[8] Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
[9] 1. Die Aufhebung des Kaufvertrags hat zur Folge, dass die Erstbeklagte der Klägerin den erhaltenen Kaufpreis zurückerstatten muss. Ist eine Geldsumme zurückzuerstatten, so besteht auch ein Anspruch auf Vergütungszinsen (RS0031939; RS0032078). Es handelt sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der den mit der möglichen Nutzung des Kapitals verbundenen Vorteil ausgleichen soll (4 Ob 46/13p; 7 Ob 10/20a). Nach der Rechtsprechung ist diese Nutzungsmöglichkeit zumindest mit den gesetzlichen Zinsen abzugelten (RS0032078 [T2]).
[10] 2. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass auch der Käufer eines vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs im Fall der Rückabwicklung Anspruch auf Verzinsung des vollen Kaufpreises hat (10 Ob 2/23a; 8 Ob 21/23f). Entgegen der Rechtsansicht der Erstbeklagten ist damit keine Bevorzugung des Käufers verbunden, weil auch er dem Verkäufer im Gegenzug ein Benützungsentgelt für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen muss, sodass nicht einzusehen wäre, wenn der Verkäufer den mit der Nutzung des Kapitals verbundenen Vorteil für sich behalten dürfte.
[11] 3. Eine solche Bereicherung kann aber nur so lange bestehen, wie der Kaufpreis tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung steht und noch nicht zurückgezahlt wurde. Im vorliegenden Fall rechnete die Klägerin mit einem Teil ihrer Klagsforderung gegen das Benützungsentgelt auf, sodass es zu einer teilweisen Tilgung ihres Rückzahlungsanspruchs kam. Die Wirkung der Aufrechnung wird auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (RS0033904). Dass die Erstbeklagte das Benützungsentgelt bereits vor Klagszustellung fällig gestellt hätte, wurde nicht behauptet, sodass es auf die in der Klage enthaltene Aufrechnungserklärung der Klägerin ankommt, die der Erstbeklagten am 19. 9. 2018 zugestellt wurde (10 Ob 2/23a). Für die Zeit danach besteht nur mehr ein Anspruch auf Verzinsung jenes Kaufpreisanteils, der durch die Aufrechnung nicht getilgt wurde.
[12] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (RS0107153). Die Vertretungskosten waren daher lediglich aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 200 EUR zuzusprechen (4 Ob 210/23w; 5 Ob 115/23g). Eine Rechtsmittelschrift ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz, sodass nach § 23a RATG lediglich ein ERV-Zuschlag von 2,60 EUR gebührt (RS0126594
). [12] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 12, Absatz 4, RATG (RS0107153). Die Vertretungskosten waren daher lediglich aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 200 EUR zuzusprechen (4 Ob 210/23w; 5 Ob 115/23g). Eine Rechtsmittelschrift ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz, sodass nach Paragraph 23 a, RATG lediglich ein ERV-Zuschlag von 2,60 EUR gebührt (
RS0126594).