[9] I. Soweit der Kläger auch den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht erstmals mit der Berufung vorgelegte Urkunden zurückgewiesen hat, bekämpft, ist das Rechtsmittel des Klägers ein Rekurs. Dieser ist jedenfalls unzulässig. [9] römisch eins. Soweit der Kläger auch den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht erstmals mit der Berufung vorgelegte Urkunden zurückgewiesen hat, bekämpft, ist das Rechtsmittel des Klägers ein Rekurs. Dieser ist jedenfalls unzulässig.
[10] 1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung von Urkunden fällt nicht darunter und ist demgemäß unanfechtbar (RS0043841 [T1]; RS0041977 [T1]). [10] 1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist der Rekurs nur in den in Paragraph 519, Absatz eins, ZPO genannten Fällen zulässig. Die Zurückweisung von Urkunden fällt nicht darunter und ist demgemäß unanfechtbar (RS0043841 [T1]; RS0041977 [T1]).
[11] 2. Abgesehen davon ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch inhaltlich zutreffend, sodass nicht untersucht werden muss, ob die Bekämpfung von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Stoffsammlung fällt, auch dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zuzuordnen ist (vgl dazu Musger in Fasching/Konecny3 § 519 Rz 28 ff mwN): [11] 2. Abgesehen davon ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch inhaltlich zutreffend, sodass nicht untersucht werden muss, ob die Bekämpfung von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Stoffsammlung fällt, auch dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zuzuordnen ist vergleiche dazu Musger in Fasching/Konecny3 Paragraph 519, Rz 28 ff mwN):
[12] Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 482 Abs 2 ZPO das Vorbringen in erster Instanz nicht vorgekommener Tatumstände und Beweise ausschließlich zur Dartuung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu (RS0041812
[T2]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 5). In seiner Berufung hat der Kläger zwar insofern eine Mängelrüge erhoben, als das Erstgericht seiner Ansicht nach von einer nicht erörterten und damit überraschenden Rechtsansicht ausgegangen sei. Die vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Beweismittel hat er aber nicht dafür, sondern zur Unterstützung seiner Beweisrüge vorgelegt, um darzulegen, dass das dienende Grundstück Nr 103 entgegen der Annahme des Erstgerichts noch „bis 1992 existiert“ habe (Teil der EZ 6 gewesen sei). Das Berufungsgericht ist angesichts dessen zu Recht davon ausgegangen, die Urkundenvorlage verstoße gegen das Neuerungsverbot (RS0105484;
RS0041812
[T6]). [12] Nach ständiger Rechtsprechung lässt Paragraph 482, Absatz 2, ZPO das Vorbringen in erster Instanz nicht vorgekommener Tatumstände und Beweise ausschließlich zur Dartuung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu (
RS0041812
[T2]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 482, Rz 5). In seiner Berufung hat der Kläger zwar insofern eine Mängelrüge erhoben, als das Erstgericht seiner Ansicht nach von einer nicht erörterten und damit überraschenden Rechtsansicht ausgegangen sei. Die vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Beweismittel hat er aber nicht dafür, sondern zur Unterstützung seiner Beweisrüge vorgelegt, um darzulegen, dass das dienende Grundstück Nr 103 entgegen der Annahme des Erstgerichts noch „bis 1992 existiert“ habe (Teil der EZ 6 gewesen sei). Das Berufungsgericht ist angesichts dessen zu Recht davon ausgegangen, die Urkundenvorlage verstoße gegen das Neuerungsverbot (RS0105484;
RS0041812 [T6]).
[13] II. Im Übrigen zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [13] römisch zwei. Im Übrigen zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[14] 1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht auch dann eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für einen Folgeprozess, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind (RS0041567; 6 Ob 227/21g Rz 27 ua). Dafür muss der im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch aber Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch sein (RS0127052; RS0041251 [insb T3]; RS0041572 [insb T11]; RS0039843 [T35] ua).
[15] Das ist hier nicht der Fall. Der Umstand, dass der im Vorverfahren geltend gemachte, auf die Urkunde aus dem Jahr 1972 gestützte Anspruch des Klägers auf Abschreibung von Teilen der dienenden Grundstücke und Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts (insbesondere mangels Übergangs dieses Teils der Vereinbarung auf den Beklagten) abgewiesen wurde, weist keinen Zusammenhang zur Frage auf, ob die Eltern des Beklagten die EZ 6 lastenfrei erworben haben. Im Übrigen ging das Erstgericht auch gar nicht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers mit der Urkunde des Jahres 1972 auf das Fahrrecht wirksam verzichtet hatte, sondern davon, dass es „obsolet“ geworden sei, weil die in der Urkunde des Jahres 1972 getroffene Vereinbarung „im Bedarfsfall“ ohnehin jederzeit umsetzbar gewesen wäre. Diese Überlegung floss zwar in die Beweiswürdigung ein. Ob das Fahrrecht tatsächlich noch bestand oder nicht, musste dagegen nicht abschließend geklärt werden: Geht man mit dem Kläger davon aus, dass darauf nicht (wirksam) verzichtet wurde, läge eine außerbücherlich bestehende, aber nicht eingetragene Belastung vor, was (erst) zur Anwendung des § 1500 ABGB führt (vgl 5 Ob 111/23v Rz 21). Ob das Fahrrecht noch bestanden hat, ist für die Entscheidung in Wahrheit somit nicht relevant, weil darauf entweder verzichtet wurde oder es durch den gutgläubigen Erwerb der EZ 6 durch die Eltern des Beklagten erloschen ist. Es stellen sich daher auch keine Fragen der Auslegung der Urkunde des Jahres 1972. [15] Das ist hier nicht der Fall. Der Umstand, dass der im Vorverfahren geltend gemachte, auf die Urkunde aus dem Jahr 1972 gestützte Anspruch des Klägers auf Abschreibung von Teilen der dienenden Grundstücke und Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts (insbesondere mangels Übergangs dieses Teils der Vereinbarung auf den Beklagten) abgewiesen wurde, weist keinen Zusammenhang zur Frage auf, ob die Eltern des Beklagten die EZ 6 lastenfrei erworben haben. Im Übrigen ging das Erstgericht auch gar nicht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers mit der Urkunde des Jahres 1972 auf das Fahrrecht wirksam verzichtet hatte, sondern davon, dass es „obsolet“ geworden sei, weil die in der Urkunde des Jahres 1972 getroffene Vereinbarung „im Bedarfsfall“ ohnehin jederzeit umsetzbar gewesen wäre. Diese Überlegung floss zwar in die Beweiswürdigung ein. Ob das Fahrrecht tatsächlich noch bestand oder nicht, musste dagegen nicht abschließend geklärt werden: Geht man mit dem Kläger davon aus, dass darauf nicht (wirksam) verzichtet wurde, läge eine außerbücherlich bestehende, aber nicht eingetragene Belastung vor, was (erst) zur Anwendung des Paragraph 1500, ABGB führt vergleiche 5 Ob 111/23v Rz 21). Ob das Fahrrecht noch bestanden hat, ist für die Entscheidung in Wahrheit somit nicht relevant, weil darauf entweder verzichtet wurde oder es durch den gutgläubigen Erwerb der EZ 6 durch die Eltern des Beklagten erloschen ist. Es stellen sich daher auch keine Fragen der Auslegung der Urkunde des Jahres 1972.
[16] 2. Wenn der Kläger zur Frage der „Existenz“ des Grundstücks Nr 103 (vgl oben I.2.) auch den Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO geltend macht, ist das unbeachtlich, weil er eine darauf gestützte Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht geltend gemacht hat (RS0041773 [insb T9]). [16] 2. Wenn der Kläger zur Frage der „Existenz“ des Grundstücks Nr 103 vergleiche oben römisch eins.2.) auch den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO geltend macht, ist das unbeachtlich, weil er eine darauf gestützte Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht geltend gemacht hat (RS0041773 [insb T9]).
[17] 3. Der behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung wurde vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Er kann daher in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden (RS0042963).
[18] 4. Eine (ersessene oder) vertraglich vereinbarte nicht verbücherte Dienstbarkeit, die nicht offenkundig ist, erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks (RS0012151). Dafür ist erforderlich, dass dem Erwerber sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung die vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war (RS0034776 [insb T23]; RS0011676 [T5]; RS0034831). Der redliche Erwerber wird dagegen nicht geschützt, wenn seine irrige Vorstellung über den Umfang eines fremden Rechts auf (zumindest leichter) Fahrlässigkeit beruht (RS0034776 [T4, T6, T8, T11]; RS0011676 [T1]), er also bei gehöriger Aufmerksamkeit den Widerspruch zwischen dem Grundbuchstand und den tatsächlichen Verhältnissen feststellen hätte können (RS0011651; RS0034730). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen zwar nicht überspannt werden (RS0034776 [T3, T7]; RS0011676 [T16]). Er ist aber zu Nachforschungen verpflichtet, wenn ein indizierter Verdacht besteht, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht dem Grundbuchstand entsprechen (RS0034776 [T22]; 3 Ob 41/24m Rz 3 ua).
[19] Wann ein Anlass zur Überprüfung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0034776 [T17]; RS0034870 [T1]). [19] Wann ein Anlass zur Überprüfung gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0034776 [T17]; RS0034870 [T1]).
[20] 4.1. Es trifft zu, dass § 1500 ABGB nur den rechtsgeschäftlichen, dh den entgeltlichen Erwerber schützt (RS0117411; 1 Ob 171/23p Rz 29 ua). Dass die EZ 6 jeweils unentgeltlich übergeben worden sei, hat der Kläger in erster Instanz aber nicht behauptet. Bäuerliche Übergabeverträge sind auch nicht stets unentgeltliche Rechtsgeschäfte, sondern können entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten (RS0012971; RS0012978). Vorbringen dazu hat der Kläger in erster Instanz ebenfalls nicht erstattet. [20] 4.1. Es trifft zu, dass Paragraph 1500, ABGB nur den rechtsgeschäftlichen, dh den entgeltlichen Erwerber schützt (RS0117411; 1 Ob 171/23p Rz 29 ua). Dass die EZ 6 jeweils unentgeltlich übergeben worden sei, hat der Kläger in erster Instanz aber nicht behauptet. Bäuerliche Übergabeverträge sind auch nicht stets unentgeltliche Rechtsgeschäfte, sondern können entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten (RS0012971; RS0012978). Vorbringen dazu hat der Kläger in erster Instanz ebenfalls nicht erstattet.
[21] 4.2. Soweit der Kläger davon ausgeht, der Vater des Beklagten sei in Kenntnis des Fahrrechts gewesen, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach den Feststellungen – von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat – hatten im relevanten Zeitpunkt beide Eltern des Beklagten (übrigens ebenso wie dieser bei der Übergabe an ihn) keine Kenntnis von einem Fahrrecht des Klägers.
[22] 4.3. Nach der Rechtsprechung besteht immer dann eine Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung, wenn sich aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuch aufscheinen (RS0060243; RS0060205). Das wird bei Grunddienstbarkeiten in der Regel zwar angenommen (RS0011545). Mit seinem Verweis auf das ebenfalls mit Kaufvertrag vom 8. Dezember 1964 eingeräumte Wasserbezugsrecht behauptet der Kläger einen solchen Fall aber nicht. Allein daraus, dass die Eltern des Beklagten wegen dieser eingetragenen Dienstbarkeit in die Urkundensammlung Einsicht nehmen hätten müssen und bei diesem Anlass das nicht verbücherte (rechtlich selbständige) Fahrrecht erkennbar gewesen wäre, lässt sich ein im Rahmen des § 1500 ABGB relevanter Sorgfaltsverstoß nicht ableiten. [22] 4.3. Nach der Rechtsprechung besteht immer dann eine Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung, wenn sich aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuch aufscheinen (RS0060243; RS0060205). Das wird bei Grunddienstbarkeiten in der Regel zwar angenommen (RS0011545). Mit seinem Verweis auf das ebenfalls mit Kaufvertrag vom 8. Dezember 1964 eingeräumte Wasserbezugsrecht behauptet der Kläger einen solchen Fall aber nicht. Allein daraus, dass die Eltern des Beklagten wegen dieser eingetragenen Dienstbarkeit in die Urkundensammlung Einsicht nehmen hätten müssen und bei diesem Anlass das nicht verbücherte (rechtlich selbständige) Fahrrecht erkennbar gewesen wäre, lässt sich ein im Rahmen des Paragraph 1500, ABGB relevanter Sorgfaltsverstoß nicht ableiten.
[23] 5. Sonstige gegen die Gutgläubigkeit der Eltern des Beklagten oder für sie treffende Nachforschungspflichten sprechende Umstände, wie etwa in der Natur ersichtliche Anlagen oder Einrichtungen (RS0034803; RS0011633) oder ein Berühmen des Dienstbarkeitsberechtigten ihnen gegenüber (RS0013488), behauptet der dafür beweispflichtige Kläger (vgl RS0034837; RS0034870) nicht. Er kommt auch auf die Ersitzung des Fahrrechts nicht mehr zurück. [23] 5. Sonstige gegen die Gutgläubigkeit der Eltern des Beklagten oder für sie treffende Nachforschungspflichten sprechende Umstände, wie etwa in der Natur ersichtliche Anlagen oder Einrichtungen (RS0034803; RS0011633) oder ein Berühmen des Dienstbarkeitsberechtigten ihnen gegenüber (RS0013488), behauptet der dafür beweispflichtige Kläger vergleiche RS0034837; RS0034870) nicht. Er kommt auch auf die Ersitzung des Fahrrechts nicht mehr zurück.