/20m; 5 Ob 240/16d).
[19] 4. Die Frage der Verkehrsüblichkeit ist eine solche des Einzelfalls (RS0119528 [T8]). Maßgeblich sind daher stets die konkreten Umstände, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Dabei ist den Vorinstanzen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Diesen Ermessensspielraum hat das Rekursgericht hier in korrekturbedürftiger Weise überschritten.
[20] Das Rekursgericht sah die zwei Balkone im betreffenden Haus selbst und einen Balkon in einem weiteren Haus des Gebäudekomplexes als ausreichend an, um die Verkehrsüblichkeit zu bejahen. Selbst bezogen auf die unmittelbare Nachbarschaft des Hauses, also den von insgesamt sechs Wohnhäusern gebildeten Gebäudekomplex, wurden damit aber nicht einmal annähernd bei einem „großen Teil“ der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt. Vielmehr sind in diesem Wohnblock – wie in der weiteren Umgebung auch – nur vereinzelt (nachträglich errichtete) Balkone vorhanden.
[21] Im Ergebnis hat das Rekursgericht daher bei der Beurteilung der Beschaffenheit des konkreten Umfelds allein auf das betreffende Haus und ein selektiv gewähltes Nachbarhaus abgestellt, weil nur bei dieser Betrachtungsweise überhaupt von einer gewissen Häufigkeit von Balkonen die Rede sein kann. Es greift allerdings zu kurz, die baulichen Gegebenheiten in einem konkreten Haus zum Maßstab der Verkehrsüblichkeit beabsichtigter Veränderungen zu erheben. Das gilt schon allgemein (5 Ob 236/11h [Lage verschiedener Eingangstüren]) und ganz besonders hier, weil das betroffene Haus und das Nachbarhaus in einen Wohnblock eingegliedert sind und mit vier weiteren Häusern einen Innenhof umschließen. Besondere Umstände, die es geboten erscheinen lassen, nur den „Westteil“ des Innenhofs zum Maßstab der Verkehrsüblichkeit zu machen, zeigt weder das Rekursgericht auf, noch machte der Antragsteller solche im Verfahren vor dem Erstgericht geltend.
[22] Die Beurteilung des Rekursgerichts findet auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur nachträglichen Errichtung eines Balkons keine Stütze. In mehr oder weniger vergleichbaren Fällen wurde die Verkehrsüblichkeit überwiegend verneint.
[23] Zu 5 Ob 97/12v bejahte der Oberste Gerichtshof zwar die Verkehrsüblichkeit einer nachträglichen Balkonerrichtung, er verwies dabei aber ausdrücklich darauf, dass nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls nicht nur die neben der Wohnung der Antragstellerin liegende Wohnung über einen Balkon verfügte (Terrasse), sondern Balkone in der vergleichbaren Größe und Ausrichtung zur Gartenfläche hin in der ländlichen Wohnumgebung des Hauses üblich waren. Zu 5 Ob 212/15k billigte der Oberste Gerichtshof die Beurteilung des Rekursgerichts, dass ein „Balkonturmanbau“ unter den gegebenen Umständen – am Gebäude bestand zwar bereits ein Balkonanbau, von dem allerdings nicht bekannt war, ob der errichtende Wohnungseigentümer dafür die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder die gerichtliche Genehmigung erlangt hatte – nicht als verkehrsüblich anzusehen sei. Zu 5 Ob 240/16d verneinte das Rekursgericht angesichts der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Haus und der Wohnumgebung die Verkehrsüblichkeit der Errichtung eines Balkons unter anderem auch wegen dessen geplanter Dimension. Diese Beurteilung sah der Fachsenat als vertretbar an. Nach den Feststellungen war zwar im selben Gebäude bereits ein Balkon vorhanden und bei einem der Gebäude in näherer Umgebung kürzlich ein Balkon errichtet worden. Eine Übung des Verkehrs in dem Sinn, dass zumindest bei einem großen Teil der vergleichbaren Objekte in der Umgebung vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden und/oder diese mit vergleichbaren Balkonen ausgestattet gewesen seien, sei daraus aber nicht abzuleiten. Nach 5 Ob 44/20m begegnet es keinen Bedenken, dass das Rekursgericht ausgehend davon, dass im Hof des „gründerzeitlichen Bebauungsblocks“ zwar Wirtschaftsbalkone an einem Nachbarhaus aus der Errichtungszeit der Gebäude sichtbar sind, ein großer Teil der vergleichbaren Wohnhäuser in der Umgebung aber keine solchen Balkone aufweist, die Verkehrsüblichkeit verneinte.
[24] 5. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt somit schon die vom Antragsteller behauptete nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG alternativ erforderliche Voraussetzung der Verkehrsüblichkeit nicht vor. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob die Errichtung auch an einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der übrigen Wohnungseigentümer (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG) scheitert. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit der Problematik der Einsichtigkeit des zum Wohnungseigentumsobjekt der Erstantragsgegnerin gehörigen Badezimmers und den an diese materiell-rechtliche Frage anknüpfenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen der von der Revisionsrekurswerberin aufgezeigten Diskrepanz zwischen Begehren, Spruch und Begründung der Entscheidung des Erstgerichts. [24] 5. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt somit schon die vom Antragsteller behauptete nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG alternativ erforderliche Voraussetzung der Verkehrsüblichkeit nicht vor. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob die Errichtung auch an einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der übrigen Wohnungseigentümer (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) scheitert. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit der Problematik der Einsichtigkeit des zum Wohnungseigentumsobjekt der Erstantragsgegnerin gehörigen Badezimmers und den an diese materiell-rechtliche Frage anknüpfenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen der von der Revisionsrekurswerberin aufgezeigten Diskrepanz zwischen Begehren, Spruch und Begründung der Entscheidung des Erstgerichts.
[25] 6. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in eine Abweisung des Antrags abzuändern.
[26] Aufgrund der Abänderung der Entscheidung sind auch die Kostenentscheidungen neu zu treffen. Diese Kostenentscheidungen und jene für das Revisionsrekursverfahren beruhen auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Es entspricht der Billigkeit, der im Revisionsrekursverfahren obsiegenden Erstantragsgegnerin Kostenersatz für das gesamte Verfahren zuzuerkennen. [26] Aufgrund der Abänderung der Entscheidung sind auch die Kostenentscheidungen neu zu treffen. Diese Kostenentscheidungen und jene für das Revisionsrekursverfahren beruhen auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Es entspricht der Billigkeit, der im Revisionsrekursverfahren obsiegenden Erstantragsgegnerin Kostenersatz für das gesamte Verfahren zuzuerkennen.
[27] Bei der Bestimmung der Höhe des Kostenersatzanspruchs der Erstantragsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren war vom Kostenverzeichnis ihrer Vertreterin in mehrfacher Hinsicht abzuweichen. Eine digitale Grundbuchabfrage ist eine vom Einheitssatz abgedeckte Nebenleistung (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.11 FN 2710). Der Fristerstreckungsantrag vom 17. 11. 2022 ist, weil die Fristerstreckung aus in der Sphäre der Erstantragsgegnerin liegenden Umständen notwendig geworden ist, nicht zu honorieren (vgl 4 Ob 2/23g mwN). Die als nebenprozessuale Kosten geltend gemachten Kosten für eine Visualisierung/Modellierung sind nicht ersatzfähig, weil die damit verrechneten Drittleistungen im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz des Beweisgegenstands nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu bewerten sind. [27] Bei der Bestimmung der Höhe des Kostenersatzanspruchs der Erstantragsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren war vom Kostenverzeichnis ihrer Vertreterin in mehrfacher Hinsicht abzuweichen. Eine digitale Grundbuchabfrage ist eine vom Einheitssatz abgedeckte Nebenleistung (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.11 FN 2710). Der Fristerstreckungsantrag vom 17. 11. 2022 ist, weil die Fristerstreckung aus in der Sphäre der Erstantragsgegnerin liegenden Umständen notwendig geworden ist, nicht zu honorieren vergleiche 4 Ob 2/23g mwN). Die als nebenprozessuale Kosten geltend gemachten Kosten für eine Visualisierung/Modellierung sind nicht ersatzfähig, weil die damit verrechneten Drittleistungen im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz des Beweisgegenstands nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu bewerten sind.
[28] Der Antragsteller hat gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis der Erstantragsgegnerin noch weitere Einwendungen erhoben; diese sind aber nicht berechtigt. Die Tatsache, dass die Erstantragsgegnerin mit den Eingaben vom 10. 9. 2021, 16. 12. 2011 und 22. 12. 2022 jeweils gesondert Urkunden vorgelegt hat, findet im Verfahrensgeschehen seine Rechtfertigung, sodass ihr dies nicht als Verstoß gegen die Verbindungspflicht iSd § 22 RATG anzulasten ist. Widersprüche gegen das Protokoll bzw Protokollberichtigungsanträge sind, wenn sie sinnstörende Fehler betreffen, nach TP 2 zu entlohnen (9 Ob 35/23x mwN). [28] Der Antragsteller hat gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis der Erstantragsgegnerin noch weitere Einwendungen erhoben; diese sind aber nicht berechtigt. Die Tatsache, dass die Erstantragsgegnerin mit den Eingaben vom 10. 9. 2021, 16. 12. 2011 und 22. 12. 2022 jeweils gesondert Urkunden vorgelegt hat, findet im Verfahrensgeschehen seine Rechtfertigung, sodass ihr dies nicht als Verstoß gegen die Verbindungspflicht iSd Paragraph 22, RATG anzulasten ist. Widersprüche gegen das Protokoll bzw Protokollberichtigungsanträge sind, wenn sie sinnstörende Fehler betreffen, nach TP 2 zu entlohnen (9 Ob 35/23x mwN).
[29] Entgegen dem Kostenverzeichnis der Erstantragsgegnerin beträgt der ERV-Zuschlag für den Revisionsrekurs lediglich 2,60 EUR. Eine Rechtsmittelschrift ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz iSd § 23a erster Satz RATG (RS0126594). Die Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren beträgt 261 EUR (§ 53 WEG iVm TP 12 lit c Z 6 GGG und TP 12a lit b GGG). [29] Entgegen dem Kostenverzeichnis der Erstantragsgegnerin beträgt der ERV-Zuschlag für den Revisionsrekurs lediglich 2,60 EUR. Eine Rechtsmittelschrift ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz iSd Paragraph 23 a, erster Satz RATG (RS0126594). Die Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren beträgt 261 EUR (Paragraph 53, WEG in Verbindung mit TP 12 Litera c, Ziffer 6, GGG und TP 12a Litera b, GGG).