[5] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[6] 1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen (RIS-Justiz RS0010088; RS0008782; RS0008807). In erster Linie ist der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz (RS0008761). [6] 1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß Paragraphen 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen (RIS-Justiz RS0010088; RS0008782; RS0008807). In erster Linie ist der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz (RS0008761).
[7] 2. Die Beklagte verweist darauf, dass sowohl Art IX Punkt 1 des Kollektivvertrags als auch das EFZG die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch „Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit“ regeln und § 2 EFZG bei „Krankheit (Unglücksfall)“ eine sechswöchige, bei „Arbeitsunfall oder Berufskrankheit“ aber eine achtwöchige Fortzahlung des Entgelts anordne. Dies entspricht den Reglungen in § 1154b ABGB und § 8 AngG. Richtig ist, dass der Arbeitsunfall damit im Vergleich zu sonstigen Unglücksfällen besonderen Regelungen unterliegt (Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1154b Rz 10). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Arbeitsunfall kein Unglücksfall iSd Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags wäre (nur zu § 8 AngG Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 8 AngG Rz 21). [7] 2. Die Beklagte verweist darauf, dass sowohl Artikel römisch neun, Punkt 1 des Kollektivvertrags als auch das EFZG die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch „Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit“ regeln und Paragraph 2, EFZG bei „Krankheit (Unglücksfall)“ eine sechswöchige, bei „Arbeitsunfall oder Berufskrankheit“ aber eine achtwöchige Fortzahlung des Entgelts anordne. Dies entspricht den Reglungen in Paragraph 1154 b, ABGB und Paragraph 8, AngG. Richtig ist, dass der Arbeitsunfall damit im Vergleich zu sonstigen Unglücksfällen besonderen Regelungen unterliegt (Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1154 b, Rz 10). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Arbeitsunfall kein Unglücksfall iSd Artikel römisch dreizehn, Punkt 6 des Kollektivvertrags wäre (nur zu Paragraph 8, AngG Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 8, AngG Rz 21).
[8] 3. Nach herrschendem Begriffsverständnis ist der Begriff „Unglücksfall“ mit „Unfall“ gleichzusetzen und bezeichnet ein von außen kommendes, plötzliches oder zumindest zeitlich begrenztes Ereignis, welches die körperliche oder seelische Integrität beeinträchtigt (Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1154b Rz 21; Pfeil in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1154b Rz 8; Holzer/Vinzenz in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, Angestelltengesetz § 8 Rz 1/8; Melzer in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 8 Rz 53). Damit umfasst der Begriff „Unglücksfall“ nicht nur Freizeitunfälle, sondern auch Arbeitsunfälle (Burger in Reissner, Angestellltengesetz4 § 8 Rz 19), die aber in den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelungen eine längere Entgeltfortzahlungspflicht auslösen. Dies ist aber bei der hier maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmung irrelevant, weil diese keine vergleichbare zeitliche Begrenzung kennt. [8] 3. Nach herrschendem Begriffsverständnis ist der Begriff „Unglücksfall“ mit „Unfall“ gleichzusetzen und bezeichnet ein von außen kommendes, plötzliches oder zumindest zeitlich begrenztes Ereignis, welches die körperliche oder seelische Integrität beeinträchtigt (Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1154 b, Rz 21; Pfeil in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1154 b, Rz 8; Holzer/Vinzenz in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer, Angestelltengesetz Paragraph 8, Rz 1/8; Melzer in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 Paragraph 8, Rz 53). Damit umfasst der Begriff „Unglücksfall“ nicht nur Freizeitunfälle, sondern auch Arbeitsunfälle (Burger in Reissner, Angestellltengesetz4 Paragraph 8, Rz 19), die aber in den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelungen eine längere Entgeltfortzahlungspflicht auslösen. Dies ist aber bei der hier maßgeblichen Kollektivvertragsbestimmung irrelevant, weil diese keine vergleichbare zeitliche Begrenzung kennt.
[9] 4. Im Übrigen ist bei der Auslegung von Kollektivverträgen zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher unsachliche Differenzierungen vermeiden wollten (RS0008828; RS0008897). Nicht zuletzt sind die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrags an den mittelbar wirkenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und das sich daraus ergebende Sachlichkeitsgebot gebunden (RS0018063; RS0038552; RS0038765). Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der es rechtfertigen könnte, den Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall schlechter zu stellen als nach einem Freizeitunfall, weshalb auch den Parteien des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe keine solche Absicht unterstellt werden darf.
[10] 5. Im Ergebnis ist der Begriff „Krankheit (Unglücksfall)“ in Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe dahin auszulegen, dass auch Arbeitsunfälle erfasst sind, sodass die Revision der Beklagten erfolglos bleiben muss. [10] 5. Im Ergebnis ist der Begriff „Krankheit (Unglücksfall)“ in Artikel römisch dreizehn, Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe dahin auszulegen, dass auch Arbeitsunfälle erfasst sind, sodass die Revision der Beklagten erfolglos bleiben muss.
[11] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 lit a ASGG. [11] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera a, ASGG.