[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung die Mängel- und Beweisrüge des Antragstellers nicht erledigt hat. Er ist im Sinn einer Aufhebung der Rekursentscheidung auch berechtigt.
[12] Der Antragsteller meint im Wesentlichen, die Auffassung, § 16 WEG sei nicht anzuwenden, weil die begehrte Maßnahme nur die dem Antragsteller zur Alleinbenutzung zugewiesene Fläche betreffe, widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Änderungsbegriff. Der Wintergarten und die darauf befindlichen Photovoltaikpaneele dienten der vorteilhaften Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts und seien daher § 16 WEG zu unterziehen. Das Rekursgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Feststellungen zur Beurteilung der Verkehrsüblichkeit und zum wichtigen Interesse und zur Interessensbeeinträchtigung der Antragsgegner ausreichen und den Verfahrensmangel infolge Unterlassung des beantragten Lokalaugenscheins zu behandeln gehabt. Rechtsprechung fehle zur Frage, inwiefern bestehende Benützungsregelungen Einfluss auf die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit und die Wichtigkeit des Interesses des änderungswilligen Wohnungseigentümers haben, insoweit liege auch eine Abweichung von 5 Ob 48/89 vor. Letztlich wird ein Begründungsmangel aufgrund mangelhafter Fassung des Beschlusses nach § 57 Z 1 AußStrG geltend gemacht, weil das Rekursgericht sich mit der Beweisrüge nicht auseinandergesetzt und den Bewertungsausspruch nicht begründet habe. [12] Der Antragsteller meint im Wesentlichen, die Auffassung, Paragraph 16, WEG sei nicht anzuwenden, weil die begehrte Maßnahme nur die dem Antragsteller zur Alleinbenutzung zugewiesene Fläche betreffe, widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Änderungsbegriff. Der Wintergarten und die darauf befindlichen Photovoltaikpaneele dienten der vorteilhaften Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts und seien daher Paragraph 16, WEG zu unterziehen. Das Rekursgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Feststellungen zur Beurteilung der Verkehrsüblichkeit und zum wichtigen Interesse und zur Interessensbeeinträchtigung der Antragsgegner ausreichen und den Verfahrensmangel infolge Unterlassung des beantragten Lokalaugenscheins zu behandeln gehabt. Rechtsprechung fehle zur Frage, inwiefern bestehende Benützungsregelungen Einfluss auf die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit und die Wichtigkeit des Interesses des änderungswilligen Wohnungseigentümers haben, insoweit liege auch eine Abweichung von 5 Ob 48/89 vor. Letztlich wird ein Begründungsmangel aufgrund mangelhafter Fassung des Beschlusses nach Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG geltend gemacht, weil das Rekursgericht sich mit der Beweisrüge nicht auseinandergesetzt und den Bewertungsausspruch nicht begründet habe.
Hiezu wurde erwogen:
[13] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit nach § 57 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG liegt nicht vor. Dass das Rekursgericht auf die Argumente in der Mängel- und Beweisrüge nicht einging, weil es diese für nicht rechtlich relevant hielt, ist seiner Entscheidung ausreichend zu entnehmen. Einer gesonderten Begründung für den Bewertungsausspruch – der dem Antragsteller im Übrigen die unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs mittels außerordentlichen Revisionsrekurses ermöglichte – bedurfte es nicht. [13] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit nach Paragraph 57, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG liegt nicht vor. Dass das Rekursgericht auf die Argumente in der Mängel- und Beweisrüge nicht einging, weil es diese für nicht rechtlich relevant hielt, ist seiner Entscheidung ausreichend zu entnehmen. Einer gesonderten Begründung für den Bewertungsausspruch – der dem Antragsteller im Übrigen die unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs mittels außerordentlichen Revisionsrekurses ermöglichte – bedurfte es nicht.
[14] 2. Die Frage eines Verfahrensmangels wegen Nichtdurchführung des beantragten Lokalaugenscheins ließ das Rekursgericht unter Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung dahingestellt. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt dann vor, wenn das Rekursgericht den Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat (RS0043086 [T11]; RS0043051), so weil es die Behandlung einer Mängelrüge infolge der vermeintlichen rechtlichen Unerheblichkeit des gerügten Mangels unterlässt (RS0043051 [T5]). Dieser Fall liegt hier vor.
[15] 3.1. § 16 Abs 2 Z 1 WEG normiert die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass eine Zustimmung zu einer Änderung nicht verweigert werden darf und eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden kann. Danach darf jegliche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Wenn für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, verlangt § 16 Abs 2 Z 2 WEG zusätzlich, dass die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Für bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, der Heizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen darf die Zustimmung aus diesem Grund jedenfalls nicht verweigert werden. [15] 3.1. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG normiert die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass eine Zustimmung zu einer Änderung nicht verweigert werden darf und eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden kann. Danach darf jegliche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Wenn für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, verlangt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zusätzlich, dass die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Für bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, der Heizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen darf die Zustimmung aus diesem Grund jedenfalls nicht verweigert werden.
[16] 3.2. Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Mit- und Wohnungseigentümer darlegungs- und beweispflichtig (RS0082993). Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist dabei nicht vorzunehmen (RS0083188; RS0083240 [T4]). Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG steht der geplanten Änderung entgegen (RS0083240 [T6]). [16] 3.2. Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Mit- und Wohnungseigentümer darlegungs- und beweispflichtig (RS0082993). Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist dabei nicht vorzunehmen (RS0083188; RS0083240 [T4]). Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG steht der geplanten Änderung entgegen (RS0083240 [T6]).
[17] 3.3. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut erfasst § 16 Abs 2 Z 2 WEG Änderungen, bei denen (auch) allgemeine Teile der Liegenschaft „in Anspruch genommen“ werden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG weit auszulegen, sodass auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft erfasst sind, und sogar Fälle, in denen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind (RS0083108 [T1]; 5 Ob 213/04s). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller am betreffenden Teil der Liegenschaft bereits ein Benützungsrecht zukommt. Voraussetzung dafür, eine Änderung an allgemeinen Teilen § 16 Abs 2 WEG zu unterstellen, ist lediglich, dass die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist (RS0083108 [T1]; 5 Ob 28/05m). Demgemäß wurde etwa die Genehmigung eines Flugdaches für zwei auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft gelegene Pkw-Abstellplätze, die im Rahmen einer Benützungsregelung an den Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Benützung zugewiesen waren (damals) § 13 Abs 2 WEG 1975 unterstellt (5 Ob 299/99b). Die Entscheidung 5 Ob 97/12v wendete § 16 Abs 2 WEG auf die Errichtung eines Balkons auf einer allgemeinen Gartenfläche an. [17] 3.3. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut erfasst Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG Änderungen, bei denen (auch) allgemeine Teile der Liegenschaft „in Anspruch genommen“ werden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Änderungsbegriff des Paragraph 16, Absatz 2, WEG weit auszulegen, sodass auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft erfasst sind, und sogar Fälle, in denen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind (RS0083108 [T1]; 5 Ob 213/04s). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller am betreffenden Teil der Liegenschaft bereits ein Benützungsrecht zukommt. Voraussetzung dafür, eine Änderung an allgemeinen Teilen Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu unterstellen, ist lediglich, dass die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist (RS0083108 [T1]; 5 Ob 28/05m). Demgemäß wurde etwa die Genehmigung eines Flugdaches für zwei auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft gelegene Pkw-Abstellplätze, die im Rahmen einer Benützungsregelung an den Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Benützung zugewiesen waren (damals) Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 unterstellt (5 Ob 299/99b). Die Entscheidung 5 Ob 97/12v wendete Paragraph 16, Absatz 2, WEG auf die Errichtung eines Balkons auf einer allgemeinen Gartenfläche an.
[18] 3.4. Anders wäre es dann, wenn der Antragsteller die Zuweisung eines Teils einer Allgemeinfläche an ihn als Wohnungseigentümer und damit eine Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien begehrt hätte; dies würde der Einstimmigkeit bedürfen und wäre einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich. Diesfalls wäre das Begehren nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst (5 Ob 38/01a; RS0117159). [18] 3.4. Anders wäre es dann, wenn der Antragsteller die Zuweisung eines Teils einer Allgemeinfläche an ihn als Wohnungseigentümer und damit eine Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien begehrt hätte; dies würde der Einstimmigkeit bedürfen und wäre einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich. Diesfalls wäre das Begehren nicht vom Änderungsrecht nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG umfasst (5 Ob 38/01a; RS0117159).
[19] 4.1. Hier begehrte der Antragsteller allerdings nicht die Zuweisung eines Teils der Allgemeinfläche an ihn zwecks Eingliederung in sein Wohnungseigentumsobjekt. Gegenstand seines Sachantrags ist nur, die Zustimmung der Antragsgegner zu einem konkreten Bauvorhaben im Bereich der Doppelgarage zu ersetzen, die auf der ihm zur Alleinbenützung zugewiesenen Fläche von ihm errichtet worden war. Grundsätzlich kommt aufgrund dieser Benutzungsvereinbarung dem Antragsteller die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu (5 Ob 73/14t; 5 Ob 40/12m). Seinem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht steht § 828 ABGB, wonach kein Teil einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, auch im Bereich des Wohnungseigentums aber dann entgegen, wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber vorliegt und deren wichtige Interessen berührt werden (RS0013205; RS0013604). Dies ist hier aufgrund der geplanten Baumaßnahmen, die jedenfalls auch allgemeine Teile betreffen, der Fall. Es handelt sich bei den begehrten Baumaßnahmen um bleibende Substanzveränderungen, die – da allgemeine Teile betroffen sind – entweder der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer oder eben der Genehmigung des Gerichts nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG bedürfen. Dass diese Bestimmung auf die nach dem Sachantrag begehrten Baumaßnahmen nicht anzuwenden wäre, weil es sich um eine nur einvernehmlich vorzunehmende Verfügung im Sinne einer Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorie handeln würde, ist dem Inhalt des Antrags nicht zu entnehmen. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts ist daher insoweit nicht zu teilen. [19] 4.1. Hier begehrte der Antragsteller allerdings nicht die Zuweisung eines Teils der Allgemeinfläche an ihn zwecks Eingliederung in sein Wohnungseigentumsobjekt. Gegenstand seines Sachantrags ist nur, die Zustimmung der Antragsgegner zu einem konkreten Bauvorhaben im Bereich der Doppelgarage zu ersetzen, die auf der ihm zur Alleinbenützung zugewiesenen Fläche von ihm errichtet worden war. Grundsätzlich kommt aufgrund dieser Benutzungsvereinbarung dem Antragsteller die ausschließliche rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu (5 Ob 73/14t; 5 Ob 40/12m). Seinem alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht steht Paragraph 828, ABGB, wonach kein Teil einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, auch im Bereich des Wohnungseigentums aber dann entgegen, wenn eine Widmungsänderung oder ein Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber vorliegt und deren wichtige Interessen berührt werden (RS0013205; RS0013604). Dies ist hier aufgrund der geplanten Baumaßnahmen, die jedenfalls auch allgemeine Teile betreffen, der Fall. Es handelt sich bei den begehrten Baumaßnahmen um bleibende Substanzveränderungen, die – da allgemeine Teile betroffen sind – entweder der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer oder eben der Genehmigung des Gerichts nach den Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, WEG bedürfen. Dass diese Bestimmung auf die nach dem Sachantrag begehrten Baumaßnahmen nicht anzuwenden wäre, weil es sich um eine nur einvernehmlich vorzunehmende Verfügung im Sinne einer Änderung der wohnungseigentumsrechtlichen Kategorie handeln würde, ist dem Inhalt des Antrags nicht zu entnehmen. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts ist daher insoweit nicht zu teilen.
[20] 4.2. Da diese rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts nicht trägt, bedarf es einer Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG für die Zulässigkeit der begehrten Änderung. Die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen wurden im Rekurs mit Mängel- und Beweisrüge bekämpft, die das Rekursgericht – ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsauffassung – wegen Irrelevanz nicht behandelte. Ein gesicherter Sachverhalt, auf dessen Basis eine Beurteilung der Kriterien des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG für die geplante Änderung erfolgen könnte, liegt dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, somit nicht vor. Die Hinweise „der Vollständigkeit halber“, die Abschirmung gegenüber den Nachbarn und die persönliche Stromgewinnung reiche für ein wichtiges Interesse nicht aus und die Verkehrsüblichkeit der konkret geplanten Veränderung sei zu verneinen, weil die Aufstellung einer hölzernen Saunakabine auf einer Wohnungseigentumsterrasse sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage als nicht zulässig angesehen worden seien, lassen eine ausreichende Grundlage im Sachverhalt vermissen. Zur Behauptung des Antragstellers, in der näheren Umgebung des Hauses seien derartige Wintergärten samt Photovoltaikanlagen mehrfach vorhanden (mittlerweile sogar am Haus selbst) – wozu das Erstgericht eine Negativfeststellung traf – wird eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge erforderlich sein. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem wichtigen Interesse wird im Sinn der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 5 Ob 48/89 zu berücksichtigen sein, dass der Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, zwar nach wie vor allgemeiner Teil ist, aber (nach den Behauptungen des Antragstellers) zur Gänze seiner alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Auch dies wird bei der Beurteilung des wichtigen Interesses zu bedenken sein. Die Beweisrüge zu den Negativfeststellungen betreffend die konkrete Ausgestaltung der Photovoltaikanlage und den damit verfolgten Absichten wird ebenfalls zur abschließenden Beurteilung des wichtigen Interesses zu behandeln sein. Ob die Beweisrüge zu den Feststellungen in Bezug auf die – behaupteten – Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer von Relevanz ist, wird je nach Ergebnis der Behandlung der Mängel- und Beweisrüge zur Frage der Verkehrsüblichkeit und des wichtigen Interesses zu entscheiden sein. Wenn auch dem Rechtsanwender nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats (RS0109643
[T10, T12]) ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG zukommt, bedarf die Ausübung dieses Ermessens doch einer gesicherten Sachverhaltsgrundlage, die hier fehlt. [20] 4.2. Da diese rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts nicht trägt, bedarf es einer Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG für die Zulässigkeit der begehrten Änderung. Die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen wurden im Rekurs mit Mängel- und Beweisrüge bekämpft, die das Rekursgericht – ausgehend von seiner vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsauffassung – wegen Irrelevanz nicht behandelte. Ein gesicherter Sachverhalt, auf dessen Basis eine Beurteilung der Kriterien des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG für die geplante Änderung erfolgen könnte, liegt dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, somit nicht vor. Die Hinweise „der Vollständigkeit halber“, die Abschirmung gegenüber den Nachbarn und die persönliche Stromgewinnung reiche für ein wichtiges Interesse nicht aus und die Verkehrsüblichkeit der konkret geplanten Veränderung sei zu verneinen, weil die Aufstellung einer hölzernen Saunakabine auf einer Wohnungseigentumsterrasse sowie die Errichtung einer Photovoltaikanlage als nicht zulässig angesehen worden seien, lassen eine ausreichende Grundlage im Sachverhalt vermissen. Zur Behauptung des Antragstellers, in der näheren Umgebung des Hauses seien derartige Wintergärten samt Photovoltaikanlagen mehrfach vorhanden (mittlerweile sogar am Haus selbst) – wozu das Erstgericht eine Negativfeststellung traf – wird eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge erforderlich sein. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem wichtigen Interesse wird im Sinn der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 5 Ob 48/89 zu berücksichtigen sein, dass der Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, zwar nach wie vor allgemeiner Teil ist, aber (nach den Behauptungen des Antragstellers) zur Gänze seiner alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Auch dies wird bei der Beurteilung des wichtigen Interesses zu bedenken sein. Die Beweisrüge zu den Negativfeststellungen betreffend die konkrete Ausgestaltung der Photovoltaikanlage und den damit verfolgten Absichten wird ebenfalls zur abschließenden Beurteilung des wichtigen Interesses zu behandeln sein. Ob die Beweisrüge zu den Feststellungen in Bezug auf die – behaupteten – Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer von Relevanz ist, wird je nach Ergebnis der Behandlung der Mängel- und Beweisrüge zur Frage der Verkehrsüblichkeit und des wichtigen Interesses zu entscheiden sein. Wenn auch dem Rechtsanwender nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats (
RS0109643 [T10, T12]) ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG zukommt, bedarf die Ausübung dieses Ermessens doch einer gesicherten Sachverhaltsgrundlage, die hier fehlt.
[21] 4.3. In Stattgebung des außerordentlichen Revisionsrekurses war die Entscheidung des Rekursgerichts daher aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Erledigung der Mängel- und Beweisrüge aufzutragen.
[22] 5. Der Kostenvorbehalt des Erstgerichts im Sinn des § 78 Abs 1 letzter Satz AußStrG umfasst auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens. [22] 5. Der Kostenvorbehalt des Erstgerichts im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, letzter Satz AußStrG umfasst auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens.