[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) betreffend A./ des Schuldspruchs verkennt, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0106588 [T8, T10], RS0099649). Die Ausführungen, mit Blick auf widersprüchliche Angaben der Zeugin H* (vgl dazu US 11 ff) bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung, verlässt den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) betreffend A./ des Schuldspruchs verkennt, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0106588 [T8, T10], RS0099649). Die Ausführungen, mit Blick auf widersprüchliche Angaben der Zeugin H* vergleiche dazu US 11 ff) bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung, verlässt den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt zu B./ aus, für einen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB hätte es neben der Feststellung der Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gegen den Willen des Opfers Feststellungen „über das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich das Ausnützen einer Zwangslage oder einer vorangegangenen Einschüchterung“ bedurft, leitet diese behauptete rechtliche Konsequenz jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RIS-Justiz RS0116565). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) führt zu B./ aus, für einen Schuldspruch nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB hätte es neben der Feststellung der Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gegen den Willen des Opfers Feststellungen „über das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich das Ausnützen einer Zwangslage oder einer vorangegangenen Einschüchterung“ bedurft, leitet diese behauptete rechtliche Konsequenz jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0116565).
[6] Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B./ des Schuldspruchs orientieren sich prozessordnungswidrig nicht am im Ersturteil festgestellten Sachverhalt (vgl jedoch RIS-Justiz RS0099810), indem sie gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite argumentieren und vorbringen, dass das Opfer seine Beine seitlich auf den Oberschenkel des Angeklagten legte und auch nach dem inkriminierten Oralverkehr im Einvernehmen sexuelle Handlungen mit ihm durchführte. Damit bekämpft der Rechtsmittelwerber die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO). [6] Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu B./ des Schuldspruchs orientieren sich prozessordnungswidrig nicht am im Ersturteil festgestellten Sachverhalt vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0099810), indem sie gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite argumentieren und vorbringen, dass das Opfer seine Beine seitlich auf den Oberschenkel des Angeklagten legte und auch nach dem inkriminierten Oralverkehr im Einvernehmen sexuelle Handlungen mit ihm durchführte. Damit bekämpft der Rechtsmittelwerber die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[9] Anzumerken bleibt, dass die zu C./II./ bezeichneten Taten den Vergehen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB zu subsumieren wären, weil das festgestellte intensive Berühren des Schambereichs des Opfers durch den Angeklagten jeweils eine geschlechtliche Handlung darstellt (vgl 13 Os 32/23i; 12 Os 94/21x; Philipp in WK2 § 218 Rz 23/1). [9] Anzumerken bleibt, dass die zu C./II./ bezeichneten Taten den Vergehen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu subsumieren wären, weil das festgestellte intensive Berühren des Schambereichs des Opfers durch den Angeklagten jeweils eine geschlechtliche Handlung darstellt vergleiche 13 Os 32/23i; 12 Os 94/21x; Philipp in WK2 Paragraph 218, Rz 23/1).
[10] Dieser Subsumtionsfehler gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weshalb kein Grund für ein amtswegiges Vorgehen bestand (§ 290 Abs 1 StPO). [10] Dieser Subsumtionsfehler gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weshalb kein Grund für ein amtswegiges Vorgehen bestand (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).