[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] Die Kläger begehren weiterhin den Ersatz des von ihnen nach den Feststellungen erlittenen Schadens in Form ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach dem Absturz des Flugzeugs.
1. Zum anwendbaren Recht:
[11] Die Anwendung österreichischen Schadenersatzrechts ist zurecht nicht strittig. Das Montrealer Abkommen regelt wie das Warschauer Abkommen nur die Schäden von beförderten Personen und Sachen im Fall entgeltlicher Beförderung. Bodenschäden sind davon jedenfalls nicht erfasst (vgl Junker in MüKo zum BGB9 Art 4 Rom II-VO Rn 134 ff; Spickhoff in BeckOK BGB73 Art 4 Rom II-VO Rn 33). Mangels staatsvertraglicher Regelung ist daher nach Art 4 Abs 1 Rom II-VO anzuknüpfen und das Recht des Staats des Schadenseintritts – hier Österreich – anzuwenden. [11] Die Anwendung österreichischen Schadenersatzrechts ist zurecht nicht strittig. Das Montrealer Abkommen regelt wie das Warschauer Abkommen nur die Schäden von beförderten Personen und Sachen im Fall entgeltlicher Beförderung. Bodenschäden sind davon jedenfalls nicht erfasst vergleiche Junker in MüKo zum BGB9 Artikel 4, Rom II-VO Rn 134 ff; Spickhoff in BeckOK BGB73 Artikel 4, Rom II-VO Rn 33). Mangels staatsvertraglicher Regelung ist daher nach Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO anzuknüpfen und das Recht des Staats des Schadenseintritts – hier Österreich – anzuwenden.
2. Allgemeine Voraussetzungen für den Ersatz eines Schockschadens:
[12] Die Rechtswidrigkeit bei Erleiden eines sogenannten Schockschadens, also einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung aufgrund der (primären) Schädigung eines Dritten oder des Miterlebens eines Unfalls, wird nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen (vgl RS0116865
; RS0117794). [12] Die Rechtswidrigkeit bei Erleiden eines sogenannten Schockschadens, also einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung aufgrund der (primären) Schädigung eines Dritten oder des Miterlebens eines Unfalls, wird nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung – im Rahmen einer typisierten Betrachtung – in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen vergleiche
RS0116865; RS0117794).
3. Die bisherige Rechtsprechung zum Ersatz des Schockschadens kann wie folgt zusammengefasst werden:
[13] 3.1. Ein solcher Zuspruch kann einerseits erfolgen, wenn nahe Angehörige einen Schock mit Krankheitswert erleiden, dadurch in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Für den Zuspruch des Schockschadens an nahe Angehörige ist nicht entscheidend, ob diese den Schock durch das Miterleben des Unfalls oder durch die bloße Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen erleiden („Fernwirkungsschaden“: vgl RS0117794). [13] 3.1. Ein solcher Zuspruch kann einerseits erfolgen, wenn nahe Angehörige einen Schock mit Krankheitswert erleiden, dadurch in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Für den Zuspruch des Schockschadens an nahe Angehörige ist nicht entscheidend, ob diese den Schock durch das Miterleben des Unfalls oder durch die bloße Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen erleiden („Fernwirkungsschaden“: vergleiche RS0117794).
[14] 3.2. Eine weitere Konstellation, in der die Rechtsprechung Schockschäden als ersatzfähig anerkennt, ist eine unmittelbare Beteiligung eines Dritten – der nicht notwendiger Weise ein naher Angehöriger des Getöteten oder schwerst Verletzten sein muss – am Unfallgeschehen (vgl 2 Ob 285/75 und 2 Ob 120/02i zu einer ganz unmittelbaren Unfallbeteiligung). Hier bewirkt das Miterleben des Unfalls die erforderliche spezifische Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gegenüber dem aus Sicht des Schädigers Dritten, wobei das unmittelbare Miterleben des Unfallgeschehens einer „Sonderbeziehung“ zwischen nahen Angehörigen wertungsmäßig gleichgehalten werden kann. Nicht jedes zufällige Beobachten eines Unfalls aus sicherer Entfernung ist dafür ausreichend, vielmehr ist entscheidend, dass der Dritte der Erstschädigung „objektiv in so gravierender Weise direkt ausgesetzt“ ist. Der Dritte wird dabei gleichsam in das Unfallgeschehen einbezogen, weil er sich entweder selbst als ernstlich gefährdet betrachten musste oder zur unmittelbaren Hilfeleistung verpflichtet ist (vgl zu dieser „qualifizierten Unfallbeteiligung“ auch 2 Ob 208/23m mwN zur Rechtsprechung des BGH, sowie Huber, ÖJZ 2024/88, der eine „örtliche und zeitliche Nahebeziehung beim Unfall“ ausreichen lässt). Das zufällige Miterleben eines Unfallgeschehens und die daraus resultierende bloße Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis ist dagegen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen (vgl dazu Karner, Rechtsprechungswende bei Schock- und Fernwirkungsschäden Dritter?, ZVR 1998, 182 [188]; derselbe, Zur Ersatzfähigkeit von Schock- und Trauerschäden – eine Bilanz, in: FS Danzl [2017] 87 [94 f]). [14] 3.2. Eine weitere Konstellation, in der die Rechtsprechung Schockschäden als ersatzfähig anerkennt, ist eine unmittelbare Beteiligung eines Dritten – der nicht notwendiger Weise ein naher Angehöriger des Getöteten oder schwerst Verletzten sein muss – am Unfallgeschehen vergleiche 2 Ob 285/75 und 2 Ob 120/02i zu einer ganz unmittelbaren Unfallbeteiligung). Hier bewirkt das Miterleben des Unfalls die erforderliche spezifische Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gegenüber dem aus Sicht des Schädigers Dritten, wobei das unmittelbare Miterleben des Unfallgeschehens einer „Sonderbeziehung“ zwischen nahen Angehörigen wertungsmäßig gleichgehalten werden kann. Nicht jedes zufällige Beobachten eines Unfalls aus sicherer Entfernung ist dafür ausreichend, vielmehr ist entscheidend, dass der Dritte der Erstschädigung „objektiv in so gravierender Weise direkt ausgesetzt“ ist. Der Dritte wird dabei gleichsam in das Unfallgeschehen einbezogen, weil er sich entweder selbst als ernstlich gefährdet betrachten musste oder zur unmittelbaren Hilfeleistung verpflichtet ist vergleiche zu dieser „qualifizierten Unfallbeteiligung“ auch 2 Ob 208/23m mwN zur Rechtsprechung des BGH, sowie Huber, ÖJZ 2024/88, der eine „örtliche und zeitliche Nahebeziehung beim Unfall“ ausreichen lässt). Das zufällige Miterleben eines Unfallgeschehens und die daraus resultierende bloße Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis ist dagegen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen vergleiche dazu Karner, Rechtsprechungswende bei Schock- und Fernwirkungsschäden Dritter?, ZVR 1998, 182 [188]; derselbe, Zur Ersatzfähigkeit von Schock- und Trauerschäden – eine Bilanz, in: FS Danzl [2017] 87 [94 f]).
3.3. Zur Frage eines zu ersetzenden Schockschadens im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bisher wie folgt Stellung genommen:
[15] 3.3.1. In der Entscheidung 2 Ob 100/05b lehnte der Oberste Gerichtshof eine Zuerkennung eines Schockschadens im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Kfz ab, weil eine von der Rechtsordnung anerkannte Sonderbeziehung zwischen Mensch und Auto nicht evident sei.
[16] 3.3.2. Die Rechtsprechung steht auch dem Ersatz eines Schockschadens, den die Tötung eines geliebten Haustieres verursacht hat, nach wie vor ablehnend gegenüber, obwohl sich der Stellenwert, den die Rechtsordnung Tieren (als Sachen) zumisst, im Lauf der Zeit geändert hat, was an den §§ 285a und 1332a ABGB zu sehen ist (vgl dazu ausführlich 10 Ob 3/20v mwN). [16] 3.3.2. Die Rechtsprechung steht auch dem Ersatz eines Schockschadens, den die Tötung eines geliebten Haustieres verursacht hat, nach wie vor ablehnend gegenüber, obwohl sich der Stellenwert, den die Rechtsordnung Tieren (als Sachen) zumisst, im Lauf der Zeit geändert hat, was an den Paragraphen 285 a und 1332 a ABGB zu sehen ist vergleiche dazu ausführlich 10 Ob 3/20v mwN).
4. An dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten:
[17] 4.1. Ein Angehörigenverhältnis besteht zwischen den Klägern und den Unfallbeteiligten nicht, weshalb die Zuerkennung eines Schockschadens in Form eines Fernwirkungsschadens ausscheidet.
[18] 4.2. Die Kläger waren während des Unfallgeschehens nicht einmal in der Nähe ihres Hauses, bei ihrer Rückkehr war die Rettungsaktion bereits in vollem Gange, weshalb eine unmittelbare Unfallbeteiligung, sei es als Unfallopfer oder durch die Verpflichtung zur Hilfeleistung, als Zurechnungsgrund ausscheidet. Daran vermag auch das von den Klägern im Rahmen ihrer Revision ins Treffen geführte Miterleben der Bergung der Verletzten nichts zu ändern. Weder waren die Insassen Angehörige der Kläger, noch ist aufgrund der im Gang befindlichen Bergung durch die bereits anwesenden Rettungskräfte eine Hilfeleistungspflicht der Kläger entstanden, die sie in die Nähe einer unmittelbaren Unfallbeteiligung gebracht hätte. Ein objektives in gravierender Weise direktes Ausgesetzt-Sein, wie es die Rechtsprechung (vgl Pkt 3.2.) für eine unmittelbare Unfallbeteiligung fordert, entstand damit auch durch das Miterleben der restlichen Bergungsarbeiten nicht. [18] 4.2. Die Kläger waren während des Unfallgeschehens nicht einmal in der Nähe ihres Hauses, bei ihrer Rückkehr war die Rettungsaktion bereits in vollem Gange, weshalb eine unmittelbare Unfallbeteiligung, sei es als Unfallopfer oder durch die Verpflichtung zur Hilfeleistung, als Zurechnungsgrund ausscheidet. Daran vermag auch das von den Klägern im Rahmen ihrer Revision ins Treffen geführte Miterleben der Bergung der Verletzten nichts zu ändern. Weder waren die Insassen Angehörige der Kläger, noch ist aufgrund der im Gang befindlichen Bergung durch die bereits anwesenden Rettungskräfte eine Hilfeleistungspflicht der Kläger entstanden, die sie in die Nähe einer unmittelbaren Unfallbeteiligung gebracht hätte. Ein objektives in gravierender Weise direktes Ausgesetzt-Sein, wie es die Rechtsprechung vergleiche Pkt 3.2.) für eine unmittelbare Unfallbeteiligung fordert, entstand damit auch durch das Miterleben der restlichen Bergungsarbeiten nicht.
[19] 4.3. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Ersatz ihres Schockschadens auf die massive Beschädigung ihres Hauses, die sich aufgrund des in das Dach gestürzten Flugzeugs, dessen Teile unter anderem aus dem Schlafzimmer entfernt werden mussten, ganz besonders dramatisch dargestellt habe. Eine von der Rechtsordnung zu schützende Sonderbeziehung zwischen Mensch und Sache, die der Beziehung zu einem nahen Angehörigen wertungsmäßig auch nur annähernd gleichzuhalten wäre, ist aber auch im Fall der Beschädigung eines Wohnhauses nicht anzunehmen. Wenngleich die hier vorliegende Sachbeschädigung aufgrund ihrer unvorhersehbaren Dramatik und der im höchstpersönlichen Lebensbereich der Kläger hinterlassenen Spuren keine alltägliche und ein daraus resultierender Schock auch nachvollziehbar ist, ist eine Ausweitung der Haftung eines Schädigers für Schockschäden aufgrund der Beschädigung einer Sache weiterhin abzulehnen.
[20] 5. Die Kläger argumentieren auch mit der sie massiv belastenden Vorstellung, was gewesen wäre, wenn sie während des Unfalls zu Hause gewesen wären.
[21] 5.1. Kernfrage beim Ersatz von Schock- und auch Trauerschäden ist, wie bereits eingangs ausgeführt, die vorzunehmende Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko. Psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Umstands, dass jemand einer Gefahr durch Zufall entrinnt, gehören in die Kategorie des von jedermann selbst zu tragenden Lebensrisikos. Es kann jeden Menschen gleichermaßen – auch unvorhergesehen – treffen, dass er nur durch Zufälligkeiten in seiner Lebensgestaltung von einem potentiell gefährlichen Ereignis verschont bleibt. Solche Ereignisse können auch einen sehr großen, im Vorfeld gar nicht bestimmbaren Personenkreis treffen. Hier erfordert auch die Rechtssicherheit eine klare Grenzziehung, um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu vermeiden.
[22] 5.2. Erforderlich für die Zuerkennung eines Schockschadens an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war, was im Fall, dass der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen ist, gerade nicht der Fall ist. Ein Ersatzanspruch für eine einer derartigen Situation nachfolgende psychische Beeinträchtigung muss daher scheitern.
[23] 5.3. Aufgrund der hier grundsätzlich erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise (vgl Pkt 2.), ist für die Kläger aus den in der Revision angestellten Überlegungen zur – nach Ansicht der Kläger vorliegenden – Adäquanz im Einzelfall nichts zu gewinnen. [23] 5.3. Aufgrund der hier grundsätzlich erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise vergleiche Pkt 2.), ist für die Kläger aus den in der Revision angestellten Überlegungen zur – nach Ansicht der Kläger vorliegenden – Adäquanz im Einzelfall nichts zu gewinnen.
[24] 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder die massive Beschädigung ihres Hauses noch ihre Sorge hinsichtlich anderer möglicher Kausalverläufe in diesem Zusammenhang einen Ersatzanspruch der Kläger für die dadurch von ihnen erlittenen Beeinträchtigungen rechtfertigt.
[25] 7. Der Revision war damit insgesamt nicht Folge zu geben.
[26] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 46 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). [26] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]).