[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[3] Indem die Beschwerde die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite als „widersprüchlich“ erachtet, weil das Erstgericht im Rahmen der Annahmen zur Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen ausgeführt hat, dass Letzterer seine Handlungen nicht als Aggression wahrnahm (US 5), zeigt sie einen inneren Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall nicht auf, weil die Feststellungen einerseits zum Vorsatz des Betroffenen (US 4) und andererseits zu dessen Wahrnehmung seines Handelns nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402 [T14]; vgl auch RIS-Justiz RS0088967). [3] Indem die Beschwerde die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite als „widersprüchlich“ erachtet, weil das Erstgericht im Rahmen der Annahmen zur Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen ausgeführt hat, dass Letzterer seine Handlungen nicht als Aggression wahrnahm (US 5), zeigt sie einen inneren Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall nicht auf, weil die Feststellungen einerseits zum Vorsatz des Betroffenen (US 4) und andererseits zu dessen Wahrnehmung seines Handelns nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0117402 [T14]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0088967).
[4] Wie von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ohnehin erkannt, befinden sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zu einem (bedingten) Vorsatz des Betroffenen auf Zufügung einer schweren Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB), auf US 4. [4] Wie von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ohnehin erkannt, befinden sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zu einem (bedingten) Vorsatz des Betroffenen auf Zufügung einer schweren Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), auf US 4.
[5] Soweit die Beschwerde unter erneutem Hinweis auf den in der Mängelrüge angesprochenen vermeintlichen Widerspruch behauptet, die Feststellungen würden selbst unter Bezugnahme auf die Urteilspassage, wonach das Vorgehen des Betroffenen grundsätzlich geeignet war, eine an sich schwere Körperverletzung, beispielhaft einen verschobenen Bruch des linken Kleinfingers, herbeizuführen (US 4), insgesamt für die Verwirklichung des Verbrechens nach § 84 Abs 4 StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nicht ausreichen, legt sie nicht dar, welche Annahmen das Erstgericht – über die Gesamtheit der Konstatierungen zur inneren Tatseite hinaus (US 4; vgl RIS-Justiz RS0099810) – zu treffen gehabt hätte (vgl aber RIS-Justiz RS0095939). [5] Soweit die Beschwerde unter erneutem Hinweis auf den in der Mängelrüge angesprochenen vermeintlichen Widerspruch behauptet, die Feststellungen würden selbst unter Bezugnahme auf die Urteilspassage, wonach das Vorgehen des Betroffenen grundsätzlich geeignet war, eine an sich schwere Körperverletzung, beispielhaft einen verschobenen Bruch des linken Kleinfingers, herbeizuführen (US 4), insgesamt für die Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nicht ausreichen, legt sie nicht dar, welche Annahmen das Erstgericht – über die Gesamtheit der Konstatierungen zur inneren Tatseite hinaus (US 4; vergleiche RIS-Justiz RS0099810) – zu treffen gehabt hätte vergleiche aber RIS-Justiz RS0095939).
[6] Mit dem Vorbringen, ein festes Zubeißen wäre „auch aus einem Reflex heraus zu erklären, der jedenfalls nicht auf einen Vorsatz schließen lässt“, wird in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt (RIS-Justiz RS0099455 [T12, T16]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).