[3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die * R* auf Z 5, 9 lit a und 10 sowie * V* auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl. [3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die * R* auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 sowie * V* auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen. Sie schlagen fehl.
I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*:
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bezieht sich zunächst auf angeblich übergangene Aussagen von im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen (S* [ON 24.4], O* [ON 24.3.] und L* [ON 53.3]). Deren Angaben sind aber nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen, weil diese Personen in der Hauptverhandlung weder vernommen noch deren Vernehmungsprotokolle gemäß § 252 StPO verlesen oder vorgetragen wurden (vgl den die ON 24 und ON 53.3 nicht enthaltenden Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO im HV-Protokoll ON 99.2 S 55). Auf derartige Verfahrensergebnisse kann aber Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht gestützt werden (vgl § 258 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098646 [insb T1, T2 und T4]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.119). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bezieht sich zunächst auf angeblich übergangene Aussagen von im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeuginnen (S* [ON 24.4], O* [ON 24.3.] und L* [ON 53.3]). Deren Angaben sind aber nicht im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommen, weil diese Personen in der Hauptverhandlung weder vernommen noch deren Vernehmungsprotokolle gemäß Paragraph 252, StPO verlesen oder vorgetragen wurden vergleiche den die ON 24 und ON 53.3 nicht enthaltenden Vortrag gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO im HV-Protokoll ON 99.2 S 55). Auf derartige Verfahrensergebnisse kann aber Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO nicht gestützt werden vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0098646 [insb T1, T2 und T4]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.119).
[5] Der weiteren Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht mit Abweichungen in den Angaben des – insgesamt als glaubwürdig erachteten – Opfers ohnedies auseinandergesetzt (US 11). Entsprechend § 270 Abs 2 Z 5 StPO waren die Tatrichter aber nicht verpflichtet, sämtliche Details der Depositionen dieses Zeugen zu erörtern. [5] Der weiteren Beschwerde zuwider hat sich das Erstgericht mit Abweichungen in den Angaben des – insgesamt als glaubwürdig erachteten – Opfers ohnedies auseinandergesetzt (US 11). Entsprechend Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO waren die Tatrichter aber nicht verpflichtet, sämtliche Details der Depositionen dieses Zeugen zu erörtern.
[6] Schließlich gibt die Rüge nicht bekannt, welche Ergebnisse des gegen * C* geführten Verfahrens AZ 145 Hv 69/23i des Landesgerichts für Strafsachen Wien zwecks Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Genannten zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit nicht geboten (RIS-Justiz RS0134169).
[7] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert, dass der Urteilssachverhalt den Raubvorwurf laut Schuldspruch IV./ in Bezug auf die Wegnahme (auch) eines Schlüsselanhängers nicht trage, wird nicht klar, inwieweit dadurch ein für die Schuldfrage relevanter Umstand (im Sinn einer selbstständigen Tat) angesprochen sein soll (vgl RIS-Justiz RS0118720 [T4]). [7] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert, dass der Urteilssachverhalt den Raubvorwurf laut Schuldspruch römisch vier./ in Bezug auf die Wegnahme (auch) eines Schlüsselanhängers nicht trage, wird nicht klar, inwieweit dadurch ein für die Schuldfrage relevanter Umstand (im Sinn einer selbstständigen Tat) angesprochen sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0118720 [T4]).
[8] Die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a und 10) geht über weite Strecken mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Bedrohung des Raubopfers (in objektiver und subjektiver Hinsicht) und zur Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs 1 StGB) prozessordnungswidrig an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (RIS-Justiz RS0099810). Demnach hatte der – mit entsprechendem Vorsatz handelnde (US 6) – Beschwerdeführer die Pistole während der Tatausführung durch den Mitangeklagten V* nicht nur „bei sich“, sondern diese dem Opfer zuvor an den Kopf gehalten (US 5) und in der Folge auch angekündigt, diese für den Zeugen C* sichtbare Waffe gegen diesen einzusetzen (vgl US 6, 13, 17). [8] Die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a und 10) geht über weite Strecken mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Bedrohung des Raubopfers (in objektiver und subjektiver Hinsicht) und zur Verwendung einer Waffe (Paragraph 143, Absatz eins, StGB) prozessordnungswidrig an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (RIS-Justiz RS0099810). Demnach hatte der – mit entsprechendem Vorsatz handelnde (US 6) – Beschwerdeführer die Pistole während der Tatausführung durch den Mitangeklagten V* nicht nur „bei sich“, sondern diese dem Opfer zuvor an den Kopf gehalten (US 5) und in der Folge auch angekündigt, diese für den Zeugen C* sichtbare Waffe gegen diesen einzusetzen vergleiche US 6, 13, 17).
[9] Aus welchem Grund aus den erwähnten Konstatierungen und jenen zur während der fortdauernden Verwendung der Waffe stattfindenden Sachwegnahme durch den Angeklagten V* (US 6) kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erlangung der Sachherrschaft (vgl dazu Fabrizy/ Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 142 Rz 5) ableitbar sein soll, gibt das – bloß unsubstantiierte Behauptungen aufstellende – Rechtsmittel (nominell Z 10) nicht bekannt. [9] Aus welchem Grund aus den erwähnten Konstatierungen und jenen zur während der fortdauernden Verwendung der Waffe stattfindenden Sachwegnahme durch den Angeklagten V* (US 6) kein räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erlangung der Sachherrschaft vergleiche dazu Fabrizy/ Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 142, Rz 5) ableitbar sein soll, gibt das – bloß unsubstantiierte Behauptungen aufstellende – Rechtsmittel (nominell Ziffer 10,) nicht bekannt.
[10] Der zu den Urteilsfakten I./A./4./ bis 8./ erhobene Einwand (Z 10), wonach die dort abgeurteilten abgenötigten Duldungen (Urinieren auf die Beine des Opfers) und Handlungen (sich nackt Auszuziehen, Trinken des Toilettenspülwassers, Küssen des Bodens, Von-sich-Geben von Hundelauten) keine besonders wichtigen Interessen im Sinn des § 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB darstellen sollen, setzt sich über das Erfordernis methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz hinweg (RIS-Justiz RS0118429). Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die genannte Bestimmung auch Erniedrigungen und Demütigungen erfasst, die das mit einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten (vgl dazu etwa § 201 Abs 2 StGB und RIS-Justiz RS0095315; zu § 106 Abs 1 Z 3 StGB siehe RIS-Justiz RS0093025; Schwaighofer in WK2 StGB § 106 Rz 17; 12 Os 68/11h). [10] Der zu den Urteilsfakten römisch eins./A./4./ bis 8./ erhobene Einwand (Ziffer 10,), wonach die dort abgeurteilten abgenötigten Duldungen (Urinieren auf die Beine des Opfers) und Handlungen (sich nackt Auszuziehen, Trinken des Toilettenspülwassers, Küssen des Bodens, Von-sich-Geben von Hundelauten) keine besonders wichtigen Interessen im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB darstellen sollen, setzt sich über das Erfordernis methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz hinweg (RIS-Justiz RS0118429). Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die genannte Bestimmung auch Erniedrigungen und Demütigungen erfasst, die das mit einer Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten vergleiche dazu etwa Paragraph 201, Absatz 2, StGB und RIS-Justiz RS0095315; zu Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB siehe RIS-Justiz RS0093025; Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 106, Rz 17; 12 Os 68/11h).
[11] Die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz finden sich – von der Beschwerde abermals prozessordnungswidrig übergangen – auf US 6 f.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V*:
[12] Entgegen der den Schuldspruch III./ iVm II./ betreffenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat der Schöffensenat die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers ohnedies berücksichtigt (US 11 f). Mit Details zu dessen Angaben mussten sich die Tatrichter nicht befassen (vgl erneut § 270 Abs 2 Z 5 StPO). [12] Entgegen der den Schuldspruch römisch drei./ in Verbindung mit römisch zwei./ betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat der Schöffensenat die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers ohnedies berücksichtigt (US 11 f). Mit Details zu dessen Angaben mussten sich die Tatrichter nicht befassen vergleiche erneut Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
[13] Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft bloß den Vorwurf der Wegnahme von Kopfhörern als eines Teils der Raubbeute und bezieht sich solcherart auf keine entscheidenden Tatsachen. [13] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft bloß den Vorwurf der Wegnahme von Kopfhörern als eines Teils der Raubbeute und bezieht sich solcherart auf keine entscheidenden Tatsachen.
[14] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zu einem kausalen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Nötigungshandlung des Angeklagten R* laut Urteilsfaktum III./ iVm I./B./. Sie übergeht jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810), dass sich die Feststellungen zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers ausdrücklich auf sämtliche Tathandlungen des Vorgenannten beziehen (US 9 f). [14] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet fehlende Feststellungen zu einem kausalen Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Nötigungshandlung des Angeklagten R* laut Urteilsfaktum römisch drei./ in Verbindung mit römisch eins./B./. Sie übergeht jedoch prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810), dass sich die Feststellungen zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers ausdrücklich auf sämtliche Tathandlungen des Vorgenannten beziehen (US 9 f).
[15] Aus welchem Grund die zum Eintritt der unrechtmäßigen Bereicherung getroffene Konstatierung, wonach der Angeklagte V* diese „billigend in Kauf“ nahm (US 7) für die rechtliche Annahme der subjektiven Innentendenz des § 142 StGB (Schuldspruch IV./) nicht ausreichen soll, erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht (vgl RIS-Justiz RS0089250). [15] Aus welchem Grund die zum Eintritt der unrechtmäßigen Bereicherung getroffene Konstatierung, wonach der Angeklagte V* diese „billigend in Kauf“ nahm (US 7) für die rechtliche Annahme der subjektiven Innentendenz des Paragraph 142, StGB (Schuldspruch römisch vier./) nicht ausreichen soll, erklärt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht vergleiche RIS-Justiz RS0089250).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[17] Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Angeklagten die zu I./A./ (Angeklagter R*) und III./ iVm I./A./ (Angeklagter V*) abgeurteilten Tathandlungen nach den Feststellungen (vgl die Konstatierungen zur zeitlichen Abfolge und der einheitlichen Motivationslage – US 7 ff) in tatbestandlicher Handlungseinheit (zum Begriff vgl RIS-Justiz RS0120233; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89) verübt haben. Damit war die Annahme jeweils mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I./A./1./ bis 3./, 9./, 10./) und nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (I./A./4./ bis 8./) – hinsichtlich des Angeklagten V* auch nach § 12 dritter Fall StGB (III./ iVm den oben genannten Schuldsprüchen) – verfehlt. Richtigerweise wäre der Sachverhalt jeweils nur einem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (und nach § 12 dritter Fall StGB beim Angeklagten V*) zu unterstellen gewesen. [17] Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Angeklagten die zu römisch eins./A./ (Angeklagter R*) und römisch drei./ in Verbindung mit römisch eins./A./ (Angeklagter V*) abgeurteilten Tathandlungen nach den Feststellungen vergleiche die Konstatierungen zur zeitlichen Abfolge und der einheitlichen Motivationslage – US 7 ff) in tatbestandlicher Handlungseinheit (zum Begriff vergleiche RIS-Justiz RS0120233; Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89) verübt haben. Damit war die Annahme jeweils mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins./A./1./ bis 3./, 9./, 10./) und nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (römisch eins./A./4./ bis 8./) – hinsichtlich des Angeklagten V* auch nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch drei./ in Verbindung mit den oben genannten Schuldsprüchen) – verfehlt. Richtigerweise wäre der Sachverhalt jeweils nur einem Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (und nach Paragraph 12, dritter Fall StGB beim Angeklagten V*) zu unterstellen gewesen.
[18] Dieser Subsumtionsfehler (Z 10) blieb jedoch ohne Nachteil, weil der jeweils angenommene Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB weiterhin Anwendung findet und anstelle der bei der Strafbemessung genannten Anzahl an Verbrechen (US 21 und 22) die mehrfache Tatbegehung tritt (vgl RIS-Justiz RS0114927
; insb 14 Os 117/20t). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten nicht an die insoweit fehlerhaften Schuldsprüche gebunden (RIS-Justiz RS0118870). [18] Dieser Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) blieb jedoch ohne Nachteil, weil der jeweils angenommene Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB weiterhin Anwendung findet und anstelle der bei der Strafbemessung genannten Anzahl an Verbrechen (US 21 und 22) die mehrfache Tatbegehung tritt vergleiche RIS-Justiz
RS0114927; insb 14 Os 117/20t). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten nicht an die insoweit fehlerhaften Schuldsprüche gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[19] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [19] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.