Ad I.Ad römisch eins.
[14] Nach der ständigen Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Davon besteht zwar eine Ausnahme, wenn – wie hier – eine Ergänzung am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangt (RS0041666 [T53]; 10 Ob 30/23v Rz 20 ua). Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn die Ergänzung formal einwandfrei und zur meritorischen Behandlung geeignet ist, weil zwei am selben Tag eingelangte Rechtsmittelschriften nur unter dieser Prämisse als Einheit (vgl dazu RS0041666 [T54]; 2 Ob 117/24f Rz 11 ua) angesehen werden können. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die vom Kläger am 11. Februar 2025 selbst eingebrachte „Ergänzung zur außerordentlichen Revision“ gegen den auch in Sozialrechtssachen geltenden absoluten Anwaltszwang im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (vgl RS0108295 [T1]) verstößt und demgemäß nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet ist (10 ObS 126/23m Rz 8 ua). Sie ist daher ohne Verbesserung zurückzuweisen, weil eine etwaige anwaltliche Unterfertigung der Ergänzung an ihrer Unzulässigkeit infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern würde (vgl RS0005946 [T11]; 1 Ob 32/19s ErwGr 1.3. ua). [14] Nach der ständigen Rechtsprechung steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Davon besteht zwar eine Ausnahme, wenn – wie hier – eine Ergänzung am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangt (RS0041666 [T53]; 10 Ob 30/23v Rz 20 ua). Diese Ausnahme gilt aber nur, wenn die Ergänzung formal einwandfrei und zur meritorischen Behandlung geeignet ist, weil zwei am selben Tag eingelangte Rechtsmittelschriften nur unter dieser Prämisse als Einheit vergleiche dazu RS0041666 [T54]; 2 Ob 117/24f Rz 11 ua) angesehen werden können. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die vom Kläger am 11. Februar 2025 selbst eingebrachte „Ergänzung zur außerordentlichen Revision“ gegen den auch in Sozialrechtssachen geltenden absoluten Anwaltszwang im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vergleiche RS0108295 [T1]) verstößt und demgemäß nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet ist (10 ObS 126/23m Rz 8 ua). Sie ist daher ohne Verbesserung zurückzuweisen, weil eine etwaige anwaltliche Unterfertigung der Ergänzung an ihrer Unzulässigkeit infolge Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nichts mehr ändern würde vergleiche RS0005946 [T11]; 1 Ob 32/19s ErwGr 1.3. ua).
Ad II.Ad römisch zwei.
[15] Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von – der zwischenzeitig ergangenen – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind. Sie ist aus diesem Grund auch teilweise berechtigt.
1. Einleitend ist zunächst klarzustellen:
[16] 1.1. Im Verfahren ist unstrittig, dass die Frage, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht nach § 273 ASVG sondern nach (analog) § 255 ASVG zu beurteilen ist (vgl RS0083723 [insb T4, T5]; RS0084837
[T4]). Davon ist bei der weiteren Beurteilung auszugehen. [16] 1.1. Im Verfahren ist unstrittig, dass die Frage, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht nach Paragraph 273, ASVG sondern nach (analog) Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist vergleiche RS0083723 [insb T4, T5];
RS0084837 [T4]). Davon ist bei der weiteren Beurteilung auszugehen.
[17] 1.2. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof, wenn er – wie hier – aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge in einem zulässigen Rechtsmittel überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352 [insb T18]).
2. Zum Hauptbegehren
[18] Obwohl der Kläger formal auch die Abweisung des Begehrens auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension bekämpft, enthält die Revision dazu keinerlei inhaltlichen Ausführungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen (RS0043352 [T10, T30] ua).
3. Zum Eventualbegehren
[19] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner – einen Tag nach der Berufungsentscheidung ergangenen – Entscheidung 10 ObS 60/24g eingehend mit der Reichweite und dem Inhalt der Prüfung der Sozialgerichte befasst, wenn der Versicherungsträger im vorangehenden Leistungsverfahren den Sachverhalt in Anwendung des § 366 Abs 2 ASVG festgestellt hat. Er hat dazu insbesondere ausgeführt: [19] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner – einen Tag nach der Berufungsentscheidung ergangenen – Entscheidung 10 ObS 60/24g eingehend mit der Reichweite und dem Inhalt der Prüfung der Sozialgerichte befasst, wenn der Versicherungsträger im vorangehenden Leistungsverfahren den Sachverhalt in Anwendung des Paragraph 366, Absatz 2, ASVG festgestellt hat. Er hat dazu insbesondere ausgeführt:
[20] Die Bestimmung des § 366 ASVG wendet sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte. Im gerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung. Als verfahrensrechtliche Bestimmung des Verfahrens in Leistungssachen (§§ 361 ff ASVG) knüpfen an die Regelung des § 366 Abs 2 ASVG auch keine materiellen Folgen. Vielmehr berechtigt sie den Versicherungsträger „nur“, sich mit dem ohne die strittige Untersuchung festgestellten Sachverhalt zu begnügen, um sich in formaler Hinsicht nicht dem Vorwurf unzureichender Ermittlungen auszusetzen. Sie soll bloß ein Beweisproblem lösen und dem Versicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des Versicherten eine nicht mit Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung im Leistungsverfahren ermöglichen (Rz 20, 22). [20] Die Bestimmung des Paragraph 366, ASVG wendet sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte. Im gerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht Paragraph 366, ASVG, sondern Paragraph 359, ZPO zur Anwendung. Als verfahrensrechtliche Bestimmung des Verfahrens in Leistungssachen (Paragraphen 361, ff ASVG) knüpfen an die Regelung des Paragraph 366, Absatz 2, ASVG auch keine materiellen Folgen. Vielmehr berechtigt sie den Versicherungsträger „nur“, sich mit dem ohne die strittige Untersuchung festgestellten Sachverhalt zu begnügen, um sich in formaler Hinsicht nicht dem Vorwurf unzureichender Ermittlungen auszusetzen. Sie soll bloß ein Beweisproblem lösen und dem Versicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des Versicherten eine nicht mit Verfahrensmängeln behaftete Entscheidung im Leistungsverfahren ermöglichen (Rz 20, 22).
[21] Gegenstand eines auf Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gerichteten sozialgerichtlichen Verfahrens ist, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und, darauf aufbauend, ein Anspruch auf Leistungen besteht. Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, ob im vorangegangenen Verwaltungsverfahren § 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde oder nicht. Die hier und teilweise auch von anderen zweitinstanzlichen Gerichten vertretene Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf diese Frage zu beschränken, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an die (uU berechtigt gemäß § 366 Abs 2 ASVG gewonnenen) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf § 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. Einem darauf bezogenen Einwand des Versicherungsträgers ist demgemäß auch nicht nachzugehen (Rz 23). [21] Gegenstand eines auf Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gerichteten sozialgerichtlichen Verfahrens ist, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und, darauf aufbauend, ein Anspruch auf Leistungen besteht. Diese Beurteilung hängt nicht davon ab, ob im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Paragraph 366, Absatz 2, ASVG richtig angewandt wurde oder nicht. Die hier und teilweise auch von anderen zweitinstanzlichen Gerichten vertretene Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf diese Frage zu beschränken, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an die (uU berechtigt gemäß Paragraph 366, Absatz 2, ASVG gewonnenen) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf Paragraph 366, Absatz 2, ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. Einem darauf bezogenen Einwand des Versicherungsträgers ist demgemäß auch nicht nachzugehen (Rz 23).
[22] 3.2. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass der eventualiter geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht, ohne dass es auf die Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren ankäme. Es steht nämlich fest, dass das eingeschränkte Leistungskalkül des Klägers schon seit Antragstellung besteht. Die Beklagte zieht auch weder in Zweifel, dass ein Versicherter nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden kann, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann (vgl 10 ObS 144/21f Rz 22; 10 ObS 81/15g ErwGr 4. ua), noch, dass für den Kläger die „Lohnhälfte“ nicht erreichbar ist (vgl RS0084408). Ebenso wenig ist strittig, dass auch die Voraussetzungen des § 255b bzw § 273b ASVG zu diesem Zeitpunkt vorlagen. [22] 3.2. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass der eventualiter geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht, ohne dass es auf die Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren ankäme. Es steht nämlich fest, dass das eingeschränkte Leistungskalkül des Klägers schon seit Antragstellung besteht. Die Beklagte zieht auch weder in Zweifel, dass ein Versicherter nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden kann, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann vergleiche 10 ObS 144/21f Rz 22; 10 ObS 81/15g ErwGr 4. ua), noch, dass für den Kläger die „Lohnhälfte“ nicht erreichbar ist vergleiche RS0084408). Ebenso wenig ist strittig, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 255 b, bzw Paragraph 273 b, ASVG zu diesem Zeitpunkt vorlagen.
[23] 3.3. Dem Kläger ist nur insoweit nicht zu folgen, als er Rehabilitationsgeld bereits ab Antragstellung (10. März 2022) begehrt. Da § 255b bzw § 273b ASVG auf § 223 Abs 2 ASVG verweisen, gebührt die Leistung erst ab dem Stichtag. [23] 3.3. Dem Kläger ist nur insoweit nicht zu folgen, als er Rehabilitationsgeld bereits ab Antragstellung (10. März 2022) begehrt. Da Paragraph 255 b, bzw Paragraph 273 b, ASVG auf Paragraph 223, Absatz 2, ASVG verweisen, gebührt die Leistung erst ab dem Stichtag.
[24] 4. In teilweiser Stattgabe der Revision sind daher die Aussprüche nach § 367 Abs 4 Z 1 und Z 4 ASVG dahin abzuändern, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit schon seit dem 1. April 2023 vorliegt und schon ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Das den Anspruch auf Rehabilitationsgeld betreffende Mehrbegehren war dagegen abzuweisen. [24] 4. In teilweiser Stattgabe der Revision sind daher die Aussprüche nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, ASVG dahin abzuändern, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit schon seit dem 1. April 2023 vorliegt und schon ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Das den Anspruch auf Rehabilitationsgeld betreffende Mehrbegehren war dagegen abzuweisen.
[25] 5. Die Kostenentscheidung erster Instanz war nicht zu überprüfen, weil dem Kläger die dort angefallenen Kosten (gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) bereits zur Gänze zugesprochen wurden; der Teilerfolg wirkt sich mit Blick auf § 77 Abs 2 ASGG kostenrechtlich auch nicht aus. [25] 5. Die Kostenentscheidung erster Instanz war nicht zu überprüfen, weil dem Kläger die dort angefallenen Kosten (gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) bereits zur Gänze zugesprochen wurden; der Teilerfolg wirkt sich mit Blick auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG kostenrechtlich auch nicht aus.
[26] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen; Pauschalgebühren sind gemäß § 80 ASGG in Sozialrechtssachen jedoch nicht zu entrichten. [26] Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG. Dem Kläger waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen; Pauschalgebühren sind gemäß Paragraph 80, ASGG in Sozialrechtssachen jedoch nicht zu entrichten.
[27] Ob ein Kostenersatzanspruch des Klägers unter Umständen an § 77 Abs 3 ASGG scheitert könnten (vgl dazu 10 ObS 60/24g Rz 28 mwN), muss (auch) hier nicht untersucht werden, weil die Beklagte eine mutwillige Klagsführung des Klägers nicht behauptet und sie die Bestreitung des Eventualbegehrens auch noch nach Vorliegen der Sachverständigengutachten (weiter) aufrecht erhalten hat. [27] Ob ein Kostenersatzanspruch des Klägers unter Umständen an Paragraph 77, Absatz 3, ASGG scheitert könnten vergleiche dazu 10 ObS 60/24g Rz 28 mwN), muss (auch) hier nicht untersucht werden, weil die Beklagte eine mutwillige Klagsführung des Klägers nicht behauptet und sie die Bestreitung des Eventualbegehrens auch noch nach Vorliegen der Sachverständigengutachten (weiter) aufrecht erhalten hat.