[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Nach § 228 ZPO kann „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden“. Feststellungsfähig sind daher – sieht man vom Spezialfall der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ab – nur Rechte und Rechtsverhältnisse. Nicht feststellungsfähig sind Rechtshandlungen (RS0039036
[T1]), das sind Erklärungen und Äußerungen, mit denen einem anderen etwas kundgetan werden soll, an das sich Rechtsfolgen knüpfen (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 40 mwN). Auch können weder bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die nur Teil eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sind, noch Tatsachen selbst Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind, sich daran also Rechtsfolgen knüpfen (RS0113327; RS0021983 [T1]; RS0038943; RS0038947; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 67 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 228 ZPO Rz 5). Nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) ist feststellungsfähig (
RS0039036
[T17]). [4] 1. Nach Paragraph 228, ZPO kann „auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden“. Feststellungsfähig sind daher – sieht man vom Spezialfall der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde ab – nur Rechte und Rechtsverhältnisse. Nicht feststellungsfähig sind Rechtshandlungen (
RS0039036
[T1]), das sind Erklärungen und Äußerungen, mit denen einem anderen etwas kundgetan werden soll, an das sich Rechtsfolgen knüpfen (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 228, ZPO Rz 40 mwN). Auch können weder bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die nur Teil eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sind, noch Tatsachen selbst Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind, sich daran also Rechtsfolgen knüpfen (RS0113327; RS0021983 [T1]; RS0038943; RS0038947; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 228, ZPO Rz 67 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 Paragraph 228, ZPO Rz 5). Nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) ist feststellungsfähig (
RS0039036 [T17]).
[5] 2. Letzteres macht der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren, er habe am 30. 3. 2023 keine Dienstpflichtverletzung begangen, aber nicht geltend. Vielmehr möchte er damit die Tatsache festgestellt haben, dass er keine Handlung begangen habe, durch die er seine Dienstpflichten verletzt habe. Dies steht mit den beschriebenen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht im Einklang. Einer Auseinandersetzung mit der in der außerordentlichen Revision relevierten Frage der Abgrenzung zwischen einer „schlichten“ Abmahnung, deren Unwirksamkeit nicht feststellungsfähig ist (vgl 9 ObA 131/16d) und einer Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG bedarf es in dieser Zurückweisung daher nicht. [5] 2. Letzteres macht der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren, er habe am 30. 3. 2023 keine Dienstpflichtverletzung begangen, aber nicht geltend. Vielmehr möchte er damit die Tatsache festgestellt haben, dass er keine Handlung begangen habe, durch die er seine Dienstpflichten verletzt habe. Dies steht mit den beschriebenen Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht im Einklang. Einer Auseinandersetzung mit der in der außerordentlichen Revision relevierten Frage der Abgrenzung zwischen einer „schlichten“ Abmahnung, deren Unwirksamkeit nicht feststellungsfähig ist vergleiche 9 ObA 131/16d) und einer Disziplinarmaßnahme iSd Paragraph 102, ArbVG bedarf es in dieser Zurückweisung daher nicht.