Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS-Justiz RS0115553
, RS0095615), aber unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch enthält, wurde * K* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) sowie eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS-Justiz
RS0115553, RS0095615), aber unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch enthält, wurde * K* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei./) sowie eines Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 27. Dezember 2023 bis 13. Februar 2024 in F*
I./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am * 2014 geborenen, also unmündigen * E* vorgenommen und von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er sie in mehreren Angriffen an der Vagina eincremte und an ihr seinen erigierten Penis rieb und sie veranlasste, seinen Penis einzucremen und Handverkehr an ihm vorzunehmen;römisch eins./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am * 2014 geborenen, also unmündigen * E* vorgenommen und von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er sie in mehreren Angriffen an der Vagina eincremte und an ihr seinen erigierten Penis rieb und sie veranlasste, seinen Penis einzucremen und Handverkehr an ihm vorzunehmen;
II./ mit der unmündigen E* den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehreren Angriffenrömisch zwei./ mit der unmündigen E* den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehreren Angriffen
1./ sie dazu veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen,
2./ seinen Penis ein kleines Stück in ihre Vagina einführte und in anderen Fällen dazu ansetzte, seinen Penis einzuführen;
III./ durch die zu I./ und II./ beschriebenen Tathandlungen mit der unmündigen E*, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen;römisch drei./ durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ beschriebenen Tathandlungen mit der unmündigen E*, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen;
IV./ E* durch die Äußerung, dass er sie „hauen“ werde, sollte sie jemandem von den unter I./ und II./ angeführten Taten erzählen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Abstandnahme, sich jemandem anzuvertrauen (US 9), genötigt.römisch vier./ E* durch die Äußerung, dass er sie „hauen“ werde, sollte sie jemandem von den unter römisch eins./ und römisch zwei./ angeführten Taten erzählen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Abstandnahme, sich jemandem anzuvertrauen (US 9), genötigt.