[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur zumindest vorgegebenen Einflussmöglichkeit des Betroffenen auf die Verwirklichung des angedrohten Übels. Sie macht aber nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte (vgl RIS-Justiz RS0117228) Ankündigung, er werde Hu* das Todesübel zufügen (vgl US 7, 9 f), kein vom Betroffenen zumindest scheinbar beeinflussbares Ereignis darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0092676 [T2]). [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur zumindest vorgegebenen Einflussmöglichkeit des Betroffenen auf die Verwirklichung des angedrohten Übels. Sie macht aber nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte vergleiche RIS-Justiz RS0117228) Ankündigung, er werde Hu* das Todesübel zufügen vergleiche US 7, 9 f), kein vom Betroffenen zumindest scheinbar beeinflussbares Ereignis darstellen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0092676 [T2]).
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11) richtet sich gegen das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a StVG. Mit der Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts und eigenen Überlegungen zur Substituierbarkeit des Vollzugs zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf (vgl Haslwanter in WK² StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099865 [T5]). [5] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) richtet sich gegen das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 157 a, StVG. Mit der Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts und eigenen Überlegungen zur Substituierbarkeit des Vollzugs zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf vergleiche Haslwanter in WK² StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen vergleiche RIS-Justiz RS0099865 [T5]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).