[4] Dieses Urteil verletzt – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – in mehrfacher Hinsicht das Gesetz:
[5] 1) Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB sind alle demselben Täter in einem Verfahren zur Last liegenden Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0114927
; Ratz in WK² StGB § 29 Rz 6). [5] 1) Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB sind alle demselben Täter in einem Verfahren zur Last liegenden Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (RIS-Justiz
RS0114927
; Ratz in WK² StGB Paragraph 29, Rz 6).
[6] Indem das Schöffengericht die den Angeklagten (jeweils) zu I und II des Schuldspruchs angelasteten Diebstähle im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO nicht nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasste, verletzte es das Gesetz in § 29 StGB. [6] Indem das Schöffengericht die den Angeklagten (jeweils) zu römisch eins und römisch zwei des Schuldspruchs angelasteten Diebstähle im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht nach Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenfasste, verletzte es das Gesetz in Paragraph 29, StGB.
[7] Dieser Rechtsfehler hat die Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto nicht benachteiligt. Denn auch bei rechtsrichtiger Subsumtion liegt der angenommene Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB vor und wertete das Schöffengericht nicht die mehrfache Tatbegehung schlechthin, sondern die „über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende“ (US 10 f) Tatwiederholung zu I und II als erschwerend, sohin Umstände, die weiterhin aggravierend ins Gewicht fallen (vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6],
RS0114927
; Ratz in WK-StPO § 290 Rz 24). Insoweit bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO. [7] Dieser Rechtsfehler hat die Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto nicht benachteiligt. Denn auch bei rechtsrichtiger Subsumtion liegt der angenommene Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vor und wertete das Schöffengericht nicht die mehrfache Tatbegehung schlechthin, sondern die „über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende“ (US 10 f) Tatwiederholung zu römisch eins und römisch zwei als erschwerend, sohin Umstände, die weiterhin aggravierend ins Gewicht fallen vergleiche RIS-Justiz RS0091375 [T6],
RS0114927; Ratz in WK-StPO Paragraph 290, Rz 24). Insoweit bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO.
[8] 2) Zudem steht auch der Verfallsausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[9] Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht alle Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Dieser Verfall erstreckt sich nach § 20 Abs 2 StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der unter Abs 1 beschriebenen Vermögenswerte, so etwa auf den aus dem Verkauf des erbeuteten Diebesgutes lukrierten Erlös (Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20 Rz 40 f). [9] Nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB hat das Gericht alle Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Dieser Verfall erstreckt sich nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der unter Absatz eins, beschriebenen Vermögenswerte, so etwa auf den aus dem Verkauf des erbeuteten Diebesgutes lukrierten Erlös (Fuchs/Tipold in WK² StGB Paragraph 20, Rz 40 f).
[10] Nach § 20 Abs 3 StGB ist ein Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht, wenn die dem Verfall nach Abs 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind. [10] Nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB ist ein Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht, wenn die dem Verfall nach Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind.
[11] Vorliegend erklärte das Schöffengericht (im Übrigen trotz tatsächlich erfolgter und aus dem Akt ersichtlicher [vgl ON 46.10, ON 46.19, 2 und ON 64 iVm ON 94.6, 21] Sicherstellung auch von Bargeld) nach § 20 Abs 3 StGB einen „Wertersatz“ in Höhe von 18.000 Euro für verfallen und verpflichtete die beiden Angeklagten zur Zahlung dieses Geldbetrags zur ungeteilten Hand (US 6 f). [11] Vorliegend erklärte das Schöffengericht (im Übrigen trotz tatsächlich erfolgter und aus dem Akt ersichtlicher [vgl ON 46.10, ON 46.19, 2 und ON 64 in Verbindung mit ON 94.6, 21] Sicherstellung auch von Bargeld) nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB einen „Wertersatz“ in Höhe von 18.000 Euro für verfallen und verpflichtete die beiden Angeklagten zur Zahlung dieses Geldbetrags zur ungeteilten Hand (US 6 f).
[12] Sind Vermögenswerte – wie hier – zwei Personen zugekommen (US 10), so ist bei jedem Empfänger aber nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Die vom Schöffengericht ausgesprochene Solidarhaftung ist hingegen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0129964; vgl Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20 Rz 35 mwN). Vielmehr wäre (jeweils) dem einzelnen Empfänger ein entsprechender, betraglich bestimmter (Teil des) Wertersatz(es) zuzuordnen gewesen (11 Os 43/23t [Rz 13]). Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden, enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde insoweit keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB geschaffen. [12] Sind Vermögenswerte – wie hier – zwei Personen zugekommen (US 10), so ist bei jedem Empfänger aber nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Die vom Schöffengericht ausgesprochene Solidarhaftung ist hingegen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0129964; vergleiche Fuchs/Tipold in WK² StGB Paragraph 20, Rz 35 mwN). Vielmehr wäre (jeweils) dem einzelnen Empfänger ein entsprechender, betraglich bestimmter (Teil des) Wertersatz(es) zuzuordnen gewesen (11 Os 43/23t [Rz 13]). Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden, enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde insoweit keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB geschaffen.
[13] Aufgrund nachteiliger Auswirkungen dieser Gesetzesverletzung für die Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [13] Aufgrund nachteiliger Auswirkungen dieser Gesetzesverletzung für die Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).