[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[10] 1. Werden mehrere Personen zusammen geklagt, kann nach Art 8 Nr 1 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft). [10] 1. Werden mehrere Personen zusammen geklagt, kann nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, geklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft).
[11] 2. Mit den im Revisionsrekursverfahren allein maßgeblichen Fragen der (internationalen) Zuständigkeit für Klagen von österreichischen Aktionären gegen die Zweitbeklagte hat sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt beschäftigt, erstmals in seiner Entscheidung 9 Ob 18/22w. Der neunte Senat hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Stellungnahmen in der Literatur begründet, warum in einer Konstellation wie hier die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten nach Art 8 Nr 1 EuGVVO gegeben ist. [11] 2. Mit den im Revisionsrekursverfahren allein maßgeblichen Fragen der (internationalen) Zuständigkeit für Klagen von österreichischen Aktionären gegen die Zweitbeklagte hat sich der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt beschäftigt, erstmals in seiner Entscheidung 9 Ob 18/22w. Der neunte Senat hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Stellungnahmen in der Literatur begründet, warum in einer Konstellation wie hier die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO gegeben ist.
[12] Dieser Rechtsansicht haben sich – trotz gegenteiliger Meinungen und Kritik der Literatur (Pimmer, Der europäische Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO in Anlegerprozessen am Beispiel von Klagen gegen Aufsichtsratsmitglied und Abschlussprüfer, Zak 2022/43; Oberhammer, Deutsche Abschlussprüfer vor österreichischen Gerichten, ecolex 2022/633; Geroldinger, Konnexität nach Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO: Tradiertes auf dem Prüfstand, JBl 2022, 268; sowie Geroldinger, Glosse zu 5 Ob 170/21t, JBl 2022, 184 [186 f]) – weitere Senate angeschlossen (6 Ob 128/22z; 8 Ob 113/22h; 2 Ob 186/23a; 5 Ob 73/23f). [12] Dieser Rechtsansicht haben sich – trotz gegenteiliger Meinungen und Kritik der Literatur (Pimmer, Der europäische Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO in Anlegerprozessen am Beispiel von Klagen gegen Aufsichtsratsmitglied und Abschlussprüfer, Zak 2022/43; Oberhammer, Deutsche Abschlussprüfer vor österreichischen Gerichten, ecolex 2022/633; Geroldinger, Konnexität nach Artikel 8, Nr 1 Brüssel Ia-VO: Tradiertes auf dem Prüfstand, JBl 2022, 268; sowie Geroldinger, Glosse zu 5 Ob 170/21t, JBl 2022, 184 [186 f]) – weitere Senate angeschlossen (6 Ob 128/22z; 8 Ob 113/22h; 2 Ob 186/23a; 5 Ob 73/23f).
[13] Dabei ist für den nun vorliegenden Fall insbesondere die Entscheidung 5 Ob 73/23f einschlägig, in der der fünfte Senat – anders als die beiden Vorinstanzen – die internationale Zuständigkeit bejahte, obwohl der Kläger die Klage gegen den Erstbeklagten nur im Versuch erhoben hatte, die Zuständigkeit des Gerichts für die Klage gegen die Zweitbeklagte zu begründen.
[14] 3. Die Zweitbeklagte zeigt in diesem Verfahren keine stichhaltigen Gründe auf, von dieser auch vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten Rechtsprechung abzugehen.
[15] 3.1. Nach der soeben erwähnten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO insbesondere folgende Grundsätze (vgl 9 Ob 18/22w Rz 11–16): [15] 3.1. Nach der soeben erwähnten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO insbesondere folgende Grundsätze vergleiche 9 Ob 18/22w Rz 11–16):
[16] Die Zuständigkeitsvorschriften sollen in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Besondere Zuständigkeitsvorschriften sind, weil von der aufgestellten Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abgewichen wird, eng auszulegen.
[17] Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den Mitgliedstaaten nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen ist. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob die erhobenen Ansprüche auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, ist dabei nach der jüngeren Judikatur des EuGH (C-98/06, Freeport/Arnoldsson) nur noch einer von mehreren erheblichen Faktoren (9 Ob 18/22w Rz 16–18 mwN). [17] Zur Anwendung des Artikel 8, Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den Mitgliedstaaten nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen ist. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob die erhobenen Ansprüche auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, ist dabei nach der jüngeren Judikatur des EuGH (C-98/06, Freeport/Arnoldsson) nur noch einer von mehreren erheblichen Faktoren (9 Ob 18/22w Rz 16–18 mwN).
[18] 3.2. Die vom Rekursgericht implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, der nach Art 8 Nr 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten sei im konkreten Einzelfall gegeben, entspricht diesen Grundsätzen. [18] 3.2. Die vom Rekursgericht implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, der nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten sei im konkreten Einzelfall gegeben, entspricht diesen Grundsätzen.
[19] Beide Klagen haben nicht nur ihren Ursprung in der Insolvenz der deutschen börsennotierten Finanzdienstleisterin, sondern der Kläger behauptet, dass ihm deshalb ein Schaden entstanden sei, weil die Beklagten ihn durch bewusstes und gewolltes Täuschen über kapitalmarktrelevante Tatsachen dazu verleitet hätten, Aktien zu erwerben. Nach den Klagsbehauptungen hätten also beide Beklagte gemeinsam durch ihre jeweils – wenn auch aus rechtlichen Gründen unterschiedlichen – Pflichtverletzungen (Unterlassungen von Kontroll- bzw Prüfpflichten) seinen Schaden herbeigeführt (kumulative Kausalität) und würden ihm dafür solidarisch haften. Die Ansprüche des Klägers gegen beide Beklagte sind auf dasselbe Interesse, nämlich Ersatz des Schadens aus den Aktienkäufen, gerichtet. Zudem stellt sich gegenüber beiden Beklagten die (Vor-)Frage, ob die Jahresabschlüsse der Zweitbeklagten tatsächlich unrichtig waren und nicht zuletzt, welche Investitionsentscheidung der Kläger bei Kenntnis aller Umstände getroffen hätte. In Ansehung dieser Tat- und Rechtsfragen besteht die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen. Der Umstand, dass dennoch das Ergebnis des Verfahrens für die beiden Beklagten unterschiedlich sein kann, schadet nicht (vgl 9 Ob 18/22w Rz 13). [19] Beide Klagen haben nicht nur ihren Ursprung in der Insolvenz der deutschen börsennotierten Finanzdienstleisterin, sondern der Kläger behauptet, dass ihm deshalb ein Schaden entstanden sei, weil die Beklagten ihn durch bewusstes und gewolltes Täuschen über kapitalmarktrelevante Tatsachen dazu verleitet hätten, Aktien zu erwerben. Nach den Klagsbehauptungen hätten also beide Beklagte gemeinsam durch ihre jeweils – wenn auch aus rechtlichen Gründen unterschiedlichen – Pflichtverletzungen (Unterlassungen von Kontroll- bzw Prüfpflichten) seinen Schaden herbeigeführt (kumulative Kausalität) und würden ihm dafür solidarisch haften. Die Ansprüche des Klägers gegen beide Beklagte sind auf dasselbe Interesse, nämlich Ersatz des Schadens aus den Aktienkäufen, gerichtet. Zudem stellt sich gegenüber beiden Beklagten die (Vor-)Frage, ob die Jahresabschlüsse der Zweitbeklagten tatsächlich unrichtig waren und nicht zuletzt, welche Investitionsentscheidung der Kläger bei Kenntnis aller Umstände getroffen hätte. In Ansehung dieser Tat- und Rechtsfragen besteht die Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen. Der Umstand, dass dennoch das Ergebnis des Verfahrens für die beiden Beklagten unterschiedlich sein kann, schadet nicht vergleiche 9 Ob 18/22w Rz 13).
[20] 3.3. Erwägungsgrund 15 der EuGVVO nennt zwar als Normziel die Vorhersehbarkeit für den Beklagten, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Sie ist aber kein eigenes Kriterium neben dem Sachzusammenhang der Klagen, sondern füllt diesen lediglich aus. Das Argument, dass ein Abschlussprüfer nicht damit rechnen müsse, dass er von Aktionären in anderen EU-Mitgliedstaaten geklagt werde, weil dort ein Aufsichtsratsmitglied der von ihm geprüften Gesellschaft seinen Wohnsitz habe, lässt die Besonderheit des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft unberücksichtigt (9 Ob 18/22w Rz 22).
[21] Immer, wenn ein Geschädigter zwei oder mehrere Schädiger in einer Klage wegen kumulativer Herbeiführung des Schadens in Anspruch nimmt, ist es für den oder die Mitbeklagten nie gänzlich vorhersehbar, welche Schädiger der Kläger mit seiner Klage belangen und in welchem Staat der (Haupt-)Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinbringung seinen (Wohn-)Sitz haben wird. Sehr wohl ist objektiv für einen Schädiger vorhersehbar, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Art 8 Nr 1 EuGVVO es einem Geschädigten ermöglicht, bei Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Klagen gegen mehrere Schädiger die Klage am jeweiligen Gerichtsstand jedes einzelnen Schädigers gegen alle Schädiger einzubringen. Dass der Anspruch gegen die Abschlussprüferin einerseits und gegen den Aufsichtsrat andererseits nach unterschiedlichen nationalen Bestimmungen zu beurteilen sein könnte, spricht nicht gegen die Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO im konkreten Fall (5 Ob 73/23f Rz 35). [21] Immer, wenn ein Geschädigter zwei oder mehrere Schädiger in einer Klage wegen kumulativer Herbeiführung des Schadens in Anspruch nimmt, ist es für den oder die Mitbeklagten nie gänzlich vorhersehbar, welche Schädiger der Kläger mit seiner Klage belangen und in welchem Staat der (Haupt-)Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinbringung seinen (Wohn-)Sitz haben wird. Sehr wohl ist objektiv für einen Schädiger vorhersehbar, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 8, Nr 1 EuGVVO es einem Geschädigten ermöglicht, bei Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Klagen gegen mehrere Schädiger die Klage am jeweiligen Gerichtsstand jedes einzelnen Schädigers gegen alle Schädiger einzubringen. Dass der Anspruch gegen die Abschlussprüferin einerseits und gegen den Aufsichtsrat andererseits nach unterschiedlichen nationalen Bestimmungen zu beurteilen sein könnte, spricht nicht gegen die Anwendung des Artikel 8, Nr 1 EuGVVO im konkreten Fall (5 Ob 73/23f Rz 35).
[22] 4. Entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts erfolgt die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO nicht missbräuchlich. [22] 4. Entgegen der Beurteilung des Rekursgerichts erfolgt die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO nicht missbräuchlich.
[23] 4.1. Anders als Art 8 Nr 2 EuGVVO („es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“) enthält der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO keinen ausdrücklichen Missbrauchsvorbehalt. [23] 4.1. Anders als Artikel 8, Nr 2 EuGVVO („es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“) enthält der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO keinen ausdrücklichen Missbrauchsvorbehalt.
[24] Dennoch eröffnet der Europäische Gerichtshof auch beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft eine Missbrauchskontrolle (C-103/05, Reisch/Kiesel; C-98/06, Freeport/Arnoldsson; C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA; auch 4 Ob 221/12x [Pkt 2.1]). Dabei liegt eine Zweckentfremdung dieses Gerichtsstands aber nur vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, etwa durch kollusives Zusammenwirken der betreffenden Parteien (9 Ob 18/22w Rz 24 mwN).
[25] 4.2. Allgemein gültige Regeln dafür, welche Verhaltensweisen eines Klägers als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und daher der Berufung auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft entgegenstehen, lassen sich nicht aufstellen, weil dies typischerweise von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Es besteht daher kein Anlass für die vom Kläger angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (so auch 5 Ob 73/23f Rz 39).
[26] 4.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt in vergleichbaren Konstellation die Verneinung von Rechtsmissbrauch jeweils als vertretbar erachtet (9 Ob 18/22w; 6 Ob 128/22z; 8 Ob 113/22h; 2 Ob 186/23a): Mit der bloßen Behauptung, es sei evident, dass die Klage gegen den Erstbeklagten nur erhoben worden sei, um einen Gerichtsstand in Österreich zu konstruieren, hatte die Zweitbeklagte die von der Rechtsprechung geforderten beweiskräftigen Indizien für das künstliche Herbeiführen oder Aufrechterhalten des Gerichtsstands nicht dargelegt. Vielmehr hatte der Kläger nachvollziehbar begründet, weshalb er mit der Klage auch den Erstbeklagten als Aufsichtsratsmitglied in Anspruch nehme. Aus welchen Erwägungen der Kläger kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats zur Haftung heranzog, war nicht ausschlaggebend (9 Ob 18/22w Rz 25).
[27] 4.4. In der Entscheidung 5 Ob 73/23f bejahte der fünfte Senat bei einem zum vorliegenden Fall insoweit wortgleichen Sachverhalt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, obwohl der Kläger die Klage gegen den Erstbeklagten nur im Versuch erhoben hatte, die Zuständigkeit des Gerichts für die Klage gegen die Zweitbeklagte zu begründen:
[28] Die Intention des Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen den in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen die Zweitbeklagte zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO damit weder künstlich herbeigeführt noch aufrecht erhalten, insbesondere hat er nicht mit dem „Ankerbeklagten“ kollusiv zusammengewirkt, um der Zweitbeklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand zu entziehen (5 Ob 73/23f Rz 42). [28] Die Intention des Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen den in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen die Zweitbeklagte zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet für sich allein keinen Rechtsmissbrauch. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO damit weder künstlich herbeigeführt noch aufrecht erhalten, insbesondere hat er nicht mit dem „Ankerbeklagten“ kollusiv zusammengewirkt, um der Zweitbeklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand zu entziehen (5 Ob 73/23f Rz 42).
[29] Wenn der Kläger einen schlüssig begründeten Anspruch gegen den „Ankerbeklagten“ geltend macht, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit dem Anspruch gegen die Zweitbeklagte steht, ist ihm der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft eröffnet. Die Entscheidung des Klägers, bei Vorhandensein mehrerer Streitgenossen die Klage gegen alle in jenem Mitgliedstaat eines Streitgenossen zu erheben, in dem der Kläger selbst seinen Wohnsitz hat, und die damit verbundene Konsequenz, dass den anderen Streitgenossen damit ihr allgemeiner Gerichtsstand entzogen ist, sind dem besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO immanent (5 Ob 73/23f Rz 42). [29] Wenn der Kläger einen schlüssig begründeten Anspruch gegen den „Ankerbeklagten“ geltend macht, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in einem ausreichenden Sachzusammenhang mit dem Anspruch gegen die Zweitbeklagte steht, ist ihm der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft eröffnet. Die Entscheidung des Klägers, bei Vorhandensein mehrerer Streitgenossen die Klage gegen alle in jenem Mitgliedstaat eines Streitgenossen zu erheben, in dem der Kläger selbst seinen Wohnsitz hat, und die damit verbundene Konsequenz, dass den anderen Streitgenossen damit ihr allgemeiner Gerichtsstand entzogen ist, sind dem besonderen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO immanent (5 Ob 73/23f Rz 42).
[30] 4.5. Die Zweitbeklagte kritisiert diese Entscheidung in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, weil der fünfte Senat unzulässigerweise die Feststellungen des Erstgerichts umgedeutet habe.
[31] Dies trifft nicht zu. Der fünfte Senat unterstellte dem Kläger keine weiteren oder anderen Motive als die vom Erstgericht festgestellten. Vielmehr beurteilte er die Prozesstaktik des Klägers, zusätzlich zur deutschen Zweitbeklagten den österreichischen Erstbeklagten zu klagen, um die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts zu begründen, als eine zulässige Inanspruchnahme eines in der EuGVVO eröffneten Gerichtsstands der Streitgenossenschaft.
[32] Die Wahl des Gerichtsstands nach Art 8 Nr 1 EuGVVO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ja für sich genommen nichts Unredliches oder gar Rechtsmissbräuchliches. Bei mehreren potentiellen Anspruchsgegnern muss ein Kläger immer seine(n) Prozessgegner festlegen, wobei er faktische Kriterien wie die verfügbaren Beweismittel und die Liquidität sowie rechtliche Kriterien wie mögliche Gerichtsstände, anwendbares Recht und daraus folgende Anspruchsvoraussetzungen bedenken wird. Eine dem Kläger vorteilhaft scheinende Auswahl der Prozessgegner (und damit eines Gerichtsstands) indiziert ohne besondere Begleitumstände keine Unredlichkeit, geschweige denn Rechtsmissbrauch. [32] Die Wahl des Gerichtsstands nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ja für sich genommen nichts Unredliches oder gar Rechtsmissbräuchliches. Bei mehreren potentiellen Anspruchsgegnern muss ein Kläger immer seine(n) Prozessgegner festlegen, wobei er faktische Kriterien wie die verfügbaren Beweismittel und die Liquidität sowie rechtliche Kriterien wie mögliche Gerichtsstände, anwendbares Recht und daraus folgende Anspruchsvoraussetzungen bedenken wird. Eine dem Kläger vorteilhaft scheinende Auswahl der Prozessgegner (und damit eines Gerichtsstands) indiziert ohne besondere Begleitumstände keine Unredlichkeit, geschweige denn Rechtsmissbrauch.
[33] 5. Die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO erfolgte somit nicht rechtsmissbräuchlich. Der Revisionsrekurs ist daher berechtigt. [33] 5. Die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Artikel 8, Nr 1 EuGVVO erfolgte somit nicht rechtsmissbräuchlich. Der Revisionsrekurs ist daher berechtigt.
[34] Einer Prüfung, ob eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit auch auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt werden könnte, bedarf es nicht mehr. [34] Einer Prüfung, ob eine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit auch auf den Deliktsgerichtsstand nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO gestützt werden könnte, bedarf es nicht mehr.
[35] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 41, 50 ZPO. [35] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.
[36] Die Zweitbeklagte hat dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits über die internationale Zuständigkeit zu ersetzen (RS0035955 [T4, T8, T17]; RS0036009 [T1]), soweit sie vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbar sind (RS0036009 [T3]). Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits nicht zuzusprechen (4 Ob 173/19y [Pkt 6] uva).
[37] Im vorliegenden Fall sind die Klage und der Fortsetzungsantrag nach einer Ruhensvereinbarung auch im fortgesetzten Verfahren verwertbar. Klar abgrenzbar sind dagegen die Kosten der vorbereitenden Schriftsätze und der beiden Tagsatzungen über die Unzuständigkeitseinrede sowie des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz.
[38] Zu den verzeichneten Kosten sind folgende Punkte anzumerken: Ein Streitgenossenzuschlag gebührt im Zuständigkeitsstreit nicht, weil an diesem nur die Zweit-, nicht aber der Erstbeklagte beteiligt war (vgl RS0106174 [T1] zu einem Zwischenstreit nach Antrag nur einer Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention). Auch wenn eine Urkunde für die Übermittlung im ERV aufgrund ihrer Größe in mehreren Teilen übermittelt wird, sind diese Eingaben nicht zusätzlich zum vorbereitenden Schriftsatz jeweils als Urkundenvorlagen nach TP1 zu honorieren. Für die Rechtsmittel steht dem Kläger lediglich der ERV-Erhöhungsbetrag für Folgeeingaben zu (RS0126594
). [38] Zu den verzeichneten Kosten sind folgende Punkte anzumerken: Ein Streitgenossenzuschlag gebührt im Zuständigkeitsstreit nicht, weil an diesem nur die Zweit-, nicht aber der Erstbeklagte beteiligt war vergleiche RS0106174 [T1] zu einem Zwischenstreit nach Antrag nur einer Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention). Auch wenn eine Urkunde für die Übermittlung im ERV aufgrund ihrer Größe in mehreren Teilen übermittelt wird, sind diese Eingaben nicht zusätzlich zum vorbereitenden Schriftsatz jeweils als Urkundenvorlagen nach TP1 zu honorieren. Für die Rechtsmittel steht dem Kläger lediglich der ERV-Erhöhungsbetrag für Folgeeingaben zu (
RS0126594).