[5] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. [5] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
[6] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Z 10) auf, dass die Konstatierungen zum Tatgeschehen die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB in objektiver Hinsicht tragen: [6] Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) auf, dass die Konstatierungen zum Tatgeschehen die rechtliche Annahme der Qualifikation nach Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB in objektiver Hinsicht tragen:
[7] § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB knüpft insoweit an die Begehung der Freiheitsentziehung auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet. Besondere Qualen liegen vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder für eine gewisse Zeitspanne einen fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (RIS-Justiz RS0092914). Der Ausdruck „besondere Qualen“ bezeichnet also starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität oder Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Auch der psychischen Verfassung und den hervorgerufenen Ängsten des Opfers in der Tatsituation kommt somit wesentliche Bedeutung zu (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 91 mwN). Hieraus folgt insgesamt, dass bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der in Rede stehenden Qualifikationsnorm die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig beeinflussen. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen (vgl auch § 99 Abs 2 erster Fall sowie RIS-Justiz RS0092914 [T1]). [7] Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB knüpft insoweit an die Begehung der Freiheitsentziehung auf solche Weise, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet. Besondere Qualen liegen vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen oder für eine gewisse Zeitspanne einen fortdauernden Zustand einer erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung bewirken (RIS-Justiz RS0092914). Der Ausdruck „besondere Qualen“ bezeichnet also starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität oder Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Auch der psychischen Verfassung und den hervorgerufenen Ängsten des Opfers in der Tatsituation kommt somit wesentliche Bedeutung zu (Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 91 mwN). Hieraus folgt insgesamt, dass bei der rechtlichen Beurteilung der allfälligen Verwirklichung der in Rede stehenden Qualifikationsnorm die Faktoren Intensität und Dauer einander wechselseitig beeinflussen. Je stärker der eine ausgeprägt ist, desto geringer sind die Anforderungen an den anderen vergleiche auch Paragraph 99, Absatz 2, erster Fall sowie RIS-Justiz RS0092914 [T1]).
[8] Hievon ausgehend stellt das mehrtägige Gefangenhalten einer psychisch kranken Person, der am ersten Tag eine Nasenfraktur zugefügt wird, verbunden mit wiederholter zeitweiliger Fesselung und Knebelung (trotz gebrochener Nase) eine länger anhaltende, erhebliche physische und psychische Beeinträchtigung des Opfers dar, die in objektiver Hinsicht die Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB erfüllt. [8] Hievon ausgehend stellt das mehrtägige Gefangenhalten einer psychisch kranken Person, der am ersten Tag eine Nasenfraktur zugefügt wird, verbunden mit wiederholter zeitweiliger Fesselung und Knebelung (trotz gebrochener Nase) eine länger anhaltende, erhebliche physische und psychische Beeinträchtigung des Opfers dar, die in objektiver Hinsicht die Qualifikation des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB erfüllt.
[9] Unter Bezugnahme auf das festgestellte äußere Tatgeschehen sowie (mit Fundstelle exakt bezeichnete) Teile der Einlassung der Angeklagten zeigt die Beschwerde zu Recht dadurch indizierte, vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die eine Subsumtion unter die Qualifikation nach § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB auch in subjektiver Hinsicht tragen würden, auf. [9] Unter Bezugnahme auf das festgestellte äußere Tatgeschehen sowie (mit Fundstelle exakt bezeichnete) Teile der Einlassung der Angeklagten zeigt die Beschwerde zu Recht dadurch indizierte, vom Erstgericht nicht getroffene Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die eine Subsumtion unter die Qualifikation nach Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB auch in subjektiver Hinsicht tragen würden, auf.
[10] Dieser Feststellungsmangel führte – wie auch die Generalprokuratur zutreffend darstellt – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§ 288 Abs 2 StPO). [10] Dieser Feststellungsmangel führte – wie auch die Generalprokuratur zutreffend darstellt – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraph 288, Absatz 2, StPO).
[11] Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teilaspekts des Tatgeschehens (idealkonkurrierend) einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB anstrebt, ist sie hingegen nicht im Recht. [11] Soweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teilaspekts des Tatgeschehens (idealkonkurrierend) einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB anstrebt, ist sie hingegen nicht im Recht.
[12] Eine Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer intendierten Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird – sofern sie nicht nach § 106 StGB qualifiziert ist – als „typische Begleittat“ in der Regel, und zwar dann von § 99 StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurück bleibt (RIS-Justiz RS0091710 [T1] und RS0090842 [T2]). [12] Eine Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer intendierten Freiheitsentziehung (Paragraph 99, StGB) habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird – sofern sie nicht nach Paragraph 106, StGB qualifiziert ist – als „typische Begleittat“ in der Regel, und zwar dann von Paragraph 99, StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurück bleibt (RIS-Justiz RS0091710 [T1] und RS0090842 [T2]).
[13] Die von den Angeklagten angewandten Nötigungsmittel (neuerliche Fesselung und Knebelung sowie gewaltsame Verbringung der Arj* in einen PKW) dienten nach dem Urteilssachverhalt lediglich dazu, die bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten und fallen unter Berücksichtigung des gesamten festgestellten Tatgeschehens fallbezogen in ihrem Unwert nicht besonders ins Gewicht. Insofern haben die Tatrichter zutreffend diese Handlungen nicht einem gesonderten Vergehen nach § 105 Abs 1 StGB unterstellt. Dass das Erstgericht diesbezüglich einen unzulässigen Subsumtionsfreispruch gefällt hat (RIS-Justiz RS0115553
), ist prozessual bedeutungslos (RIS-Justiz
RS0115553
[T5]). [13] Die von den Angeklagten angewandten Nötigungsmittel (neuerliche Fesselung und Knebelung sowie gewaltsame Verbringung der Arj* in einen PKW) dienten nach dem Urteilssachverhalt lediglich dazu, die bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten und fallen unter Berücksichtigung des gesamten festgestellten Tatgeschehens fallbezogen in ihrem Unwert nicht besonders ins Gewicht. Insofern haben die Tatrichter zutreffend diese Handlungen nicht einem gesonderten Vergehen nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unterstellt. Dass das Erstgericht diesbezüglich einen unzulässigen Subsumtionsfreispruch gefällt hat (RIS-Justiz
RS0115553
), ist prozessual bedeutungslos (RIS-Justiz
RS0115553 [T5]).
[14] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde somit – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO). [14] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde somit – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (Paragraph 288, Absatz eins, StPO).
[15] Mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
[16] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.