[9] Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
[10] 1. Die vom Oberlandesgericht Linz in seinem Urteil zu 2 R 102/23t vertretene Rechtsauffassung, auf das die Vorinstanzen ihre von der herrschenden Rechtsprechung zur linearen Berechnung des Benützungsentgelts abweichende rechtliche Beurteilung stützen, wurde im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. 4. 2024 zu 10 Ob 41/23m, nicht geteilt. Dazu wurde in den Rz 23 ff ausgeführt:
„2. Seit der Entscheidung zu 10 Ob 2/23a vom 21. Februar 2023 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Fahrzeugs, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen ist. Der Nutzen ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu bestimmen („lineare Berechnungsmethode“; RS0134263 [insb T2]; 8 Ob 42/23v Rz 31 ua).
3. Zwar kann im Einzelfall auch § 273 ZPO zur Ausmittlung herangezogen werden (6 Ob 84/23f Rz 35; 3 Ob 146/22z vom 6. September 2023 Rz 30 ua), was vor allem dann angezeigt ist, wenn der Käufer nach der „linearen Berechnungsmethode“ nur einen Betrag erhielte, der deutlich unter dem aktuellen Zeitwert liegt (4 Ob 171/23k Rz 48; RS0134263 [T3]).3. Zwar kann im Einzelfall auch Paragraph 273, ZPO zur Ausmittlung herangezogen werden (6 Ob 84/23f Rz 35; 3 Ob 146/22z vom 6. September 2023 Rz 30 ua), was vor allem dann angezeigt ist, wenn der Käufer nach der „linearen Berechnungsmethode“ nur einen Betrag erhielte, der deutlich unter dem aktuellen Zeitwert liegt (4 Ob 171/23k Rz 48; RS0134263 [T3]).
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt betont, dass der Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer unabhängig davon zu bemessen ist, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat und das Fahrzeug daher im Einzelfall eine höhere als die übliche Gesamtlaufleistung erreichen kann (8 Ob 42/23v Rz 32; 10 Ob 2/23a vom 21. Februar 2023 Rz 114 ua). Ebenso wenig gibt eine vergleichsweise geringe Nutzung des Fahrzeugs Anlass dazu, von der grundsätzlich als sachgerecht erachteten „linearen Berechnungsmethode“ abzugehen (2 Ob 108/23f Rz 12; 2 Ob 82/23g Rz 11); so etwa, wenn eine Klägerin das Fahrzeug so selten benützt hat, dass es die durchschnittlich zu erzielende Gesamtlaufleistung erst nach einem unrealistischen Betrieb über 45 Jahre erreichen würde (8 Ob 76/23v Rz 37). Denn durch das Benützungsentgelt soll der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verschaffte Nutzen, primär also die Transportleistung, angemessen ausgeglichen werden (2 Ob 241/22p Rz 38; RS0019850). Dieser lässt sich am ehesten anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung abbilden. Bloß erzielbare, tatsächlich aber nicht erfolgte Nutzungen (wie hier der weitgehend unterlassene Gebrauch des Fahrzeugs) sind vom Bereicherungsschuldner nicht abzugelten, solange ihm nicht iSv § 335 ABGB Unredlichkeit zur Last fällt (vgl 5 Ob 231/98a; 3 Ob 190/04v Mader in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 1437 Rz 35; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1437 Rz 6 ff). Bei einer nur zum Eigengebrauch bestimmten Sache besteht auch keine Obliegenheit, sie wirklich zu benutzen (vgl auch Almeroth in Reinking/Eggert, Der Autokauf15 [2024] Kap 9 Rz 339).3.1. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt betont, dass der Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer unabhängig davon zu bemessen ist, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat und das Fahrzeug daher im Einzelfall eine höhere als die übliche Gesamtlaufleistung erreichen kann (8 Ob 42/23v Rz 32; 10 Ob 2/23a vom 21. Februar 2023 Rz 114 ua). Ebenso wenig gibt eine vergleichsweise geringe Nutzung des Fahrzeugs Anlass dazu, von der grundsätzlich als sachgerecht erachteten „linearen Berechnungsmethode“ abzugehen (2 Ob 108/23f Rz 12; 2 Ob 82/23g Rz 11); so etwa, wenn eine Klägerin das Fahrzeug so selten benützt hat, dass es die durchschnittlich zu erzielende Gesamtlaufleistung erst nach einem unrealistischen Betrieb über 45 Jahre erreichen würde (8 Ob 76/23v Rz 37). Denn durch das Benützungsentgelt soll der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verschaffte Nutzen, primär also die Transportleistung, angemessen ausgeglichen werden (2 Ob 241/22p Rz 38; RS0019850). Dieser lässt sich am ehesten anhand der tatsächlich gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtlaufleistung abbilden. Bloß erzielbare, tatsächlich aber nicht erfolgte Nutzungen (wie hier der weitgehend unterlassene Gebrauch des Fahrzeugs) sind vom Bereicherungsschuldner nicht abzugelten, solange ihm nicht iSv Paragraph 335, ABGB Unredlichkeit zur Last fällt vergleiche 5 Ob 231/98a; 3 Ob 190/04v Mader in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch vier Paragraph 1437, Rz 35; Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 Paragraph 1437, Rz 6 ff). Bei einer nur zum Eigengebrauch bestimmten Sache besteht auch keine Obliegenheit, sie wirklich zu benutzen vergleiche auch Almeroth in Reinking/Eggert, Der Autokauf15 [2024] Kap 9 Rz 339).
3.2. Die Ansicht des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis hingegen darauf hinaus, den mittleren Wertverlust zu erstatten, indem die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf Basis der vom Kläger durchschnittlich pro Jahr zurückgelegten Kilometer ermittelt wird. Dem Berufungsgericht ist dabei zwar zuzustimmen, dass das Fahrzeug aufgrund der konkreten Nutzung die durchschnittliche Gesamtlaufleistung dieses Fahrzeugtyps wahrscheinlich nicht erreichen wird. Das rechtfertigt es aber nicht, dem Käufer, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, den Wertverlust zuzuordnen. Schon zu 10 Ob 2/23a vom 21. Februar 2023 hat der Oberste Gerichtshof betont, dass der abzugeltende konkrete Nutzen mit dem zeitablauf-abhängigen Wertverlust eines Fahrzeugs in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht (Rz 108). Der Wertverlust des Fahrzeugs bleibt zwar nicht gänzlich außer Betracht, weil er über den wertbildenden Faktor der Laufleistung mittelbar in die „lineare Berechnungsmethode“ einfließt (so auch BGH VI ZR 252/19 Rz 82). Damit ist er aber auch im Fall von „Wenigfahrern“ ausreichend berücksichtigt.
4. Darauf aufbauend ist das Benützungsentgelt so wie vom Erstgericht zu berechnen: Gebrauchsvorteil = vereinbarter Kaufpreis (25.000 EUR) x gefahrene Kilometer in der Nutzungsphase (29.500) : erwartete Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt (250.000 km), was 2.950 EUR ergibt. Da der Kläger bereits ein Benützungsentgelt von 2.950,30 EUR (auf Basis einer Nutzung vom 29.503 km) angerechnet hat, steht der Beklagten aus diesem Titel daher keine weitere (Gegen-)Forderung mehr zu.“
[11] 2. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Überzeugende Argumente, die eine gegenteilige Beurteilung zuließen, vermag die Revisionsbeantwortung nicht aufzuzeigen.
[12] 3. Das Benützungsentgelt errechnet sich daher im Anlassfall wie folgt: Gebrauchsvorteil = vereinbarter Kaufpreis (15.900 EUR) x gefahrene Kilometer in der Nutzungsphase (63.700) : erwartete Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt (250.000 km) = 4.051,32 EUR. Die von der Klägerin ihrer (schon) in der Klage vorgenommenen Berechnung des Nutzungsentgelts zugrunde gelegte erwartbare (Rest-)Gesamtlaufleistung von 250.000 km, die im Übrigen auch der dem Verfahren beigezogene Sachverständige annahm, wurde von den Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten. Dieser Wert kann daher als im Sinne der §§ 266, 267 ZPO schlüssig zugestandene Tatsache (vgl RS0039941 [T6]) auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde gelegt werden (vgl RS0040101 [T1]). [12] 3. Das Benützungsentgelt errechnet sich daher im Anlassfall wie folgt: Gebrauchsvorteil = vereinbarter Kaufpreis (15.900 EUR) x gefahrene Kilometer in der Nutzungsphase (63.700) : erwartete Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt (250.000 km) = 4.051,32 EUR. Die von der Klägerin ihrer (schon) in der Klage vorgenommenen Berechnung des Nutzungsentgelts zugrunde gelegte erwartbare (Rest-)Gesamtlaufleistung von 250.000 km, die im Übrigen auch der dem Verfahren beigezogene Sachverständige annahm, wurde von den Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert bestritten. Dieser Wert kann daher als im Sinne der Paragraphen 266, 267, ZPO schlüssig zugestandene Tatsache vergleiche RS0039941 [T6]) auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde gelegt werden vergleiche RS0040101 [T1]).
[13] Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und die Beklagten zur Zahlung von 11.848,68 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu verpflichten. Soweit das Benützungsentgelt von 4.051,32 EUR jenen Betrag übersteigt, den sich die Klägerin auf ihren Rückforderungsanspruch im Verfahren bereits durch Abzug vom Kaufpreis angerechnet hat (2.989,20 EUR), verbleibt eine zu Recht bestehende Gegenforderung der Beklagten von 1.062,12 EUR.
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin mit rund 90 % obsiegt. Die Anregung zur Unterbrechung des Verfahrens vom 28. 9. 2018, der das Erstgericht nicht nachkam, war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für die Klage gebührt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs 6 RATG lediglich der einfache Einheitssatz. Der Streitwert für die Berufung vom 21. 3. 2024 beträgt richtig (wie im Revisionsverfahren) 6.680,08 EUR. Der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG beträgt 2,60 EUR, da es sich bei Rechtsmittelschriftsätzen nicht um verfahrenseinleitende Schriftsätze handelt (RS0126594
). [14] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin mit rund 90 % obsiegt. Die Anregung zur Unterbrechung des Verfahrens vom 28. 9. 2018, der das Erstgericht nicht nachkam, war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Für die Klage gebührt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 6, RATG lediglich der einfache Einheitssatz. Der Streitwert für die Berufung vom 21. 3. 2024 beträgt richtig (wie im Revisionsverfahren) 6.680,08 EUR. Der ERV-Zuschlag nach Paragraph 23 a, RATG beträgt 2,60 EUR, da es sich bei Rechtsmittelschriftsätzen nicht um verfahrenseinleitende Schriftsätze handelt (
RS0126594).