[8] In seiner außerordentlichen Revision spricht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO an. [8] In seiner außerordentlichen Revision spricht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.
[9] 1. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass mit Aufhebung des vormaligen § 18a Abs 2 Z 1 ASVG durch das SVAG zwischen 1. Jänner 2015 (§ 688 Abs 2 ASVG) und 31. Dezember 2022 (§ 780 Z 1 ASVG) die Möglichkeit bestand, Beitragsmonate der Selbstversicherung auch während des laufenden Bezugs einer Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung zu erwerben (vgl VwGH Ro 2020/08/0004 Rz 14). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, wie solche Zeiten leistungswirksam werden (können), weil § 248c ASVG die nachträgliche Berücksichtigung von Beitragszeiten, die neben einem Pensionsbezug erworben wurden, auf Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beschränkt. Er beruft sich daher grundsätzlich zu Recht auf eine analoge Anwendung des § 248c ASVG, wie sie der Oberste Gerichtshof bei Zeiten der Selbstversicherung nach § 18b ASVG (idF vor der Novelle BGBl I 2022/217), die während des Bezugs einer (regulären) Alterspension erworben wurden, vorgenommen hat (10 ObS 102/22f = DRdA 2023/31 [Müller]). [9] 1. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass mit Aufhebung des vormaligen Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG durch das SVAG zwischen 1. Jänner 2015 (Paragraph 688, Absatz 2, ASVG) und 31. Dezember 2022 (Paragraph 780, Ziffer eins, ASVG) die Möglichkeit bestand, Beitragsmonate der Selbstversicherung auch während des laufenden Bezugs einer Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung zu erwerben vergleiche VwGH Ro 2020/08/0004 Rz 14). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, wie solche Zeiten leistungswirksam werden (können), weil Paragraph 248 c, ASVG die nachträgliche Berücksichtigung von Beitragszeiten, die neben einem Pensionsbezug erworben wurden, auf Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beschränkt. Er beruft sich daher grundsätzlich zu Recht auf eine analoge Anwendung des Paragraph 248 c, ASVG, wie sie der Oberste Gerichtshof bei Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2022/217), die während des Bezugs einer (regulären) Alterspension erworben wurden, vorgenommen hat (10 ObS 102/22f = DRdA 2023/31 [Müller]).
[10] 2. Nicht zu folgen ist ihm aber darin, dass die diesen Analogieschluss tragenden Erwägungen auch im Fall der von ihm bezogenen vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG aF iVm § 607 Abs 2 Z 2 und Abs 10 ASVG) zum Tragen kommen. [10] 2. Nicht zu folgen ist ihm aber darin, dass die diesen Analogieschluss tragenden Erwägungen auch im Fall der von ihm bezogenen vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG aF in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 10, ASVG) zum Tragen kommen.
[11] 2.1. Die besondere Selbstversicherung nach § 18a ASVG geht auf die 44. ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) zurück und soll Personen, die sich überwiegend (ursprünglich: gänzlich) der Pflege eines behinderten Kindes widmen und aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ermöglichen, diese Zeit als Zeit der Pensionsversicherung für die Altersversorgung zu erwerben (10 ObS 44/21z Rz 43; ErläutRV 324 BlgNR 17. GP 24; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 18a ASVG Rz 1; so auch VwGH Ro 2019/08/0019 Rz 16). Mit § 18a ASVG soll daher – so wie mit § 18b ASVG – honoriert werden, dass der Betroffene seine Arbeitskraft für die Pflege eines Kindes einsetzt, obwohl er sie auch im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nutzen und dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben könnte (10 ObS 102/22f Rz 28). [11] 2.1. Die besondere Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG geht auf die 44. ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) zurück und soll Personen, die sich überwiegend (ursprünglich: gänzlich) der Pflege eines behinderten Kindes widmen und aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ermöglichen, diese Zeit als Zeit der Pensionsversicherung für die Altersversorgung zu erwerben (10 ObS 44/21z Rz 43; ErläutRV 324 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 24, ; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 1; so auch VwGH Ro 2019/08/0019 Rz 16). Mit Paragraph 18 a, ASVG soll daher – so wie mit Paragraph 18 b, ASVG – honoriert werden, dass der Betroffene seine Arbeitskraft für die Pflege eines Kindes einsetzt, obwohl er sie auch im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nutzen und dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben könnte (10 ObS 102/22f Rz 28).
[12] Diese (teleologische) Überlegung trifft aber nur zu, wenn eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug auch zulässig ist, weil nur in diesem Fall ein durch die Pflege bedingter Ausfall an möglichen Pensionsversicherungszeiten droht. Dazu kann es zwar beim Bezug einer Alterspension (vgl 10 ObS 47/22t Rz 10; auch 10 ObS 102/22f Rz 14), nicht aber bei der vom Kläger bezogenen vorzeitigen Alterspension nach § 253b ASVG aF kommen, weil diese nur unter der Voraussetzung gebührt, dass sich der Versicherte tatsächlich „zur Ruhe“ gesetzt hat, und demgemäß wegfällt, wenn eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (§ 253b Abs 1 Z 4 und Abs 2 ASVG aF; RS0053973 [T3]). [12] Diese (teleologische) Überlegung trifft aber nur zu, wenn eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug auch zulässig ist, weil nur in diesem Fall ein durch die Pflege bedingter Ausfall an möglichen Pensionsversicherungszeiten droht. Dazu kann es zwar beim Bezug einer Alterspension vergleiche 10 ObS 47/22t Rz 10; auch 10 ObS 102/22f Rz 14), nicht aber bei der vom Kläger bezogenen vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 253 b, ASVG aF kommen, weil diese nur unter der Voraussetzung gebührt, dass sich der Versicherte tatsächlich „zur Ruhe“ gesetzt hat, und demgemäß wegfällt, wenn eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, ASVG aF; RS0053973 [T3]).
[13] 2.2. Die Ansicht des Klägers findet auch in § 669 Abs 3 ASVG idF des SV-ZG (BGBl I 2017/125) iVm § 707a Abs 1 ASVG keine Stütze. Zwar kann nach der erstgenannten Bestimmung die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG auch nachträglich für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die „irgendwann“ seit 1. Jänner 1988 erfolgte, beantragt werden (Satz 1). Leistungswirksam können Versicherungszeiten, die während des Bezugs einer vorzeitigen Alterspension nach § 253b ASVG aF erworben wurden, aber nicht werden, weil diese mit Erreichen des Regelpensionsalters in eine (reguläre) Alterspension umgewandelt wird, ohne dass dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst wird (10 ObS 101/21g Rz 16; 10 ObS 130/09d Pkt 4.3.). Zu einer Neufeststellung der Alterspension könnte es – wie schon das Berufungsgericht betont hat – nur im hier nicht vorliegenden Fall kommen, dass die vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist (§ 607 Abs 11 iVm § 253b Abs 2 ASVG aF; 10 ObS 101/21g Rz 23; 10 ObS 138/21y Rz 24; vgl auch RS0122798). Dem hält der Kläger nichts Stichhältiges entgegen. [13] 2.2. Die Ansicht des Klägers findet auch in Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung des SV-ZG (BGBl I 2017/125) in Verbindung mit Paragraph 707 a, Absatz eins, ASVG keine Stütze. Zwar kann nach der erstgenannten Bestimmung die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG auch nachträglich für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die „irgendwann“ seit 1. Jänner 1988 erfolgte, beantragt werden (Satz 1). Leistungswirksam können Versicherungszeiten, die während des Bezugs einer vorzeitigen Alterspension nach Paragraph 253 b, ASVG aF erworben wurden, aber nicht werden, weil diese mit Erreichen des Regelpensionsalters in eine (reguläre) Alterspension umgewandelt wird, ohne dass dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst wird (10 ObS 101/21g Rz 16; 10 ObS 130/09d Pkt 4.3.). Zu einer Neufeststellung der Alterspension könnte es – wie schon das Berufungsgericht betont hat – nur im hier nicht vorliegenden Fall kommen, dass die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, ASVG wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist (Paragraph 607, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG aF; 10 ObS 101/21g Rz 23; 10 ObS 138/21y Rz 24; vergleiche auch RS0122798). Dem hält der Kläger nichts Stichhältiges entgegen.
[14] 2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, § 248c ASVG sei nur auf Zeiten iSd § 18a ASVG, die während des Bezugs einer (regulären) Alterspension entstehen, analog anzuwenden, entspricht daher der Rechtslage. Es ist auch nicht „zynisch“, wenn es in manchen Fällen trotz Leistung von Beiträgen nicht zu einer äquivalenten Versicherungsleistung kommt (10 ObS 92/07p; vgl RS0053286
[T2]). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn diese nicht vom Versicherten geleistet wurden (vgl Müller, Beitragszeiten nach § 18b ASVG als besondere Höherversicherung, DRdA 2023/31 [Anm zu 10 ObS 102/22f; Pkt 1.]). [14] 2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, Paragraph 248 c, ASVG sei nur auf Zeiten iSd Paragraph 18 a, ASVG, die während des Bezugs einer (regulären) Alterspension entstehen, analog anzuwenden, entspricht daher der Rechtslage. Es ist auch nicht „zynisch“, wenn es in manchen Fällen trotz Leistung von Beiträgen nicht zu einer äquivalenten Versicherungsleistung kommt (10 ObS 92/07p; vergleiche
RS0053286 [T2]). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn diese nicht vom Versicherten geleistet wurden vergleiche Müller, Beitragszeiten nach Paragraph 18 b, ASVG als besondere Höherversicherung, DRdA 2023/31 [Anm zu 10 ObS 102/22f; Pkt 1.]).
[15] 3. Zur Bemessung des dem Kläger (ab 1. Jänner 2009) zuerkannten Höherversicherungsbetrags (dazu etwa Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG § 248c Rz 5 ff; Glowacka, „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten – Klarstellung zur Berechnung, ASoK 2016, 22) gibt der Kläger mit Ausnahme marginaler sprachlicher Abweichungen nur die Ausführungen der Berufung wörtlich wieder, ohne dabei einen Zusammenhang mit den Argumenten des Berufungsgerichts herzustellen. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und demgemäß nicht weiter zu behandeln (vgl RS0043603 [T9, T15, T16]; RS0043605). [15] 3. Zur Bemessung des dem Kläger (ab 1. Jänner 2009) zuerkannten Höherversicherungsbetrags (dazu etwa Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG Paragraph 248 c, Rz 5 ff; Glowacka, „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten – Klarstellung zur Berechnung, ASoK 2016, 22) gibt der Kläger mit Ausnahme marginaler sprachlicher Abweichungen nur die Ausführungen der Berufung wörtlich wieder, ohne dabei einen Zusammenhang mit den Argumenten des Berufungsgerichts herzustellen. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und demgemäß nicht weiter zu behandeln vergleiche RS0043603 [T9, T15, T16]; RS0043605).