[10] Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
[11] 1. Eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner in einem früheren Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht ist kein Revisionsgrund, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist (RS0042181 [T10]; RS0042173 [T4, T5, T8]). Den Ausführungen zur Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO fehlt es schon aufgrund der aus rechtlichen Erwägungen erforderlichen Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an Relevanz. [11] 1. Eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner in einem früheren Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht ist kein Revisionsgrund, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist (RS0042181 [T10]; RS0042173 [T4, T5, T8]). Den Ausführungen zur Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des Paragraph 182 a, ZPO fehlt es schon aufgrund der aus rechtlichen Erwägungen erforderlichen Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an Relevanz.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach slowakischem Recht zu beurteilen:
[12] 2.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der koordinierte Bereich nach Art 2 lit h sublit i EC-RL bzw § 3 Z 8 ECG nach ständiger Rechtsprechung auch die (privat-)rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter umfasst. Auch eine den Host-Provider treffende Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung von Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalten fällt in den koordinierten Bereich (4 Ob 191/23a [ErwGr 3.1. und 3.3.]; 6 Ob 166/22p [ErwGr 2.2.]; 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.2.]). [12] 2.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der koordinierte Bereich nach Artikel 2, Litera h, sublit i EC-RL bzw Paragraph 3, Ziffer 8, ECG nach ständiger Rechtsprechung auch die (privat-)rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter umfasst. Auch eine den Host-Provider treffende Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung von Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalten fällt in den koordinierten Bereich (4 Ob 191/23a [ErwGr 3.1. und 3.3.]; 6 Ob 166/22p [ErwGr 2.2.]; 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.2.]).
[13] 2.2. Im koordinierten Bereich stellt Art 3 Abs 2 der EC-RL – vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen – das grundsätzliche Verbot auf, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters – hier die Slowakei – geltende Sachrecht vorsieht („Herkunftslandprinzip“; EuGH 25. 10. 2011, verb Rs C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising ua, Rz 63–68). [13] 2.2. Im koordinierten Bereich stellt Artikel 3, Absatz 2, der EC-RL – vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen – das grundsätzliche Verbot auf, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters – hier die Slowakei – geltende Sachrecht vorsieht („Herkunftslandprinzip“; EuGH 25. 10. 2011, verb Rs C-509/09 und C-161/10, eDate Advertising ua, Rz 63–68).
[14] Nach § 20 Abs 1 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 2 EC-RL) richten sich daher im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats (6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.]). [14] Nach Paragraph 20, Absatz eins, ECG (in Umsetzung des Artikel 3, Absatz 2, EC-RL) richten sich daher im koordinierten Bereich (Paragraph 3, Ziffer 8, ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats. Diese Bestimmung enthält für Eingriffe in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats (6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.]).
[15] 2.3. Gemäß § 22 ECG (in Umsetzung des Art 3 Abs 4 der E-Commerce-RL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. Diese Bestimmung ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen (6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.4. f]). [15] 2.3. Gemäß Paragraph 22, ECG (in Umsetzung des Artikel 3, Absatz 4, der E-Commerce-RL) können Gerichte im Einzelfall zum Schutz taxativ genannter Rechtsgüter und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen. Diese Bestimmung ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen (6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.4. f]).
[16] 2.4. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der Würde einzelner Menschen (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG [entsprechend Art 3 Abs 4 lit a sublit i EC-RL]). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen von diesem Ausnahmetatbestand erfasst sein kann (6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.1. ff]; ErläutRV 817 BlgNR 21. GP 48 [zum ECG]; vgl 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.]). [16] 2.4. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der Würde einzelner Menschen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, ECG [entsprechend Artikel 3, Absatz 4, Litera a, sublit i EC-RL]). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen von diesem Ausnahmetatbestand erfasst sein kann (6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.1. ff]; ErläutRV 817 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 48, [zum ECG]; vergleiche 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.]).
[17] 2.5. Die Voraussetzungen eines Schutzes der Menschenwürde sind insoweit zwar nicht engherzig zu prüfen (vgl 6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.1.]). Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip (vgl 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.] zu behaupteten kreditschädigenden Äußerungen auf einer Online-Bewertungsplattform). Für ein Abgehen davon ist Angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich (vgl 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f] zum Ausnahmetatbestand des Schutzes der öffentlichen Ordnung). In diesem Zusammenhang wurde bereits ausgesprochen, dass Ehrverletzungen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen (die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie) regelmäßig als ausreichend schwerer Eingriff anzusehen sind (6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.2.] = RS0134490; vgl auch Klicka, Der örtliche Wirkungsbereich gerichtlicher Löschungsanordnungen im Lichte der E des EuGH C-18/18, Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, MR 2019, 270 [273]). [17] 2.5. Die Voraussetzungen eines Schutzes der Menschenwürde sind insoweit zwar nicht engherzig zu prüfen vergleiche 6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.1.]). Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip vergleiche 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.4.] zu behaupteten kreditschädigenden Äußerungen auf einer Online-Bewertungsplattform). Für ein Abgehen davon ist Angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich vergleiche 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f] zum Ausnahmetatbestand des Schutzes der öffentlichen Ordnung). In diesem Zusammenhang wurde bereits ausgesprochen, dass Ehrverletzungen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen (die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie) regelmäßig als ausreichend schwerer Eingriff anzusehen sind (6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.2.] = RS0134490; vergleiche auch Klicka, Der örtliche Wirkungsbereich gerichtlicher Löschungsanordnungen im Lichte der E des EuGH C-18/18, Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, MR 2019, 270 [273]).
[18] Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.2.]). [18] Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 166/22p [ErwGr 2.5.2.]).
[19] 2.6. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger unter der Überschrift „Betrüger“ in einer „Schuldnerliste“, die auch mehrere andere Personen enthielt, geführt und ihm vorgeworfen, er habe für sein Unternehmen Personal geleast und die Rechnung nicht bezahlt, wodurch er sich unberechtigt bereichert habe.
[20] Diese Äußerungen beziehen sich – entgegen der Ansicht der Revision – auf den Kläger als natürliche Person und nicht bloß auf „seine“ GmbH als Unternehmensträgerin. Sie betreffen den beruflichen Bereich des Klägers, greifen aber nicht in den Kernbereich seiner Persönlichkeitsrechte (Punkt 2.5.) ein. Im Vordergrund steht bei Gesamtbetrachtung der Äußerungen der Vorwurf, der Kläger habe von ihm beauftragte Leistungen unberechtigt nicht bezahlt. Mit diesen Äußerungen wurde eine Tatsachenbehauptung verbreitet und darüber hinaus ein Werturteil (vgl 6 Ob 32/24k [ErwGr 7.]; 6 Ob 32/21f [ErwGr 2.2. ff]) über die sittliche Qualität des Klägers gefällt. Bei inhaltlicher Unrichtigkeit oder Fehlen eines ausreichenden diesbezüglichen wahren Tatsachenkerns sind die Äußerungen zwar als ehrenbeleidigend und/oder kreditschädigend iSd § 1330 ABGB anzusehen. Sie erreichen aber nicht einen Schweregrad, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde des Klägers als verhältnismäßig erscheinen lässt. [20] Diese Äußerungen beziehen sich – entgegen der Ansicht der Revision – auf den Kläger als natürliche Person und nicht bloß auf „seine“ GmbH als Unternehmensträgerin. Sie betreffen den beruflichen Bereich des Klägers, greifen aber nicht in den Kernbereich seiner Persönlichkeitsrechte (Punkt 2.5.) ein. Im Vordergrund steht bei Gesamtbetrachtung der Äußerungen der Vorwurf, der Kläger habe von ihm beauftragte Leistungen unberechtigt nicht bezahlt. Mit diesen Äußerungen wurde eine Tatsachenbehauptung verbreitet und darüber hinaus ein Werturteil vergleiche 6 Ob 32/24k [ErwGr 7.]; 6 Ob 32/21f [ErwGr 2.2. ff]) über die sittliche Qualität des Klägers gefällt. Bei inhaltlicher Unrichtigkeit oder Fehlen eines ausreichenden diesbezüglichen wahren Tatsachenkerns sind die Äußerungen zwar als ehrenbeleidigend und/oder kreditschädigend iSd Paragraph 1330, ABGB anzusehen. Sie erreichen aber nicht einen Schweregrad, der ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde des Klägers als verhältnismäßig erscheinen lässt.
[21] 2.7. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei „Öffentliche Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG (Art 3 Abs 4 lit a sublit i EC-RL) nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst. Diese Ausnahmeregelung kann sich auch an Zivilgerichte richten (6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.5.]). Aus den strafrechtlichen Tatbeständen der Verleumdung (§ 297 StGB), der üblen Nachrede (§ 111 StGB) und der Beleidigung (§ 115 StGB), auf die der Kläger in seiner Berufung – allerdings bloß im Zusammenhang mit der behaupteten Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Äußerungen für die Beklagte – hinweist, ist aber schon aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen: [21] 2.7. Unter die geschützten Rechtsgüter fällt auch der Schutz der öffentlichen Ordnung, wobei „Öffentliche Ordnung“ iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG (Artikel 3, Absatz 4, Litera a, sublit i EC-RL) nach den im Gesetz demonstrativ genannten Fällen etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erfasst. Diese Ausnahmeregelung kann sich auch an Zivilgerichte richten (6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.5.]). Aus den strafrechtlichen Tatbeständen der Verleumdung (Paragraph 297, StGB), der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB) und der Beleidigung (Paragraph 115, StGB), auf die der Kläger in seiner Berufung – allerdings bloß im Zusammenhang mit der behaupteten Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Äußerungen für die Beklagte – hinweist, ist aber schon aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen:
[22] 2.7.1. Eine etwaige Verwirklichung des Delikts der Verleumdung nach § 297 StGB scheitert schon am Erfordernis, dass dem Kläger aufgrund der inkriminierten Äußerungen die Gefahr einer behördlichen Verfolgung drohen muss, eine solche also wahrscheinlich ist (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB4 § 297 Rz 5). Dies wurde weder behauptet noch ist derartiges den Feststellungen zu entnehmen. [22] 2.7.1. Eine etwaige Verwirklichung des Delikts der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB scheitert schon am Erfordernis, dass dem Kläger aufgrund der inkriminierten Äußerungen die Gefahr einer behördlichen Verfolgung drohen muss, eine solche also wahrscheinlich ist (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB4 Paragraph 297, Rz 5). Dies wurde weder behauptet noch ist derartiges den Feststellungen zu entnehmen.
[23] 2.7.2. Zwar wurde bereits ausgesprochen, dass Privatanklagedelikte aus dem Tatbestand der „öffentlichen Ordnung“ iSd § 22 Abs 2 Z 1 ECG nicht von vornherein ausgenommen sind (6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7.]). Allerdings wäre angesichts der auch diesbezüglich vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall (dazu oben Punkt 2.5.) ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. Die hier inkriminierten vereinzelten Äußerungen auf einer Website ließen aber, selbst wenn sie inhaltlich unrichtig wären und ungeachtet von Verjährungsfragen, bestenfalls eine äußerst geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung erkennen, die ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip nicht rechtfertigen könnte (vgl zu § 152 StGB 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f]; vgl überdies zu den Voraussetzungen einer Inlandstat bei § 115 StGB Salimi in WK StGB² § 67 Rz 50 ff). [23] 2.7.2. Zwar wurde bereits ausgesprochen, dass Privatanklagedelikte aus dem Tatbestand der „öffentlichen Ordnung“ iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ECG nicht von vornherein ausgenommen sind (6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7.]). Allerdings wäre angesichts der auch diesbezüglich vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall (dazu oben Punkt 2.5.) ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. Die hier inkriminierten vereinzelten Äußerungen auf einer Website ließen aber, selbst wenn sie inhaltlich unrichtig wären und ungeachtet von Verjährungsfragen, bestenfalls eine äußerst geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung erkennen, die ein Abgehen vom Herkunftslandprinzip nicht rechtfertigen könnte vergleiche zu Paragraph 152, StGB 6 Ob 180/21w [ErwGr 2.1.7. f]; vergleiche überdies zu den Voraussetzungen einer Inlandstat bei Paragraph 115, StGB Salimi in WK StGB² Paragraph 67, Rz 50 ff).
[24] 2.8. Damit besteht kein Anlass, vom Herkunftslandprinzip abzuweichen, weshalb slowakisches Recht als das Recht des Staates, in dem die beklagte Dienstleisterin ihren Sitz hat, anzuwenden ist.
[25] 2.9. Der in der Revision beantragten Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zur – im Übrigen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängigen – Frage, ob die hier zu beurteilenden Äußerungen die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art 3 Abs 4 lit a sublit i EC-RL zum Schutz von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen rechtfertigt, war nicht näher zu treten, weil bei Anwendung slowakischen Rechts der beklagte Diensteanbieter im Sinne der erörterten Rechtsprechung des EuGH (vgl oben Punkt 2.2) ohnehin keinen strengeren Anforderungen unterworfen wird, als sie im Recht des Herkunftslands vorgesehen sind. Ein diesbezügliches Antragsrecht der Prozessparteien besteht im Übrigen nicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RS0058452). [25] 2.9. Der in der Revision beantragten Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens zur – im Übrigen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängigen – Frage, ob die hier zu beurteilenden Äußerungen die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Absatz 4, Litera a, sublit i EC-RL zum Schutz von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen rechtfertigt, war nicht näher zu treten, weil bei Anwendung slowakischen Rechts der beklagte Diensteanbieter im Sinne der erörterten Rechtsprechung des EuGH vergleiche oben Punkt 2.2) ohnehin keinen strengeren Anforderungen unterworfen wird, als sie im Recht des Herkunftslands vorgesehen sind. Ein diesbezügliches Antragsrecht der Prozessparteien besteht im Übrigen nicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (RS0058452).
3. Eine Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist mangels ausreichender Erhebung der slowakischen Rechtslage noch nicht möglich:
[26] 3.1. Ist fremdes Recht maßgebend, ist es gemäß § 3 IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (RS0080958 [T2, T3]). Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen (2 Ob 207/20k [ErwGr II.2.]; RS0109415). [26] 3.1. Ist fremdes Recht maßgebend, ist es gemäß Paragraph 3, IPRG von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (RS0113594; RS0026536). Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (RS0080958 [T2, T3]). Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen (2 Ob 207/20k [ErwGr römisch zwei.2.]; RS0109415).
[27] 3.2. Gegenständlich begehrt der Kläger (lediglich) die Unterlassung der Verbreitung bestimmter künftiger Äußerungen durch die Beklagte, die auf der Website ihrer Kundin veröffentlicht wurden. Es ist daher zu prüfen, ob ein solcher Anspruch nach slowakischem Recht gegenüber der beklagten Host-Providerin besteht.
[28] 3.3. Das Erstgericht hat den Wortlaut der im Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Bestimmung des § 6 slowak E-Commerce-G erhoben. Diese setzt die in der EC-RL (bis zu deren teilweiser Aufhebung durch den Digital Services Act, VO [EU] 2022/2065) geregelten Haftungsbeschränkungen (auch) für Host-Provider um, wonach Host-Provider nicht für vom Dienstleistungsempfänger gespeicherte Informationen haften, wenn sie keine Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt der Informationen haben und (sobald sie diese Kenntnis erlangen) unverzüglich tätig werden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Nach § 6 Abs 5 slowak E-Commerce-G ist überdies der Host-Provider verpflichtet, bei Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der Information, diese zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu verhindern. Nach der vom Erstgericht eingeholten Auskunft des slowakischen Wirtschaftsministeriums, die sich allerdings nicht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder die herrschende fremde Lehre (siehe oben Punkt 3.1.) stützt, soll es für die Entstehung dieser Verpflichtung erforderlich sein, dass dem Host-Provider eine eindeutige Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Inhalts möglich ist. Ebenso regelt § 6 Abs 5 slowak E-Commerce-G, dass das Gericht den Diensteanbieter anweisen kann, die rechtswidrigen Informationen aus dem elektronischen Kommunikationsnetz zu entfernen, auch wenn er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat. [28] 3.3. Das Erstgericht hat den Wortlaut der im Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Bestimmung des Paragraph 6, slowak E-Commerce-G erhoben. Diese setzt die in der EC-RL (bis zu deren teilweiser Aufhebung durch den Digital Services Act, VO [EU] 2022 aus 2065,) geregelten Haftungsbeschränkungen (auch) für Host-Provider um, wonach Host-Provider nicht für vom Dienstleistungsempfänger gespeicherte Informationen haften, wenn sie keine Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt der Informationen haben und (sobald sie diese Kenntnis erlangen) unverzüglich tätig werden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, slowak E-Commerce-G ist überdies der Host-Provider verpflichtet, bei Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit der Information, diese zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu verhindern. Nach der vom Erstgericht eingeholten Auskunft des slowakischen Wirtschaftsministeriums, die sich allerdings nicht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder die herrschende fremde Lehre (siehe oben Punkt 3.1.) stützt, soll es für die Entstehung dieser Verpflichtung erforderlich sein, dass dem Host-Provider eine eindeutige Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Inhalts möglich ist. Ebenso regelt Paragraph 6, Absatz 5, slowak E-Commerce-G, dass das Gericht den Diensteanbieter anweisen kann, die rechtswidrigen Informationen aus dem elektronischen Kommunikationsnetz zu entfernen, auch wenn er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat.
[29] 3.4. Ob die Regelungen des § 6 des slowak E-Commerce-G auch für Unterlassungsansprüche galten, wurde bisher jedoch ebenso wenig erhoben wie die Frage, ob für solche (auch) andere Rechtsgrundlagen bestanden. Ebenso ob und gegebenenfalls in welcher Form sowie mit welchem Inhalt (auch) in diesen Fällen eine Aufforderung des Host-Providers erforderlich war und ob eine solche nur außergerichtlich möglich war oder allenfalls durch die Klagsführung und/oder Vorbringen in einem Zivilprozess ersetzt werden konnte. Dazu kommt, dass auch die Frage, ob die in einer Aufforderung inkriminierten Inhalte rechtswidrig waren, nach slowakischem Recht zu beurteilen wäre. Offen blieb auch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Zivilgericht auch ohne erfolgte Aufforderung der Beklagten durch den Kläger die Unterlassung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gegenüber einem Host-Provider anordnen kann (vgl zu einer Entfernungsanordnung § 6 Abs 5 letzter Satz slowak E-Commerce-G). [29] 3.4. Ob die Regelungen des Paragraph 6, des slowak E-Commerce-G auch für Unterlassungsansprüche galten, wurde bisher jedoch ebenso wenig erhoben wie die Frage, ob für solche (auch) andere Rechtsgrundlagen bestanden. Ebenso ob und gegebenenfalls in welcher Form sowie mit welchem Inhalt (auch) in diesen Fällen eine Aufforderung des Host-Providers erforderlich war und ob eine solche nur außergerichtlich möglich war oder allenfalls durch die Klagsführung und/oder Vorbringen in einem Zivilprozess ersetzt werden konnte. Dazu kommt, dass auch die Frage, ob die in einer Aufforderung inkriminierten Inhalte rechtswidrig waren, nach slowakischem Recht zu beurteilen wäre. Offen blieb auch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Zivilgericht auch ohne erfolgte Aufforderung der Beklagten durch den Kläger die Unterlassung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gegenüber einem Host-Provider anordnen kann vergleiche zu einer Entfernungsanordnung Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz slowak E-Commerce-G).
[30] 3.5. Daher konnte das Klagebegehren nicht schon mangels ausreichender außergerichtlicher Aufforderung der Beklagten abgewiesen werden.
[31] 3.6. Es wird somit nach der noch zu erhebenden slowakischen Rechtslage zu beurteilen sein, ob die klagsgegenständlichen Äußerungen des Inkassounternehmens nach slowakischem Recht rechtswidrig waren und die beklagte Host-Providerin diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte.
[32] Dabei wird auch zu erheben sein, ob sich die slowakische Rechtslage, insbesondere das slowak E-Commerce-G (vgl etwa die Änderungen des österreichischen ECG aus Anlass des Inkrafttretens des Digital Services Act, VO [EU] 2022/2065), mittlerweile geändert hat und gegebenenfalls ob und wie sich eine solche Änderung auf einen allfälligen Unterlassungsanspruch auswirkt (vgl zur österreichischen Rechtslage RS0123158 [insb T1, T2, T9]). [32] Dabei wird auch zu erheben sein, ob sich die slowakische Rechtslage, insbesondere das slowak E-Commerce-G vergleiche etwa die Änderungen des österreichischen ECG aus Anlass des Inkrafttretens des Digital Services Act, VO [EU] 2022 aus 2065,), mittlerweile geändert hat und gegebenenfalls ob und wie sich eine solche Änderung auf einen allfälligen Unterlassungsanspruch auswirkt vergleiche zur österreichischen Rechtslage RS0123158 [insb T1, T2, T9]).
[33] 3.7. Die fehlende Ermittlung des fremden Rechts stellt einen Verfahrensmangel besonderer Art dar, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur amtswegigen Ermittlung des ausländischen Rechts bedingt (6 Ob 221/23b [ErwGr 2.5.]; RS0116580; RS0040045; 10 ObS 50/23k [Rz 24]). Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts (samt dessen Anwendungspraxis [RS0113594]) verschafft, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11, T17]; RS0040189 [T8]; vgl zu den zulässigen Hilfsmitteln 7 Ob 154/21d [Rz 20]). [33] 3.7. Die fehlende Ermittlung des fremden Rechts stellt einen Verfahrensmangel besonderer Art dar, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur amtswegigen Ermittlung des ausländischen Rechts bedingt (6 Ob 221/23b [ErwGr 2.5.]; RS0116580; RS0040045; 10 ObS 50/23k [Rz 24]). Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts (samt dessen Anwendungspraxis [RS0113594]) verschafft, liegt in seinem Ermessen (RS0045163 [T11, T17]; RS0040189 [T8]; vergleiche zu den zulässigen Hilfsmitteln 7 Ob 154/21d [Rz 20]).
[34] 3.8. Auf die in 4 Ob 191/23a [ErwGr 4.1. f] geäußerten Bedenken hinsichtlich einer (weiteren) Geltung des Herkunftslandprinzips für konkrete behördliche Anordnungen im Hinblick auf eine Rechtsänderung durch die erst seit 17. 2. 2024 geltende und damit während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretene VO (EU) 2022/2065 (Digital Services Act – DSA; zur gestaffelten Geltung siehe Art 92 f DSA) ist derzeit nicht näher einzugehen. Zwar ist eine Rechtsänderung bei einem in die Zukunft gerichteten Unterlassungstitel während des Rechtsmittelverfahrens nicht unbeachtlich, weil die Berechtigung des angestrebten Gebots auch am neuen Recht zu messen ist, zumal es seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann erlassen werden bzw aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist (vgl RS0008715
[T25]; RS0123158; 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.5.]; 4 Ob 191/23a [ErwGr 4.2.]). Ob aber in Ansehung der Äußerungen, wie sie bei Schluss der Verhandlung am 16. 3. 2023 für den Zeitraum bis (jedenfalls) 21. 7. 2020 (Tag der Klagseinbringung) festgestellt sind, im ersten Schritt von einem damals rechtswidrig erfolgten Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht des Klägers auszugehen ist, lässt sich mangels Feststellung des slowakischen Rechts noch nicht beurteilen. [34] 3.8. Auf die in 4 Ob 191/23a [ErwGr 4.1. f] geäußerten Bedenken hinsichtlich einer (weiteren) Geltung des Herkunftslandprinzips für konkrete behördliche Anordnungen im Hinblick auf eine Rechtsänderung durch die erst seit 17. 2. 2024 geltende und damit während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretene VO (EU) 2022 aus 2065, (Digital Services Act – DSA; zur gestaffelten Geltung siehe Artikel 92, f DSA) ist derzeit nicht näher einzugehen. Zwar ist eine Rechtsänderung bei einem in die Zukunft gerichteten Unterlassungstitel während des Rechtsmittelverfahrens nicht unbeachtlich, weil die Berechtigung des angestrebten Gebots auch am neuen Recht zu messen ist, zumal es seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann erlassen werden bzw aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist vergleiche
RS0008715 [T25]; RS0123158; 6 Ob 221/23b [ErwGr 2.5.]; 4 Ob 191/23a [ErwGr 4.2.]). Ob aber in Ansehung der Äußerungen, wie sie bei Schluss der Verhandlung am 16. 3. 2023 für den Zeitraum bis (jedenfalls) 21. 7. 2020 (Tag der Klagseinbringung) festgestellt sind, im ersten Schritt von einem damals rechtswidrig erfolgten Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht des Klägers auszugehen ist, lässt sich mangels Feststellung des slowakischen Rechts noch nicht beurteilen.
[35] 4. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das slowakische Recht zu ermitteln, dieses mit den Parteien zu erörtern und – falls erforderlich – die Sachverhaltsgrundlage zu ergänzen haben. In der Folge wird der behauptete Unterlassungsanspruch des Klägers auf Grundlage des slowakischen Rechts neuerlichen zu beurteilen sein.
[36] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. [36] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.