[4] Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht –ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RS0102059). Bei Ausführung einer Rechtsrüge in der Revision genügt es nicht, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit bloßen „Leerformeln“ oder pauschal – daher der Sache nach begründungslos – zu bekämpfen. Eine solche Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten und kann keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht bewirken (RS0043654 [T14]).
[6] 2. Die Beklagten wiederholen in ihrer Revision zur entscheidenden Frage, ob die Bestimmung des § 782 Abs 2 ABGB auch auf Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte analog anzuwenden ist, lediglich ihre ohnehin sehr knappen, bereits in der Berufung enthaltenen Argumente. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts fehlt zur Gänze. [6] 2. Die Beklagten wiederholen in ihrer Revision zur entscheidenden Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 782, Absatz 2, ABGB auch auf Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte analog anzuwenden ist, lediglich ihre ohnehin sehr knappen, bereits in der Berufung enthaltenen Argumente. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts fehlt zur Gänze.
[7] Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht die in der Berufung der Beklagten enthaltene Rechtsrüge in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, wogegen sich die Beklagten in der Revision nicht wenden, sodass es dem Obersten Gerichtshof auch aus diesem Grund verwehrt ist, zur vom Berufungsgericht – zu Recht – als erheblich bezeichneten Rechtsfrage inhaltlich Stellung zu nehmen (vgl RS0043231). [7] Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht die in der Berufung der Beklagten enthaltene Rechtsrüge in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, wogegen sich die Beklagten in der Revision nicht wenden, sodass es dem Obersten Gerichtshof auch aus diesem Grund verwehrt ist, zur vom Berufungsgericht – zu Recht – als erheblich bezeichneten Rechtsfrage inhaltlich Stellung zu nehmen vergleiche RS0043231).
[8] 3. Wieso der (im Testament und der Einbringung einer Scheidungsklage zum Ausdruck gekommene) Wille des Erblassers bei der Auslegung des § 783 ABGB beachtlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. [8] 3. Wieso der (im Testament und der Einbringung einer Scheidungsklage zum Ausdruck gekommene) Wille des Erblassers bei der Auslegung des Paragraph 783, ABGB beachtlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
[9] 4. In der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 71/24s hat der Senat bereits ausgeführt, dass sich die Bestimmung des § 725 ABGB im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen rechtfertigt, der seinen Ehepartner nach dem Scheitern der Ehe typischerweise nicht mehr begünstigen will. Bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu Lebzeiten des Erblassers verliert der überlebende Ehepartner – sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat – damit seine Ansprüche aus einer letztwilligen Zuwendung, behält aber, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch aufrecht war, sein gesetzliches Erbrecht (Rz 14), sofern kein Fall des § 746 Abs 2 ABGB vorliegt. Das Einbringen der Scheidungsklage allein spielt also für die an das gesetzliche Erbrecht anknüpfende Pflichtteilsberechtigung der Klägerin keine Rolle. Die als fehlend gerügten Feststellungen zu den Gründen des Erblassers für die Einbringung der Scheidungsklage sind damit für den Verfahrensausgang unerheblich. [9] 4. In der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 71/24s hat der Senat bereits ausgeführt, dass sich die Bestimmung des Paragraph 725, ABGB im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen rechtfertigt, der seinen Ehepartner nach dem Scheitern der Ehe typischerweise nicht mehr begünstigen will. Bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens zu Lebzeiten des Erblassers verliert der überlebende Ehepartner – sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat – damit seine Ansprüche aus einer letztwilligen Zuwendung, behält aber, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch aufrecht war, sein gesetzliches Erbrecht (Rz 14), sofern kein Fall des Paragraph 746, Absatz 2, ABGB vorliegt. Das Einbringen der Scheidungsklage allein spielt also für die an das gesetzliche Erbrecht anknüpfende Pflichtteilsberechtigung der Klägerin keine Rolle. Die als fehlend gerügten Feststellungen zu den Gründen des Erblassers für die Einbringung der Scheidungsklage sind damit für den Verfahrensausgang unerheblich.
[10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage beträgt (nur) 35.999,01 EUR, der ERV-Zuschlag für eine Revisionsbeantwortung nach § 23a RATG nur 2,60 EUR (RS0126594
). [10] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Die Bemessungsgrundlage beträgt (nur) 35.999,01 EUR, der ERV-Zuschlag für eine Revisionsbeantwortung nach Paragraph 23 a, RATG nur 2,60 EUR (
RS0126594).