[15] Die Revision wirft als erhebliche Rechtsfragen die nach einer Rückwirkung der durch das BRÄG 2008 geschaffenen Rechtslage sowie die nach der Haftung des Notarsubstituten nach der NO in der Fassung vor dem BRÄG 2008 auf. Die unrichtigen Lösungen dieser beiden Fragen werden auch als Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ins Treffen geführt; daneben werden die unrichtige Beurteilung des Vorliegens von Feststellungsinteresse, Substitutionsfall und Schutzgesetzverletzung als Rechtsfehler geltend gemacht.
[16] 1.1. Durch Art II Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008, BGBl I 2007/111) wurde die Notariatsordnung, RGBl 1871/75 (NO), geändert; deren § 123 Abs 1 idF Art I Z 24 BRÄG 2008 lautet: [16] 1.1. Durch Artikel römisch zwei, Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008, BGBl I 2007/111) wurde die Notariatsordnung, RGBl 1871/75 (NO), geändert; deren Paragraph 123, Absatz eins, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 24, BRÄG 2008 lautet:
„(1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB.“„(1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach Paragraph 1313 a, ABGB.“
[17] Diese Bestimmung trat nach Art XVII § 1 BRÄG 2008 mit 1. 1. 2008 in Kraft; nähere Bestimmungen, auf welche Sachverhalte der neugefasste § 123 NO anzuwenden ist, enthält das Gesetz nicht. [17] Diese Bestimmung trat nach Artikel römisch siebzehn, Paragraph eins, BRÄG 2008 mit 1. 1. 2008 in Kraft; nähere Bestimmungen, auf welche Sachverhalte der neugefasste Paragraph 123, NO anzuwenden ist, enthält das Gesetz nicht.
[18] 1.2. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf verwiesen, dass gemäß § 5 ABGB bei Änderungen der materiellen Rechtslage nach einem neuen Gesetz nur die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte zu beurteilen sind; vorher verwirklichte Sachverhalte sind – ebenso wie vorher entstandene Rechte – weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RS0008715
). Die Wirkungen einer (materiellen) Gesetzesänderung umfassen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes verfügt (vgl RS0008713, RS0008694) oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, keine Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (
RS0008715
[T5]); deren Beurteilung hat nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltenden Rechtslage zu erfolgen (vgl 8 Ob 49/18s mwN). [18] 1.2. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 5, ABGB bei Änderungen der materiellen Rechtslage nach einem neuen Gesetz nur die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte zu beurteilen sind; vorher verwirklichte Sachverhalte sind – ebenso wie vorher entstandene Rechte – weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (
RS0008715
). Die Wirkungen einer (materiellen) Gesetzesänderung umfassen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes verfügt vergleiche RS0008713, RS0008694) oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, keine Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (
RS0008715 [T5]); deren Beurteilung hat nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltenden Rechtslage zu erfolgen vergleiche 8 Ob 49/18s mwN).
[19] 1.3. Bereits das Berufungsgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass weder aus der vom Beklagten in der Revision – ebenso wie schon in seiner Berufung – ins Treffen geführten Schrifttumsstelle (Jud, Konkurs des Notars und Treuhandschaft: Zur Stellung des Notariatssubstituten, NZ 2008/95, 353 [356]) noch aus den Mat (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 7 und 28 f) eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 123 Abs 1 NO idF BRÄG 2008 abzuleiten ist. Dazu kommt, dass die Gesetzesmaterialien nicht Gesetz sind und dieses auch nicht authentisch interpretieren (RS0008799 [T3]); nach dem klaren Wortlaut des § 8 ABGB und der Rechtsprechung kann die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist (RS0008905 [T3]). Davon, dass die zitierten Mat eine rückwirkende authentische Interpretation wären, kann somit keine Rede sein. [19] 1.3. Bereits das Berufungsgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass weder aus der vom Beklagten in der Revision – ebenso wie schon in seiner Berufung – ins Treffen geführten Schrifttumsstelle (Jud, Konkurs des Notars und Treuhandschaft: Zur Stellung des Notariatssubstituten, NZ 2008/95, 353 [356]) noch aus den Mat (ErläutRV 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 7, und 28 f) eine rückwirkende Anwendbarkeit des Paragraph 123, Absatz eins, NO in der Fassung BRÄG 2008 abzuleiten ist. Dazu kommt, dass die Gesetzesmaterialien nicht Gesetz sind und dieses auch nicht authentisch interpretieren (RS0008799 [T3]); nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, ABGB und der Rechtsprechung kann die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist (RS0008905 [T3]). Davon, dass die zitierten Mat eine rückwirkende authentische Interpretation wären, kann somit keine Rede sein.
[20] 1.4. Die Anwendung der am 30. 9. 1999 geltenden Rechtslage auf den vorliegenden Fall und den an diesem Tag vollständig verwirklichten Haftungstatbestand ist daher zutreffend erfolgt.
[21] 2. Die einschlägigen Bestimmungen der NO in der am 30. 9. 1999 geltenden Fassung lauteten:
§ 1. (1) Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte, sowie über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden übernehmen.Paragraph eins, (1) Die Notare werden vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte, sowie über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden wollen, öffentliche Urkunden aufnehmen und ausfertigen, dann die von den Parteien ihnen anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden übernehmen.
[...]
§ 39. Jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten macht den Notar strafbar und der Notar haftet den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden. Die Strafbarkeit einer verübten Pflichtverletzung wird durch Leistung des Ersatzes nicht aufgehoben.Paragraph 39, Jede Verletzung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Amtspflichten macht den Notar strafbar und der Notar haftet den Parteien für den hiedurch verursachten Schaden. Die Strafbarkeit einer verübten Pflichtverletzung wird durch Leistung des Ersatzes nicht aufgehoben.
§ 52. Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei.Paragraph 52, Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei.
§ 53. Wollen die Parteien in den Notariatsakt dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen, welche leicht Anlass zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche von keiner rechtlichen Wirkung wären, oder ist mit Grund zu besorgen, dass eine Bestimmung die Übervorteilung eines der Kontrahenten bezwecke, so hat der Notar den Parteien diese Bedenken vorzutragen und sie angemessen zu belehren. Bestehen die Parteien dessen ungeachtet auf solchen Bestimmungen, so hat er zwar den Akt aufzunehmen, in demselben aber die von ihm gemachte Vorstellung ausdrücklich anzuführen.Paragraph 53, Wollen die Parteien in den Notariatsakt dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen, welche leicht Anlass zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche von keiner rechtlichen Wirkung wären, oder ist mit Grund zu besorgen, dass eine Bestimmung die Übervorteilung eines der Kontrahenten bezwecke, so hat der Notar den Parteien diese Bedenken vorzutragen und sie angemessen zu belehren. Bestehen die Parteien dessen ungeachtet auf solchen Bestimmungen, so hat er zwar den Akt aufzunehmen, in demselben aber die von ihm gemachte Vorstellung ausdrücklich anzuführen.
§ 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.Paragraph 54, (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.
(2) Die Privaturkunde muss dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§ 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Aktes kein Hindernis entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Aktszeugen (§ 56) unterzeichnet werden.(2) Die Privaturkunde muss dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der Paragraphen 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Aktes kein Hindernis entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Aktszeugen (Paragraph 56,) unterzeichnet werden.
(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandteil desselben.
§ 119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituierung desselben notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen.Paragraph 119, (1) Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituierung desselben notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen.
(2) Im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit hat der zu substituierende Notar, in anderen Fällen die Notariatskammer einen geeigneten Substituten in Vorschlag zu bringen.
(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; [...]
§ 120. (1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (§ 119 Abs 3) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitutionsfälle im Vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). [...]Paragraph 120, (1) Auf Antrag der Notariatskammer ist ein von dem zu substituierenden Notar vorgeschlagener Notar oder Notariatskandidat (Paragraph 119, Absatz 3,) desselben Kammersprengels für alle während eines Kalenderjahres eintretenden Substitutionsfälle im Vorhinein zum Substituten zu bestellen (Dauersubstitut). [...]
§ 121. (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.Paragraph 121, (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.
(2) Ist der nach Abs 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs 1 vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.(2) Ist der nach Absatz eins, zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach Paragraph 119, Absatz eins, vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.
[...]
§ 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten.Paragraph 123, (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten.
(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Substitut und den Vor- und Zunamen sowie den Amtssitz des von ihm vertretenen Notars anzuführen und seiner Unterschrift einen gleichen Hinweis beizufügen.
(3) Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.
(4) Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.
[…]
[22] 3.1. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal eines Substituten von einem Erfüllungsgehilfen liegt darin, dass der Substitut den Auftrag im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen in eigener Verantwortung, wenn auch nach den ihm vom ersten Beauftragten mitgegebenen Weisungen auszuführen hat; er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, das heißt er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten (2 Ob 49/02y).
[23] Der Substitut eines Notars ist kein Erfüllungsgehilfe, da er von der Aufsicht des Substituenten unabhängig ist (RS0019417; vgl RS0019386). Eine – nach den Feststellungen hier vorliegende – Dauersubstitution nach § 120 NO darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird; der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert, also tatsächlich ein Substitutionsfall vorliegt (RS0029470 [T1]). Demnach wird bei der Haftung des Notarsubstituten in der Rechtsprechung danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des § 119 Abs 1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituten im Sinne des § 121 Abs 2 NO beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen, oder keiner dieser Fälle vorliegt; ist keiner der beiden Fälle gegeben, würde der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen auch nach alter Rechtslage gemäß § 1313a ABGB haften (vgl RS0029470 [T2]; vgl auch RS0108033). [23] Der Substitut eines Notars ist kein Erfüllungsgehilfe, da er von der Aufsicht des Substituenten unabhängig ist (RS0019417; vergleiche RS0019386). Eine – nach den Feststellungen hier vorliegende – Dauersubstitution nach Paragraph 120, NO darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird; der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert, also tatsächlich ein Substitutionsfall vorliegt (RS0029470 [T1]). Demnach wird bei der Haftung des Notarsubstituten in der Rechtsprechung danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des Paragraph 119, Absatz eins, NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituten im Sinne des Paragraph 121, Absatz 2, NO beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen, oder keiner dieser Fälle vorliegt; ist keiner der beiden Fälle gegeben, würde der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen auch nach alter Rechtslage gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haften vergleiche RS0029470 [T2]; vergleiche auch RS0108033).
[24] 3.2. An dieser grundsätzlichen Rechtsprechung für vor dem 1.1.2008 verwirklichte Fälle ist mit Koziol (Haftung der Notare für Substituten, in FS Weißmann [2003] 431) sowie ungeachtet der von der Revision ins Treffen geführten anderslautenden Meinungen von Kletečka (Haftet der Notar für seinen Substituten? in FS Welser [2004] 477) und Mutz (Haftungsfragen bei Treuhandabwicklungen durch den Notariatssubstituten, NZ 1999, 357) festzuhalten, zumal der Gesetzgeber des BRÄG 2008 selbst eine ausdrückliche Gesetzesänderung unter Abstandnahme von rückwirkender authentischer Interpretation entgegen der dargelegten Auslegung durch die Rechtsprechung vorgenommen hat.
[25] 4.1. Zur Frage, ob die Abwesenheit des Nebenintervenienten hier einen Substitutionsfall begründet habe, verwies das Berufungsgericht darauf, dass „Abwesenheit“ im Sinne des § 119 Abs 1 NO zwar eine gewisse Mindestdauer voraussetzt, die aber hier gegeben sei. [25] 4.1. Zur Frage, ob die Abwesenheit des Nebenintervenienten hier einen Substitutionsfall begründet habe, verwies das Berufungsgericht darauf, dass „Abwesenheit“ im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, NO zwar eine gewisse Mindestdauer voraussetzt, die aber hier gegeben sei.
[26] 4.2. Für den Substitutionsgrund der (temporären) Abwesenheit verlangt das Gesetz aber weder eine zeitliche Mindestdauer noch zählt es bestimmte Gründe taxativ auf; vielmehr ist eine Substitution nach § 119 Abs 1 NO auch „aus anderen Gründen“ zulässig. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 121 NO durch die NO-Nov 1993, BGBl 1993/692, womit die Möglichkeit der auch unbefristeten Bestellung von Dauersubstituten wie folgt begründet wurde (ErläutRV 1133 BlgNR 18. GP 22 [Anm und Hervorhebung durch den Senat]): [26] 4.2. Für den Substitutionsgrund der (temporären) Abwesenheit verlangt das Gesetz aber weder eine zeitliche Mindestdauer noch zählt es bestimmte Gründe taxativ auf; vielmehr ist eine Substitution nach Paragraph 119, Absatz eins, NO auch „aus anderen Gründen“ zulässig. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung des Paragraph 121, NO durch die NO-Nov 1993, BGBl 1993/692, womit die Möglichkeit der auch unbefristeten Bestellung von Dauersubstituten wie folgt begründet wurde (ErläutRV 1133 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 22, [Anm und Hervorhebung durch den Senat]):
„Die im Jahr 1962 [Anm: durch BGBl 1962/139 in einem neugefassten § 120 NO] eingeführte Möglichkeit, einen Substituten für alle während eines Kalenderjahrs eintretenden Substitutionsfälle zu bestellen (Dauersubstitution), hat sich bewährt und war in mehrfacher Hinsicht von Vorteil. Dem Notar steht bei kurzfristiger, auch stundenweiser Verhinderung zur Amtsausübung ein Vertreter zur Verfügung, die rechtsuchende Bevölkerung konnte auch in solchen Fällen unverzüglich den Dauersubstituten in Anspruch nehmen. Die Justizverwaltung wurde entlastet, dem Notariatskandidaten wurde als Dauersubstitut vermehrt die Gelegenheit geboten, selbstverantwortlich tätig zu sein. Die Anwendbarkeit des Instituts der Dauersubstitution soll daher zunächst insofern erweitert werden, dass Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer NotarsteIle aufweisen, ohne zeitliche Befristung bestellt werden. Dies macht in Hinkunft die jährlich wiederkehrende Bestellung entbehrlich.“„Die im Jahr 1962 [Anm: durch BGBl 1962/139 in einem neugefassten Paragraph 120, NO] eingeführte Möglichkeit, einen Substituten für alle während eines Kalenderjahrs eintretenden Substitutionsfälle zu bestellen (Dauersubstitution), hat sich bewährt und war in mehrfacher Hinsicht von Vorteil. Dem Notar steht bei kurzfristiger, auch stundenweiser Verhinderung zur Amtsausübung ein Vertreter zur Verfügung, die rechtsuchende Bevölkerung konnte auch in solchen Fällen unverzüglich den Dauersubstituten in Anspruch nehmen. Die Justizverwaltung wurde entlastet, dem Notariatskandidaten wurde als Dauersubstitut vermehrt die Gelegenheit geboten, selbstverantwortlich tätig zu sein. Die Anwendbarkeit des Instituts der Dauersubstitution soll daher zunächst insofern erweitert werden, dass Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer NotarsteIle aufweisen, ohne zeitliche Befristung bestellt werden. Dies macht in Hinkunft die jährlich wiederkehrende Bestellung entbehrlich.“
[27] 4.3. Die in der Revision gegen die Annahme eines Substitutionsfalls ins Treffen geführte, mehr als 70 Jahre alte Schrifttumsstimme (Graschopf, Die Substitution im Notariate, NZ 1950, 97, 121 und 136 [101 und 124]) bezieht sich erkennbar auf den Inhalt des nunmehrigen § 21 NO, trifft aber keine Aussage darüber, ob (und welche) Mindestdauer für einen Substitutionsfall anzusetzen wäre, und kann ansonsten weder zur seit 1962 geltenden Rechtslage noch zur Unterstützung des Standpunkts des Beklagten beitragen. [27] 4.3. Die in der Revision gegen die Annahme eines Substitutionsfalls ins Treffen geführte, mehr als 70 Jahre alte Schrifttumsstimme (Graschopf, Die Substitution im Notariate, NZ 1950, 97, 121 und 136 [101 und 124]) bezieht sich erkennbar auf den Inhalt des nunmehrigen Paragraph 21, NO, trifft aber keine Aussage darüber, ob (und welche) Mindestdauer für einen Substitutionsfall anzusetzen wäre, und kann ansonsten weder zur seit 1962 geltenden Rechtslage noch zur Unterstützung des Standpunkts des Beklagten beitragen.
[28] 4.4. Auf § 121 Abs 2 NO (Beauftragung im Einzelfall) muss nicht mehr eingegangen werden. [28] 4.4. Auf Paragraph 121, Absatz 2, NO (Beauftragung im Einzelfall) muss nicht mehr eingegangen werden.
[29] 5.1. Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (RS0027553; RS0022933; RS0031143). Der Schutzzweck jeder Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (RS0008775 [T1]). Dabei genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (RS0008775 [T2, T4]).
[30] 5.2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe mit seiner Unterlassung, die Parteien des vor ihm geschlossenen Ehevertrags über das jedenfalls in Ansehung von Pkt II.4. des Vertrags zu bejahende Erfordernis eines Abschlusses einer Vereinbarung in Notariatsaktsform aufzuklären und eine Solennisierung (Mantelung) des Vertrags nach § 54 NO vorzunehmen, eine Verletzung von ihm als Dauersubstitut ebenso wie den Notar selbst treffenden Amtspflichten begangen; weiters hat es den Schutzzweck der dargelegten Normen im Ergebnis dahin verstanden, dass damit die rechtlichen Interessen der Parteien und deren wahrer und ernstlicher Wille geschützt werden sollen. [30] 5.2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe mit seiner Unterlassung, die Parteien des vor ihm geschlossenen Ehevertrags über das jedenfalls in Ansehung von Pkt römisch zwei.4. des Vertrags zu bejahende Erfordernis eines Abschlusses einer Vereinbarung in Notariatsaktsform aufzuklären und eine Solennisierung (Mantelung) des Vertrags nach Paragraph 54, NO vorzunehmen, eine Verletzung von ihm als Dauersubstitut ebenso wie den Notar selbst treffenden Amtspflichten begangen; weiters hat es den Schutzzweck der dargelegten Normen im Ergebnis dahin verstanden, dass damit die rechtlichen Interessen der Parteien und deren wahrer und ernstlicher Wille geschützt werden sollen.
[31] 5.3. Diese Auslegung entspricht dem klaren und völlig unzweideutigen Wortlaut der oben dargelegten Bestimmungen der NO über die Amtspflichten des Notar(-substituten).
[32] 5.4. Die Revision zeigt dagegen nicht auf, warum diese Auslegung unrichtig sein sollte; ihre Auffassung, die Handlungs-, Aufklärungs- und Belehrungspflichten der NO dienten nicht dem Schutz der beteiligten Vertragsparteien widerspricht in nicht nachvollziehbarer Weise dem klaren Gesetzeswortlaut. Warum dieser anders auszulegen sein sollte, legt die Revision damit nicht nachvollziehbar dar.
[33] 6.1. Ein rechtliches Interesse ist (materielle) Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens (RS0039177). Es besteht, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses vorliegt, so unter anderem bei objektiver Ungewissheit über den Bestand eines Rechts, etwa wenn dieses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird (RS0039202 [T7]; RS0038968 [insb T4]); das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (RS0038908 [T5]). Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potenziell) schädigenden Ereignis (RS0038909 [T4]); eine Schadenersatzpflicht begründet daher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO, wenn es sich dabei um eine bereits gegenwärtige und in allen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig konkretisierte Verpflichtung handelt, getreten ist (1 Ob 162/15b); bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen (RS0038865; vgl RS0038949). [33] 6.1. Ein rechtliches Interesse ist (materielle) Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens (RS0039177). Es besteht, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses vorliegt, so unter anderem bei objektiver Ungewissheit über den Bestand eines Rechts, etwa wenn dieses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird (RS0039202 [T7]; RS0038968 [insb T4]); das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (RS0038908 [T5]). Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potenziell) schädigenden Ereignis (RS0038909 [T4]); eine Schadenersatzpflicht begründet daher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO, wenn es sich dabei um eine bereits gegenwärtige und in allen rechtserzeugenden Tatsachen vollständig konkretisierte Verpflichtung handelt, getreten ist (1 Ob 162/15b); bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen (RS0038865; vergleiche RS0038949).
[34] 6.2. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Haftung des Beklagten bejaht, dies vor dem Hintergrund dass dieser (in erster Instanz) Verjährung der Ansprüche einwandte; jeglichen Sorgfaltsverstoß leugnete; behauptete, er habe dem Auftrag der Parteien gemäß keinen Notariatsakt aufgenommen; und ins Treffen zu führen versuchte, er selbst sei neben dem Notar nicht selbst haftbar.
[35] 6.3. Diese Auslegung ist durch die dargelegte Rechtsprechung gedeckt und in der Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt überzeugend.
[36] Die Revision dagegen vermag mit ihrem Hinweis auf § 97 Abs 2 EheG nicht nachvollziehbar zu begründen, warum die dem Beklagten anzulastende Verletzung seiner Amtspflichten und das daraus folgende Fehlen einer in Notariatsaktform geschlossenen Vorausvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung nicht eine jedenfalls mögliche künftige Schädigung nach sich ziehen und damit das Feststellungsinteresse ausreichend begründen kann. [36] Die Revision dagegen vermag mit ihrem Hinweis auf Paragraph 97, Absatz 2, EheG nicht nachvollziehbar zu begründen, warum die dem Beklagten anzulastende Verletzung seiner Amtspflichten und das daraus folgende Fehlen einer in Notariatsaktform geschlossenen Vorausvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung nicht eine jedenfalls mögliche künftige Schädigung nach sich ziehen und damit das Feststellungsinteresse ausreichend begründen kann.
[37] 7. Zusammengefasst war daher der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Dem zu bestätigenden Urteil war dabei im die Feststellung der Haftung betreffenden Spruchpunkt 1 eine dem eindeutigen Vorbringen des Klägers zu den konkret geltend gemachten haftungsbegründenden Umständen entsprechende klarere Fassung zu geben (vgl RS0039357, RS0041254). [37] 7. Zusammengefasst war daher der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben. Dem zu bestätigenden Urteil war dabei im die Feststellung der Haftung betreffenden Spruchpunkt 1 eine dem eindeutigen Vorbringen des Klägers zu den konkret geltend gemachten haftungsbegründenden Umständen entsprechende klarere Fassung zu geben vergleiche RS0039357, RS0041254).
[38] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. [38] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.