[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H*, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I./B./ eine Verurteilung nach § 142 Abs 1 und 2 StGB anstrebt, aber nicht darlegt, weshalb das konstatierte Drücken gegen eine Wand und Einschlagen auf das Opfer mit den Fäusten durch insgesamt sieben Täter (US 8) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0094427 sowie Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 56 ff mwN), bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0116265). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung. [4] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch römisch eins./B./ eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB anstrebt, aber nicht darlegt, weshalb das konstatierte Drücken gegen eine Wand und Einschlagen auf das Opfer mit den Fäusten durch insgesamt sieben Täter (US 8) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0094427 sowie Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 56 ff mwN), bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0116265). Da die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Hinzugefügt sei, dass das Verbrechen des Raubes mit der Sachbemächtigung, das heißt, mit der Wegnahme oder Abnötigung der Raubbeute vollendet ist (RIS-Justiz RS0093874 [T1]). Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers. Danach ist der Tatbestand des Raubes vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist (RIS-Justiz RS0094231). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 8) war dies bereits der Fall, als * H* das Handyladekabel aus der Tasche des Opfers entnommen hatte. Dass er die Beute „letztlich noch am Tatort wegwarf“, sodass sie dem Opfer „kurz darauf von einem Security des Lokals F*“ wieder zurückgegeben wurde (US 8), vermag an der Vollendung des Tatbestands nichts zu ändern (vgl zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137). [6] Hinzugefügt sei, dass das Verbrechen des Raubes mit der Sachbemächtigung, das heißt, mit der Wegnahme oder Abnötigung der Raubbeute vollendet ist (RIS-Justiz RS0093874 [T1]). Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers. Danach ist der Tatbestand des Raubes vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist (RIS-Justiz RS0094231). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 8) war dies bereits der Fall, als * H* das Handyladekabel aus der Tasche des Opfers entnommen hatte. Dass er die Beute „letztlich noch am Tatort wegwarf“, sodass sie dem Opfer „kurz darauf von einem Security des Lokals F*“ wieder zurückgegeben wurde (US 8), vermag an der Vollendung des Tatbestands nichts zu ändern vergleiche zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.