[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der auch hier strittigen Frage der Verweisbarkeit eines Facharbeiters, dessen im erlernten Beruf erworbene Kenntnisse bei seiner zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung waren, bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl zB 10 ObS 71/06y; 10 ObS 93/06h; 10 ObS 110/06h; 10 ObS 111/08h). Es wurde dabei festgehalten, dass für die Frage der Verweisbarkeit nach § 273 ASVG die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit maßgebend ist und für die Beurteilung dieser Frage eine (einschlägige) Arbeitertätigkeit auch dann außer Betracht zu bleiben hat, wenn bei der Angestelltentätigkeit die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse von wesentlicher Bedeutung waren (10 ObS 71/06y; 10 ObS 93/06h; 10 ObS 80/09a; 10 ObS 111/08h mwN; 10 ObS 65/13a; RS0084837 [T6]; RS0083742
[T6]). Das korrespondiert mit jener Rechtsprechung, wonach durch die Tätigkeit als Angestellter ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben wird (RS0084837 [T2]). [4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der auch hier strittigen Frage der Verweisbarkeit eines Facharbeiters, dessen im erlernten Beruf erworbene Kenntnisse bei seiner zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung waren, bereits mehrfach auseinandergesetzt vergleiche zB 10 ObS 71/06y; 10 ObS 93/06h; 10 ObS 110/06h; 10 ObS 111/08h). Es wurde dabei festgehalten, dass für die Frage der Verweisbarkeit nach Paragraph 273, ASVG die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit maßgebend ist und für die Beurteilung dieser Frage eine (einschlägige) Arbeitertätigkeit auch dann außer Betracht zu bleiben hat, wenn bei der Angestelltentätigkeit die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse von wesentlicher Bedeutung waren (10 ObS 71/06y; 10 ObS 93/06h; 10 ObS 80/09a; 10 ObS 111/08h mwN; 10 ObS 65/13a; RS0084837 [T6];
RS0083742 [T6]). Das korrespondiert mit jener Rechtsprechung, wonach durch die Tätigkeit als Angestellter ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben wird (RS0084837 [T2]).
[5] 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin – ungeachtet des Umstands, dass sie bei der zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit auch die als Schneiderin erworbene Kenntnisse angewandt hat – auf eine andere Angestelltentätigkeit verwiesen werden kann, weicht von den aufgezeigten Grundsätzen nicht ab und bedarf daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[6] 3. Insoweit die Klägerin den Standpunkt vertritt, dass die bisherige Judikatur nur Fälle betreffe, bei denen der Versicherte zuletzt nur eine „reine Angestelltentätigkeit“ und nicht – wie gegenständlich – eine „Mischtätigkeit“ ausgeübt hätte, kann darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus folgenden Erwägungen nicht gestützt werden:
[7] 3.1 Nach gesicherter Rechtsprechung richtet sich im Sozialversicherungsrecht der Angestelltenbegriff und die Frage, ob nach den insofern relevanten Bestimmungen Berufsschutz besteht, ausschließlich nach dem Inhalt der verrichteten Tätigkeit (10 ObS 199/21v Rz 7; 10 ObS 182/21v Rz 1; RS0083723 [T1]; RS0084342 [T5, T6]). Für den Berufsschutz als Angestellter ist somit darauf abzustellen, dass Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 AngG verrichtet wurden (RS0084837 [T4]). Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als Tätigkeit als Angestellter als auch als Arbeiter beurteilen lassen (Mischtätigkeit), dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen (vgl RS0028025). [7] 3.1 Nach gesicherter Rechtsprechung richtet sich im Sozialversicherungsrecht der Angestelltenbegriff und die Frage, ob nach den insofern relevanten Bestimmungen Berufsschutz besteht, ausschließlich nach dem Inhalt der verrichteten Tätigkeit (10 ObS 199/21v Rz 7; 10 ObS 182/21v Rz 1; RS0083723 [T1]; RS0084342 [T5, T6]). Für den Berufsschutz als Angestellter ist somit darauf abzustellen, dass Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, AngG verrichtet wurden (RS0084837 [T4]). Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als Tätigkeit als Angestellter als auch als Arbeiter beurteilen lassen (Mischtätigkeit), dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen vergleiche RS0028025).
[8] 3.2 Es wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf, wenn die Vorinstanzen mangels feststellbaren Anteils der Tätigkeit als Schneiderin für die relevante Frage des Berufsschutzes (vgl RS0106498; RS0084954) in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen sind, dass die Klägerin zuletzt nicht bloß vorübergehend eine Tätigkeit als Angestellte ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für die angestrebte Versicherungsleistung sind nämlich von der klagenden Versicherungsnehmerin zu beweisen (RS0112006). Im Anlassfall steht aber gerade nicht fest, dass die von ihr beim letzten Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit aus dem Kernbereich einer Schneiderin überwogen hätte. [8] 3.2 Es wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf, wenn die Vorinstanzen mangels feststellbaren Anteils der Tätigkeit als Schneiderin für die relevante Frage des Berufsschutzes vergleiche RS0106498; RS0084954) in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen sind, dass die Klägerin zuletzt nicht bloß vorübergehend eine Tätigkeit als Angestellte ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für die angestrebte Versicherungsleistung sind nämlich von der klagenden Versicherungsnehmerin zu beweisen (RS0112006). Im Anlassfall steht aber gerade nicht fest, dass die von ihr beim letzten Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit aus dem Kernbereich einer Schneiderin überwogen hätte.
[9] 3.3 Der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage, ob der Klägerin Berufsschutz als gelernte Arbeiterin (Schneiderin) zukommt, hat für die Klärung des geltend gemachten Anspruchs keine Relevanz und wirft schon deshalb keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf. Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufssparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt (10 ObS 80/09a; 10 ObS 65/13a ErwGr 6.2.; RS0084837 [T7]).
[10] 4. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint. Sie können in dritter Instanz daher nicht erneut geltend gemacht werden (RS0043061; RS0042963).