[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Voranzustellen ist, dass in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen von Kommunikationen über Sky-ECC und Anom verlesen wurden. Diese Beweismittel stammen aus eigenständigen Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden. Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschafften sich diese bereits existierenden Beweismittel durch Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) von den französischen (Sky-ECC) und durch Rechtshilfeersuchen von den amerikanischen (Anom) Strafverfolgungsbehörden.
[5] Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beischaffung der rechtlichen Grundlagen der ANOM und Sky-ECC Überwachungen, die in den jeweiligen Ursprungsländern ergangen sind, und zwar vom Bundesministerium für Inneres, ARGE 'ACHILLES'“. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in den Akten bislang keine rechtliche Grundlage für diese Überwachungen ersichtlich sei. Wäre diese nicht mit einer richterlichen Genehmigung vergleichbar, käme dies dem „Nichtigkeitsgrund“ nach § 140 Abs 1 Z 2 StPO gleich. [5] Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beischaffung der rechtlichen Grundlagen der ANOM und Sky-ECC Überwachungen, die in den jeweiligen Ursprungsländern ergangen sind, und zwar vom Bundesministerium für Inneres, ARGE 'ACHILLES'“. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in den Akten bislang keine rechtliche Grundlage für diese Überwachungen ersichtlich sei. Wäre diese nicht mit einer richterlichen Genehmigung vergleichbar, käme dies dem „Nichtigkeitsgrund“ nach Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gleich.
[6] Dieser Antrag (erst in der Rechtsmittelausführung nachgetragenes Vorbringen ist unbeachtlich; vgl RIS-Justiz RS0099618 [insb T17, T18]) behauptete nicht einmal, dass die genannten Beweisaufnahmen tatsächlich ohne richterliche Genehmigungen durchgeführt wurden, sondern zielte auf die Klärung der Frage ab, ob dies der Fall gewesen sein könnte. Somit war er – im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet (vgl RIS-Justiz RS0099353; 15 Os 13/23k [Rz 31]). [6] Dieser Antrag (erst in der Rechtsmittelausführung nachgetragenes Vorbringen ist unbeachtlich; vergleiche RIS-Justiz RS0099618 [insb T17, T18]) behauptete nicht einmal, dass die genannten Beweisaufnahmen tatsächlich ohne richterliche Genehmigungen durchgeführt wurden, sondern zielte auf die Klärung der Frage ab, ob dies der Fall gewesen sein könnte. Somit war er – im Stadium der Hauptverhandlung unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet vergleiche RIS-Justiz RS0099353; 15 Os 13/23k [Rz 31]).
[7] Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags, „die Originaldaten sowohl der Sky-ECC als auch der Anom-Kommunikationsüberwachungen beizuschaffen und dem Angeklagten zur Verfügung zu stellen, damit er zu diesen sachgerecht Stellung nehmen kann“. Ohne diese Daten könne er weder den Umfang noch die konkreten Ergebnisse der Überwachung kennen und auch nicht überprüfen, ob die im Akt erliegenden Auswertungen mit den Originaldaten übereinstimmen.
[8] Dieser Antrag legte jedoch nicht dar, welche von den vorliegenden Chatverschriftlichungen abweichenden „Originaldaten“ existieren sollten. Damit war auch er auf Erkundungsbeweisführung in Form einer unspezifischen Überprüfung der Integrität der vorliegenden Beweismittel gerichtet (vgl RIS-Justiz RS0118123 [insb T5, T6]). [8] Dieser Antrag legte jedoch nicht dar, welche von den vorliegenden Chatverschriftlichungen abweichenden „Originaldaten“ existieren sollten. Damit war auch er auf Erkundungsbeweisführung in Form einer unspezifischen Überprüfung der Integrität der vorliegenden Beweismittel gerichtet vergleiche RIS-Justiz RS0118123 [insb T5, T6]).
[9] Daran ändert der Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 30. April 2024, C-670/22 (Rz 130 f), wonach per EEA beschaffte Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, dazu „sachgerecht Stellung zu nehmen“, nichts. Denn eine aus dem Unionsrecht (insb aus der Richtlinie 2014/41) resultierende Verpflichtung der Gerichte des Anordnungsstaats, auf unspezifische Prüfungen der Integrität der vom Vollstreckungsstaat übermittelten Beweismittel abzielenden Erkundungsbeweisanträge stattzugeben, obwohl die nationale Strafprozessordnung dies nicht vorsieht, ist diesem Urteil nicht zu entnehmen (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der nationalen Strafprozessordnungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschaffung und Verwendung solcher Beweismittel vgl Rz 88, 90 f, 92, 103, 128 ff des genannten Urteils). [9] Daran ändert der Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 30. April 2024, C-670/22 (Rz 130 f), wonach per EEA beschaffte Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, dazu „sachgerecht Stellung zu nehmen“, nichts. Denn eine aus dem Unionsrecht (insb aus der Richtlinie 2014/41) resultierende Verpflichtung der Gerichte des Anordnungsstaats, auf unspezifische Prüfungen der Integrität der vom Vollstreckungsstaat übermittelten Beweismittel abzielenden Erkundungsbeweisanträge stattzugeben, obwohl die nationale Strafprozessordnung dies nicht vorsieht, ist diesem Urteil nicht zu entnehmen (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der nationalen Strafprozessordnungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschaffung und Verwendung solcher Beweismittel vergleiche Rz 88, 90 f, 92, 103, 128 ff des genannten Urteils).
[10] Ferner rügt der Nichtigkeitswerber die Verlesung dieser Beweismittel trotz seines Widerspruchs (Z 2, 3 und 4). [10] Ferner rügt der Nichtigkeitswerber die Verlesung dieser Beweismittel trotz seines Widerspruchs (Ziffer 2, 3 und 4).
[11] Da die Ermittlungsmaßnahmen nicht über Initiative der österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wurden, handelt es sich auch nicht um die Verwendungsbeschränkungen des § 140 Abs 1 StPO unterliegende „Ergebnisse (§ 134 Z 5)“ einer „Ermittlungsmaßnahme nach § 135 StPO“ und Nichtigkeit aus Z 2 oder 3 scheidet aus (zur mittlerweile gefestigten Rsp vgl 14 Os 106/22b [Rz 8]; 15 Os 101/23a [Rz 9]; 11 Os 85/24w [Rz 12]; 14 Os 100/24y [Rz 5]). [11] Da die Ermittlungsmaßnahmen nicht über Initiative der österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wurden, handelt es sich auch nicht um die Verwendungsbeschränkungen des Paragraph 140, Absatz eins, StPO unterliegende „Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,)“ einer „Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, StPO“ und Nichtigkeit aus Ziffer 2, oder 3 scheidet aus (zur mittlerweile gefestigten Rsp vergleiche 14 Os 106/22b [Rz 8]; 15 Os 101/23a [Rz 9]; 11 Os 85/24w [Rz 12]; 14 Os 100/24y [Rz 5]).
[12] Unter dem Aspekt der Z 4 steht die Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren oder die Gewinnung von Beweisen ohne (innerstaatliche) gesetzliche Grundlage (vgl § 5 Abs 1 erster Satz StPO) einer Vorführung derartiger Beweise in der Hauptverhandlung so lange nicht entgegen, als nicht gerade in der Vorführung selbst eine Grundrechtsverletzung zu erblicken wäre (vgl RIS-Justiz RS0124162, RS0125172; 14 Os 14/24a [Rz 10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 65, 368). [12] Unter dem Aspekt der Ziffer 4, steht die Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren oder die Gewinnung von Beweisen ohne (innerstaatliche) gesetzliche Grundlage vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz StPO) einer Vorführung derartiger Beweise in der Hauptverhandlung so lange nicht entgegen, als nicht gerade in der Vorführung selbst eine Grundrechtsverletzung zu erblicken wäre vergleiche RIS-Justiz RS0124162, RS0125172; 14 Os 14/24a [Rz 10]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 65, 368).
[13] Letzteres könnte etwa angenommen werden, wenn (soweit hier von Bedeutung) die Beweisaufnahme im Ausland so gravierend gegen Menschenrechte oder sonstige fundamentale Verfahrensgrundsätze verstieß, dass es selbst für den die Aufnahme nicht veranlassenden Empfängerstaat einer Distanzierung durch die Nichtverwendung solcherart aufgenommener Beweise bedürfte (zB bei Verstößen gegen das Folterverbot nach Art 3 MRK; vgl 14 Os 14/24a [Rz 11 f]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 71). [13] Letzteres könnte etwa angenommen werden, wenn (soweit hier von Bedeutung) die Beweisaufnahme im Ausland so gravierend gegen Menschenrechte oder sonstige fundamentale Verfahrensgrundsätze verstieß, dass es selbst für den die Aufnahme nicht veranlassenden Empfängerstaat einer Distanzierung durch die Nichtverwendung solcherart aufgenommener Beweise bedürfte (zB bei Verstößen gegen das Folterverbot nach Artikel 3, MRK; vergleiche 14 Os 14/24a [Rz 11 f]; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 71).
[14] Mit seinem Vorbringen, wonach im Ausland ermittelte Beweise im Strafverfahren vor österreichischen Gerichten nur verwendet werden könnten, wenn der Nachweis erbracht sei, dass die ausländischen Ermittlungsmethoden, „insbesondere was die Vorschriften zum Schutz des Betroffenen vor unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen betrifft, zumindest mit den inländischen Vorschriften für derartige Ermittlungsmaßnahmen gleichwertig“ seien, zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände auf, die die Verwendung der hier in Rede stehenden Beweismittel zur Aufklärung überaus schwerwiegender Suchtgiftdelinquenz unter den bezeichneten Aspekten des Grundrechtsschutzes und fundamentaler Verfahrensgrundsätze unfair erscheinen ließen (erneut 14 Os 14/24a [Rz 10 ff]; vgl auch Michel-Kwapinski, WK-StPO § 166 Rz 4, 6; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 99 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 337). [14] Mit seinem Vorbringen, wonach im Ausland ermittelte Beweise im Strafverfahren vor österreichischen Gerichten nur verwendet werden könnten, wenn der Nachweis erbracht sei, dass die ausländischen Ermittlungsmethoden, „insbesondere was die Vorschriften zum Schutz des Betroffenen vor unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen betrifft, zumindest mit den inländischen Vorschriften für derartige Ermittlungsmaßnahmen gleichwertig“ seien, zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände auf, die die Verwendung der hier in Rede stehenden Beweismittel zur Aufklärung überaus schwerwiegender Suchtgiftdelinquenz unter den bezeichneten Aspekten des Grundrechtsschutzes und fundamentaler Verfahrensgrundsätze unfair erscheinen ließen (erneut 14 Os 14/24a [Rz 10 ff]; vergleiche auch Michel-Kwapinski, WK-StPO Paragraph 166, Rz 4, 6; Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO Paragraph 246, Rz 99 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 337).
[15] Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext auf das genannte Urteil des EuGH stützt, macht er nicht klar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, zu den mittels EEA beschafften Beweismitteln „sachgerecht Stellung zu nehmen“. Denn diese Beweismittel waren im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich und wurden in der Hauptverhandlung in seiner und in der Anwesenheit seines Verteidigers verlesen. Ferner wurde er dazu befragt und erhielt mehrfach Gelegenheit, Erklärungen dazu abzugeben (vgl auch 14 Os 14/24a [Rz 41]). [15] Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext auf das genannte Urteil des EuGH stützt, macht er nicht klar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, zu den mittels EEA beschafften Beweismitteln „sachgerecht Stellung zu nehmen“. Denn diese Beweismittel waren im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich und wurden in der Hauptverhandlung in seiner und in der Anwesenheit seines Verteidigers verlesen. Ferner wurde er dazu befragt und erhielt mehrfach Gelegenheit, Erklärungen dazu abzugeben vergleiche auch 14 Os 14/24a [Rz 41]).
[16] Weiters wendet sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die auf Undurchführbarkeit gestützte Abweisung des Antrags, namentlich genannte Zeugen zu vernehmen, von denen auszugehen sei, dass sie angeben würden, die vorgeworfenen Straftaten nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben (ON 246 S 17; ON 293 S 2). [16] Weiters wendet sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die auf Undurchführbarkeit gestützte Abweisung des Antrags, namentlich genannte Zeugen zu vernehmen, von denen auszugehen sei, dass sie angeben würden, die vorgeworfenen Straftaten nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben (ON 246 S 17; ON 293 S 2).
[17] Soweit sich der Antrag auf * A* – einschließlich dessen Vernehmung im Weg der Rechtshilfe mit der Republik Serbien (ON 308a S 3 f) – bezog, ist der Nichtigkeitswerber darauf zu verweisen, dass das Protokoll über die Vernehmung des Genannten als Beschuldigter nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen wurde (ON 322 S 5). Da dieses Beweismittel solcherart ohnedies (aus Z 3 unbeanstandet) in der Hauptverhandlung vorkam, wäre im Antrag darzulegen gewesen, warum bei einer neuerlichen Vernehmung von der bisherigen Aussage abweichende, für eine entscheidende Tatsache erhebliche Angaben dieses Zeugen zu erwarten gewesen wären. Dies unterblieb jedoch, weshalb insoweit abermals unzulässig auf Erkundungsbeweisführung abgezielt wurde (vgl RIS-Justiz RS0117928 [T6]). [17] Soweit sich der Antrag auf * A* – einschließlich dessen Vernehmung im Weg der Rechtshilfe mit der Republik Serbien (ON 308a S 3 f) – bezog, ist der Nichtigkeitswerber darauf zu verweisen, dass das Protokoll über die Vernehmung des Genannten als Beschuldigter nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen wurde (ON 322 S 5). Da dieses Beweismittel solcherart ohnedies (aus Ziffer 3, unbeanstandet) in der Hauptverhandlung vorkam, wäre im Antrag darzulegen gewesen, warum bei einer neuerlichen Vernehmung von der bisherigen Aussage abweichende, für eine entscheidende Tatsache erhebliche Angaben dieses Zeugen zu erwarten gewesen wären. Dies unterblieb jedoch, weshalb insoweit abermals unzulässig auf Erkundungsbeweisführung abgezielt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0117928 [T6]).
[18] In Ansehung der übrigen beantragten Zeugen leitete das Schöffengericht die angenommene Undurchführbarkeit aus bislang erfolglosen (zum Teil sogar internationalen) Fahndungsmaßnahmen, dokumentierten Fluchten und unbekannten Aufenthalten ab (ON 322 S 5).
[19] Die darauf bezogene Verfahrensrüge schlägt fehl, weil die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Beschwerdeführers entgegen § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO keine Informationen enthielten, die für die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen erforderlich gewesen wären (etwa Hinweise zur Erreichbarkeit der genannten Zeugen; vgl Schmoller, WK-StPO § 55 Rz 61). Auch wird mit der Behauptung, längere Fahndung bedeute nicht Undurchführbarkeit der beantragten Zeugenbeweise, kein Mangel im Sinn der Z 5 oder 5a der von den Tatrichtern angenommenen, zur Abweisung der Anträge führenden Sachverhaltsgrundlage aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0118977, RS0099478 [T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 46). [19] Die darauf bezogene Verfahrensrüge schlägt fehl, weil die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Beschwerdeführers entgegen Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO keine Informationen enthielten, die für die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen erforderlich gewesen wären (etwa Hinweise zur Erreichbarkeit der genannten Zeugen; vergleiche Schmoller, WK-StPO Paragraph 55, Rz 61). Auch wird mit der Behauptung, längere Fahndung bedeute nicht Undurchführbarkeit der beantragten Zeugenbeweise, kein Mangel im Sinn der Ziffer 5, oder 5a der von den Tatrichtern angenommenen, zur Abweisung der Anträge führenden Sachverhaltsgrundlage aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0118977, RS0099478 [T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 46).
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[21] Bleibt klarstellend anzumerken, dass nach den maßgeblichen Feststellungen (US 70 f, 78 f) die Tatbegehung zu I/ und II/ jeweils in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl RIS-Justiz RS0112225) erfolgte, weshalb es zu I/ auch nicht des Freispruchs von einzelnen Akten bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0115553
[T14]). Insoweit kann hier auch dahinstehen, dass von dem zu I/B/11/l/ referierten Tatgeschehen (US 31: Überlassung von 500 Gramm Marihuana am 1. März 2021) gleichzeitig nach § 259 Z 2 StPO freigesprochen wurde (US 37, 81). [21] Bleibt klarstellend anzumerken, dass nach den maßgeblichen Feststellungen (US 70 f, 78 f) die Tatbegehung zu I/ und II/ jeweils in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche RIS-Justiz RS0112225) erfolgte, weshalb es zu I/ auch nicht des Freispruchs von einzelnen Akten bedurft hätte vergleiche RIS-Justiz
RS0115553 [T14]). Insoweit kann hier auch dahinstehen, dass von dem zu I/B/11/l/ referierten Tatgeschehen (US 31: Überlassung von 500 Gramm Marihuana am 1. März 2021) gleichzeitig nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen wurde (US 37, 81).
[22] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [22] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.