[14] Die Revision ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags teilweise berechtigt.
[15] Der Kläger argumentiert, dass dem Berufungsgericht ein näher dargestellter Rechenfehler unterlaufen sei. Außerdem sei den Enkelsöhnen des Erblassers niemals rechtsgültig ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden. Da es sich um eine belastende Schenkung handle, wäre eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen. Wegen Vorliegens eines In-Sich-Geschäfts hätte überdies ein Kollisionskurator bestellt werden müssen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass es sich ohnedies um ein Scheingeschäft gehandelt habe, weil die Vertragsparteien in Wahrheit gar keine Wohnrechtseinräumung beabsichtigt hätten.
Dazu hat der Fachsenat erwogen:
[16] 1. Die vom Kläger in erster Instanz und im Berufungsverfahren vertretene, von den Vorinstanzen aber übereinstimmend verworfene Annahme, der Erblasser habe mit seiner Erklärung eine letztwillige Verfügung errichten wollen (vgl RS0008256 zur Möglichkeit der letztwilligen Einräumung eines Wohnungsrechts an einer im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaft), hält er in der Revision nicht mehr aufrecht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. [16] 1. Die vom Kläger in erster Instanz und im Berufungsverfahren vertretene, von den Vorinstanzen aber übereinstimmend verworfene Annahme, der Erblasser habe mit seiner Erklärung eine letztwillige Verfügung errichten wollen vergleiche RS0008256 zur Möglichkeit der letztwilligen Einräumung eines Wohnungsrechts an einer im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaft), hält er in der Revision nicht mehr aufrecht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
[17] 2. Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur rechtlichen Einordnung der Erklärung ist dahin auszulegen, dass er damit zum Ausdruck brachte, dem Erblasser habe es am Willen gefehlt, ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft abzuschließen. Diese Argumentation hält der Kläger auch in der Revision aufrecht.
[18] Der Gesamtheit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann dieses vom Kläger behauptete Fehlen eines auf den Abschluss eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäfts gerichteten Willens des Erblassers aus folgenden Erwägungen mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden:
[19] Der Erblasser verfasste die Erklärung lediglich auf Drängen des Beklagten, um diesem die Ausübung von Druck gegenüber der Bank zu ermöglichen und eine Unverwertbarkeit der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft zu signalisieren. Der Erblasser überschrieb die Erklärung mit „Mein Wille“. Zu Gunsten des Klägers war kurz zuvor ein Belastungs- und Veräußerungsverbot intabuliert worden. Zu einem späteren Zeitpunkt widerrief der Erblasser die Erklärung. Im 2016 zwischen dem Erblasser und dem Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrag über die Liegenschaft fanden die nach den Behauptungen des Beklagten mit der Erklärung eingeräumten Rechte keine Erwähnung, vielmehr sicherte der Erblasser die Freiheit von nicht ausdrücklich übernommenen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten zu.
[20] Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass es dem Erblasser an einem (allenfalls auch mit Zwang durchsetzbaren) Rechtsfolgewillen fehlte und dies dem Beklagten als Erklärungsempfänger auch erkennbar war (vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 869 ABGB Rz 4). [20] Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass es dem Erblasser an einem (allenfalls auch mit Zwang durchsetzbaren) Rechtsfolgewillen fehlte und dies dem Beklagten als Erklärungsempfänger auch erkennbar war vergleiche Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 Paragraph 869, ABGB Rz 4).
[21] Ausgehend von einem fehlenden Willen des Erblassers, durch Abgabe der Erklärung ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft eingehen zu wollen, fehlt es aber an einer Grundlage dafür, das in der Erklärung den Söhnen des Beklagten eingeräumte „Wohnungsrecht“ (vgl zu den in diesem Zusammenhang denkbaren Rechtsinstituten: Polster in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 521 ABGB Rz 16) wertmindernd in Abzug zu bringen. [21] Ausgehend von einem fehlenden Willen des Erblassers, durch Abgabe der Erklärung ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft eingehen zu wollen, fehlt es aber an einer Grundlage dafür, das in der Erklärung den Söhnen des Beklagten eingeräumte „Wohnungsrecht“ vergleiche zu den in diesem Zusammenhang denkbaren Rechtsinstituten: Polster in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 521, ABGB Rz 16) wertmindernd in Abzug zu bringen.
[22] 3. Auf die in der Revision weiters aufgeworfenen Fragen muss nicht mehr eingegangen werden.
[23] 4. Der Anspruch des Klägers gemäß § 789 ABGB beläuft sich damit auf 90.629,78 EUR (= 1/10 von [912.976 – 6.678,19]), wobei der Kläger nur Exekution in das dem Beklagten gemachte Geschenk führen kann (§ 789 Abs 3 ABGB). Diese Exekutionsbeschränkung ist als Minus zum gestellten Zahlungsbegehren zu qualifizieren (RS0019068). Zinsen waren unter Berücksichtigung des in der außerordentlichen Revision gestellten Abänderungsantrags und der dadurch eingetretenen Teilrechtskraft zuzusprechen. [23] 4. Der Anspruch des Klägers gemäß Paragraph 789, ABGB beläuft sich damit auf 90.629,78 EUR (= 1/10 von [912.976 – 6.678,19]), wobei der Kläger nur Exekution in das dem Beklagten gemachte Geschenk führen kann (Paragraph 789, Absatz 3, ABGB). Diese Exekutionsbeschränkung ist als Minus zum gestellten Zahlungsbegehren zu qualifizieren (RS0019068). Zinsen waren unter Berücksichtigung des in der außerordentlichen Revision gestellten Abänderungsantrags und der dadurch eingetretenen Teilrechtskraft zuzusprechen.
[24] 5. Aufgrund der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch die Kostenentscheidung neu zu treffen, die sich auf § 41 ZPO (erster Verfahrensabschnitt bis zur Ausdehnung der Klage) sowie § 43 Abs 2 1. Fall ZPO (zweiter Verfahrensabschnitt ab Ausdehnung der Klage) gründet. [24] 5. Aufgrund der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch die Kostenentscheidung neu zu treffen, die sich auf Paragraph 41, ZPO (erster Verfahrensabschnitt bis zur Ausdehnung der Klage) sowie Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO (zweiter Verfahrensabschnitt ab Ausdehnung der Klage) gründet.
[25] Die Einwendungen des Beklagten gemäß § 54 Abs 1a ZPO sind überwiegend zutreffend. Die Vertagungsbitte des Klägers war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Gleiches gilt für die Vollmachtsbekanntgabe, die ohne Weiteres mit dem wenige Tage später eingebrachten bestimmenden Schriftsatz verbunden hätte werden können. Der die Gutachtenserörterung betreffende Schriftsatz ist nach TP 2 RATG zu honorieren. Der die Ausdehnung des Klagebegehrens enthaltende Schriftsatz ist wegen der darin enthaltenen Berechnungen als zweckentsprechend anzusehen. Für sämtliche Schriftsätze (mit Ausnahme der Klagebeantwortung) gebührt nur der einfache Einheitssatz. [25] Die Einwendungen des Beklagten gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO sind überwiegend zutreffend. Die Vertagungsbitte des Klägers war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Gleiches gilt für die Vollmachtsbekanntgabe, die ohne Weiteres mit dem wenige Tage später eingebrachten bestimmenden Schriftsatz verbunden hätte werden können. Der die Gutachtenserörterung betreffende Schriftsatz ist nach TP 2 RATG zu honorieren. Der die Ausdehnung des Klagebegehrens enthaltende Schriftsatz ist wegen der darin enthaltenen Berechnungen als zweckentsprechend anzusehen. Für sämtliche Schriftsätze (mit Ausnahme der Klagebeantwortung) gebührt nur der einfache Einheitssatz.
[26] Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 41 sowie § 43 Abs 2 1. Fall iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit seiner Berufung und seiner Revision jeweils nur geringfügig unterlegen. Die Berufung des Beklagten konnte er zur Gänze abwehren. [26] Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 41, sowie Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist mit seiner Berufung und seiner Revision jeweils nur geringfügig unterlegen. Die Berufung des Beklagten konnte er zur Gänze abwehren.
[27] Insgesamt ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Kostenzuspruch.