[10] Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [10] Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[11] 1. Der Umstand, dass ein völlig gleich gelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, kann die Zulässigkeit der Revision für sich allein noch nicht begründen (RS0107773; RS0110702; RS0102181). Das gilt vor allem dann, wenn der Streitfall – wie hier – durch Anwendung bestehender Rechtsprechung gelöst werden kann und auch gelöst wurde (RS0042742 [T13]; RS0042656 [T48]; RS0107773 [T3]).
[12] 2. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verwendung eines Monowheels die Grundsätze, ob und wann das Verwenden eines Spiel- und Sportgeräts bei Zurücklegung eines Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz genießt, in den Entscheidungen 10 ObS 150/20m (DRdA 2021/45 [Pfalz]; EvBl 2021/67 [Labner]; DRdA-infas 2021, 223 [Marcian]) und 10 ObS 127/23h ausführlich dargelegt.
[13] Demnach steht dem Versicherten zwar die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung auf Arbeitswegen grundsätzlich frei. Dennoch handelt es sich bei Wegunfällen im Sinn des § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) um eine rechtlich nicht zwingend gebotene, aus sozialpolitischen Überlegungen vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes, obwohl dieser Bereich dem Einfluss des Dienstgebers weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund sollen nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken versichert sein, nicht aber jegliche mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse und Gefahren. [13] Demnach steht dem Versicherten zwar die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung auf Arbeitswegen grundsätzlich frei. Dennoch handelt es sich bei Wegunfällen im Sinn des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) um eine rechtlich nicht zwingend gebotene, aus sozialpolitischen Überlegungen vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes, obwohl dieser Bereich dem Einfluss des Dienstgebers weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund sollen nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken versichert sein, nicht aber jegliche mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse und Gefahren.
[14] Bei der Beantwortung der Frage, ob und welche Sport- oder Spielgeräte (noch) von der Freiheit der Wahl des Fortbewegungsmittels erfasst sind, geht es daher darum, die Grenze des Versicherungsschutzes zu bestimmen, dh, den von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich von der Privatsphäre des Versicherten abzugrenzen. Das erfordert eine Wertentscheidung, bei der nicht allein das Verhalten des Versicherten, sondern alle Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen sind. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten oder dem privaten Bereich zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, was als (übliches) Verkehrsmittel und was als Sport- oder Spielgerät anzusehen ist, können auch die Bestimmungen der StVO liefern (10 ObS 150/20m Rz 20 bis 22).
[15] 3. Der Kläger zieht diese zu Recht bereits von den Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung an sich nicht in Zweifel. Er meint im Wesentlichen nur, dass er den E-Scooter zulässigerweise verwendet und dabei keine Rechtsvorschriften verletzt habe und ein E-Scooter ein übliches Verkehrsmittel und kein Spiel- oder Sportgerät für Freizeitzwecke sei.
[16] 3.1. Dem ersten Argument des Klägers ist nur zu entgegen, dass ihm die Vorinstanzen ein verbotswidriges Handeln nicht vorgeworfen haben. Ein solches könnte die Annahme eines Dienstunfalls auch nicht ausschließen (§ 90 Abs 3 B-KUVG bzw § 175 Abs 6 ASVG). [16] 3.1. Dem ersten Argument des Klägers ist nur zu entgegen, dass ihm die Vorinstanzen ein verbotswidriges Handeln nicht vorgeworfen haben. Ein solches könnte die Annahme eines Dienstunfalls auch nicht ausschließen (Paragraph 90, Absatz 3, B-KUVG bzw Paragraph 175, Absatz 6, ASVG).
[17] 3.2. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass ein E-Scooter von der StVO als Fahrzeug eingestuft werde, greift seine Argumentation zu kurz.
[18] 3.2.1. Es trifft zu, dass angesichts der Regelungen des § 2 Abs 1 Z 19 und § 88b StVO in der Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedliche Ansichten zur Frage vertreten werden, ob ein E-Scooter wie der vom Kläger verwendete ein Fahrzeug ist (ausführlich jüngst 2 Ob 92/24d Rz 28 ff mwN). Diese Einstufung ist aber nur für die Frage relevant, welchen verkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften das Fahren und der Betrieb von E-Scootern unterliegen. Für die hier interessierende Abgrenzung ist sie dagegen nicht entscheidend, weil dafür die Einordnung nach der StVO nur Anhaltspunkte bietet und aus der Verwendung eines Fahrzeugs iSd StVO daher nicht zwangsläufig die Zuordnung zum geschützten anstatt zum privaten Bereich folgt. Wesentlich ist in diesem Kontext vielmehr, ob es sich um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handelt, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet ist (10 ObS 127/23h Rz 6). Die Grenze des Unfallversicherungsschutzes verläuft daher nicht zwischen Spiel- und Sportgeräten und Fahrzeugen iSd StVO, sondern allgemein üblichen und anderen Verkehrs- bzw Fortbewegungsmitteln (zu Reitpferden: Müller, DRdA 1995/38, Glosse zu 10 ObS 200/94 Pkt 6.c.). [18] 3.2.1. Es trifft zu, dass angesichts der Regelungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und Paragraph 88 b, StVO in der Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedliche Ansichten zur Frage vertreten werden, ob ein E-Scooter wie der vom Kläger verwendete ein Fahrzeug ist (ausführlich jüngst 2 Ob 92/24d Rz 28 ff mwN). Diese Einstufung ist aber nur für die Frage relevant, welchen verkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften das Fahren und der Betrieb von E-Scootern unterliegen. Für die hier interessierende Abgrenzung ist sie dagegen nicht entscheidend, weil dafür die Einordnung nach der StVO nur Anhaltspunkte bietet und aus der Verwendung eines Fahrzeugs iSd StVO daher nicht zwangsläufig die Zuordnung zum geschützten anstatt zum privaten Bereich folgt. Wesentlich ist in diesem Kontext vielmehr, ob es sich um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handelt, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet ist (10 ObS 127/23h Rz 6). Die Grenze des Unfallversicherungsschutzes verläuft daher nicht zwischen Spiel- und Sportgeräten und Fahrzeugen iSd StVO, sondern allgemein üblichen und anderen Verkehrs- bzw Fortbewegungsmitteln (zu Reitpferden: Müller, DRdA 1995/38, Glosse zu 10 ObS 200/94 Pkt 6.c.).
[19] 3.2.2. Dazu ergibt sich aus den Materialien zur 31. StVO-Novelle (BGBl I 2019/37), dass der Gesetzgeber neben Einrädern (Monowheels) auch elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstuft, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Letzteres ist auch der Sukkus der überaus detaillierten und umfassenden Feststellungen des Erstgerichts, nach denen etwa das Fahren mit E-Scootern ein stetes aktives Ausbalancieren durch den Fahrer erfordert, schon ein starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen kritische Manöver sind und im Vergleich zu einem Fahrrad die Stabilität deutlich geringer ausgeprägt ist, das Vorderrad leichter wegrutscht sowie infolge der kleinen Räder eine Selbststabilisierung nicht gegeben ist, sodass es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen kommt. [19] 3.2.2. Dazu ergibt sich aus den Materialien zur 31. StVO-Novelle (BGBl I 2019/37), dass der Gesetzgeber neben Einrädern (Monowheels) auch elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstuft, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten (ErläutRV 559 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, ). Letzteres ist auch der Sukkus der überaus detaillierten und umfassenden Feststellungen des Erstgerichts, nach denen etwa das Fahren mit E-Scootern ein stetes aktives Ausbalancieren durch den Fahrer erfordert, schon ein starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen kritische Manöver sind und im Vergleich zu einem Fahrrad die Stabilität deutlich geringer ausgeprägt ist, das Vorderrad leichter wegrutscht sowie infolge der kleinen Räder eine Selbststabilisierung nicht gegeben ist, sodass es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen kommt.
[20] 3.2.3. Die Gründe, die zu 10 ObS 150/20m und 10 ObS 127/23h dazu führten, dass mit einem Monowheel zurückgelegte Arbeitswege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt wurden, treffen auf E-Scooter daher in gleicher Weise zu. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon nur insoweit, als Monowheels eindeutig keine Fahrzeuge im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO sondern fahrzeugähnliche Spielzeuge sind, wohingegen dies in Bezug auf die von § 88b StVO erfassten E-Scooter (noch) nicht ganz klar ist. Wie ausgeführt gibt das aber nicht den Ausschlag. [20] 3.2.3. Die Gründe, die zu 10 ObS 150/20m und 10 ObS 127/23h dazu führten, dass mit einem Monowheel zurückgelegte Arbeitswege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt wurden, treffen auf E-Scooter daher in gleicher Weise zu. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon nur insoweit, als Monowheels eindeutig keine Fahrzeuge im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO sondern fahrzeugähnliche Spielzeuge sind, wohingegen dies in Bezug auf die von Paragraph 88 b, StVO erfassten E-Scooter (noch) nicht ganz klar ist. Wie ausgeführt gibt das aber nicht den Ausschlag.
[21] 3.3. Darauf aufbauend mag zwar sein, dass E-Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Gesetzgeber weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel ansieht. Dass bei der Verwendung eines E-Scooters wegen seiner spezifischen Eigenschaften bzw Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert ist und gerade die daraus resultierende besondere Gefahr und keine allgemeine Weggefahr zum Unfall des Klägers geführt hat, steht fest.
[22] Angesichts dessen entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich im Anlassfall keine typische Gefahr eines Dienst- bzw Arbeitsweges verwirklicht hat, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen soll, der Rechtslage. Stichhaltige Argumente, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben könnten, zeigt der Kläger in seinen kurz gehaltenen Ausführungen auch nicht auf.
[23] 4. Warum – wie der Revisionswerber behauptet – die Einschätzung des Betriebsrats, der den Unfall des Klägers in einer von ihm erstatteten Unfallmeldung an ein Versicherungsunternehmen als „Arbeitsunfall“ qualifiziert hat, eine „unmittelbare Bindungswirkung“ für das vorliegende Verfahren entfalten sollte, ist nicht nachvollziehbar.
[24] 5. Zwar kann ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO zurückweist (RS0085898 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. [24] 5. Zwar kann ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO zurückweist (RS0085898 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.