[11] Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
[12] 1.1. Die Vorinstanzen gingen auf Tatsachenebene – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin und in Abweichung von den erstinstanzlichen Tatsachenbehauptungen der Beklagten – übereinstimmend davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten hergestellt wurde. Diese Tatsachenannahme wurde von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpft und sie zieht sie auch in der Revisionsbeantwortung nicht in Zweifel. Die Beklagte muss sich daher als Herstellerin im Sinn des hier noch anwendbaren (Art 88 VO 2018/858/EU) Art 3 Z 27 RL 2007/46/EG und Adressatin der Pflicht zur Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung (Art 18 Abs 1 RL 2007/46/EG) behandeln lassen. [12] 1.1. Die Vorinstanzen gingen auf Tatsachenebene – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin und in Abweichung von den erstinstanzlichen Tatsachenbehauptungen der Beklagten – übereinstimmend davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten hergestellt wurde. Diese Tatsachenannahme wurde von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpft und sie zieht sie auch in der Revisionsbeantwortung nicht in Zweifel. Die Beklagte muss sich daher als Herstellerin im Sinn des hier noch anwendbaren (Artikel 88, VO 2018/858/EU) Artikel 3, Ziffer 27, RL 2007/46/EG und Adressatin der Pflicht zur Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung (Artikel 18, Absatz eins, RL 2007/46/EG) behandeln lassen.
[13] 1.2. Die Beklagte wendet sich überdies auch nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der der Beklagten bei der Zusicherung in der Übereinstimmungsbescheinigung trotz Vorhandenseins einer unzulässigen „Umschaltlogik“ zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen sei und die Schadensbeseitigung durch das Software-Update infolge des weiteren Bestehens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines „Thermofensters“ misslungen sei, woran auch ein fehlendes Verschulden nichts ändern würde.
[14] 1.3. Insofern entspricht die – von den Streitteilen im Revisionsverfahren nicht bekämpfte – Beurteilung des Berufungsgerichts der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgasthematik (10 Ob 27/23b). Im vorliegenden Fall ist somit von der Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Schutzgesetze auszugehen.
[15] 2. Das Berufungsgericht gelangte zur Abweisung des Klagebegehrens deswegen, weil es den Eintritt eines rechnerischen Schadens verneinte. Insofern weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Obersten Gerichtshofs ab.
[16] 2.1. Der Erwerber eines Fahrzeugs, der dieses – wie die Klägerin im vorliegenden Fall – bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, kann den Minderwert des Fahrzeugs geltend machen (RS0134498). Die nachteilige Folge liegt dabei nach den unionsrechtlichen Vorgaben darin, dass durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt werden, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84). Der EuGH bejaht damit abschließend den Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags (10 Ob 27/23b Rz 25; Maderbacher, Angemessener Schadenersatz in Abgasfällen, VbR 2023/63, 77). Im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegt das – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend einen Schaden im Sinn des § 1293 ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (Endurteil vom 25. April 2023 zu 10 Ob 2/23a Rz 22). [16] 2.1. Der Erwerber eines Fahrzeugs, der dieses – wie die Klägerin im vorliegenden Fall – bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, kann den Minderwert des Fahrzeugs geltend machen (RS0134498). Die nachteilige Folge liegt dabei nach den unionsrechtlichen Vorgaben darin, dass durch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung und daran anschließend die der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt werden, was wiederum (unter anderem) zu einer Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit (Anmeldung, Verkauf oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs) und „letztlich“ zu einem Schaden führen kann (EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 84). Der EuGH bejaht damit abschließend den Eintritt eines objektiv-abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags (10 Ob 27/23b Rz 25; Maderbacher, Angemessener Schadenersatz in Abgasfällen, VbR 2023/63, 77). Im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinn des Artikel 5, VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegt das – den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend einen Schaden im Sinn des Paragraph 1293, ABGB bildende – geringere rechtliche Interesse in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit (Endurteil vom 25. April 2023 zu 10 Ob 2/23a Rz 22).
[17] 2.2. Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs der Höhe nach sind primär die unionsrechtlichen Anforderungen an die Ersatzleistung zu beachten: Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und nationale Vorschriften dem Erwerber die Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 90, 93), ist jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren, der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises festzusetzen ist (10 Ob 27/23b Rz 39 ff; BGH 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21 Rn 73 ff). Stünde das Nichtvorliegen eines Minderwerts fest oder wäre dies unstrittig, wäre dies ein Grund dafür, den zu zahlenden Betrag im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen (10 Ob 27/23b Rz 42). [17] 2.2. Bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs der Höhe nach sind primär die unionsrechtlichen Anforderungen an die Ersatzleistung zu beachten: Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und nationale Vorschriften dem Erwerber die Erlangung eines angemessenen Schadenersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH C-100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, Rn 90, 93), ist jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren, der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises festzusetzen ist (10 Ob 27/23b Rz 39 ff; BGH 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21 Rn 73 ff). Stünde das Nichtvorliegen eines Minderwerts fest oder wäre dies unstrittig, wäre dies ein Grund dafür, den zu zahlenden Betrag im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen (10 Ob 27/23b Rz 42).
[18] 2.3. Nach diesen Grundsätzen kommt die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens nicht in Betracht.
[19] Wie das Berufungsgericht an sich richtig ausführt, hat das Erstgericht zu einer allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses keine Feststellung getroffen. Wie sich „durchschnittliche“ oder „nicht-durchschnittliche“ Käufer verhalten, lässt – entgegen der offenbaren Rechtsansicht der Klägerin – nicht auf die Marktwerte des Fahrzeugs im mangelhaften und im mangelfreien Zustand schließen. Die weiteren Feststellungen, wonach sich der „Abgasskandaleffekt“ „zwischenzeitig beruhigt“ hat, im gewerblichen Fahrzeughandel vernachlässigbar ist und keinen relevanten Einfluss auf den Gebrauchtwagenwert im Sinn seiner Veränderung hat, stellen nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ab, sodass das Vorliegen eines Minderwerts im maßgeblichen Zeitpunkt letztlich offen bleibt.
[20] Der Ersatzbetrag ist somit – aufgrund der dargelegten unionsrechtlichen Vorgaben innerhalb der genannten Bandbreite – mit 10 % des Kaufpreises festzusetzen.
[21] 3. Die von den Parteien im Revisionsverfahren dagegen ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhaltig.
[22] 3.1. Zur konkreten Höhe des festzusetzenden Ersatzbetrags beschränkt sich die Revision der Klägerin auf den Hinweis, erst- und zweitinstanzliche Gerichte würden 10 % bis 30 % des Kaufpreises zusprechen. Welche Umstände für den geltend gemachten Betrag (von 30 % des Kaufpreises) sprechen könnten, legt die Klägerin hingegen nicht konkret dar, sodass es genügt auf die genannte Bandbreite zu verweisen.
[23] 3.2. Die Beklagte vertritt in der Revisionsbeantwortung – unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (VIa ZR 335/21 Rz 80) – den Standpunkt, dass der mit dem Erwerb des Fahrzeugs verbundene Vorteil anzurechnen sei, weil die Klägerin das Fahrzeug ca sechs Jahre lang uneingeschränkt nutzen und sodann zu einem angemessenen Preis weiterverkaufen habe können. Ein allfälliger Vorteilsausgleich hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für seine Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft (RS0036710). Dass die in der Revisionsbeantwortung genannten Umstände im Rahmen eines Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen wären, wurde von der Beklagten im Verfahren erster Instanz aber nicht eingewendet, sodass darauf schon wegen des Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen ist.
[24] Soweit die Beklagte (nur) die Berücksichtigung einer allfälligen Aufwertung des Fahrzeugs durch die „technische Maßnahme“, die der Beseitigung der Prüfstandserkennungssoftware gedient habe, im Rahmen der Vorteilsausgleichung forderte, genügt der Hinweis, dass das Software-Update schon deswegen keinen gegenüber dem Schadenersatzanspruch der Klägerin anrechenbaren Vorteil darstellen kann, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung weiterhin besteht.
[25] 4.1. Der Revision der Klägerin war somit teilweise Folge zu geben und der Klägerin in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen 10 % des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises zuzusprechen. Das Zinsenbegehren wurde nicht substantiiert bestritten.
[26] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO, hinsichtlich des Berufungs- und des Revisionsverfahrens iVm § 50 ZPO. Zu den Ermessensentscheidungen zählen auch Fälle, in denen die Höhe der Klagsforderung nach § 273 ZPO geschätzt wird (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.180), wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das (überwiegende) Unterliegen für die Klägerin erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein konnte und die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden musste (RS0035993). Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage (hinsichtlich Verdienst, Einheitssatz und Gerichtsgebühren) nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722). [26] 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO, hinsichtlich des Berufungs- und des Revisionsverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Zu den Ermessensentscheidungen zählen auch Fälle, in denen die Höhe der Klagsforderung nach Paragraph 273, ZPO geschätzt wird (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.180), wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das (überwiegende) Unterliegen für die Klägerin erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein konnte und die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden musste (RS0035993). Bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage (hinsichtlich Verdienst, Einheitssatz und Gerichtsgebühren) nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS0116722).
[27] Entsprechend den Einwendungen der Beklagten steht für die Klage nur der einfache Einheitssatz zu (kein Fall des § 23 Abs 6 RATG) und gebührt für den (in zwei Teilen eingebrachten) vorbereitenden Schriftsatz vom 29. Juli 2020 der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG nur einmal; anstatt der verzeichneten Kostenvorschüsse sind nur die dem Sachverständigen tatsächlich angewiesenen Beträge zu berücksichtigen. [27] Entsprechend den Einwendungen der Beklagten steht für die Klage nur der einfache Einheitssatz zu (kein Fall des Paragraph 23, Absatz 6, RATG) und gebührt für den (in zwei Teilen eingebrachten) vorbereitenden Schriftsatz vom 29. Juli 2020 der ERV-Zuschlag nach Paragraph 23 a, RATG nur einmal; anstatt der verzeichneten Kostenvorschüsse sind nur die dem Sachverständigen tatsächlich angewiesenen Beträge zu berücksichtigen.
[28] In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung der darauf entfallende Teil des Einheitssatzes (nur) dreifach zuzusprechen (§ 23 Abs 9 RATG). [28] In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung der darauf entfallende Teil des Einheitssatzes (nur) dreifach zuzusprechen (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).
[29] Der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch Rechtsmittel zu verstehen sind (RS0126594
). [29] Der erhöhte ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch Rechtsmittel zu verstehen sind (
RS0126594).