[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*. Sie verfehlt ihr Ziel. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*. Sie verfehlt ihr Ziel.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich der Schöffensenat mit der Einlassung des Angeklagten K* ohnedies befasst und dabei auch Abweichungen in seinen Angaben berücksichtigt (US 10). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren die Tatrichter jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Details seiner Aussage zu erörtern. [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich der Schöffensenat mit der Einlassung des Angeklagten K* ohnedies befasst und dabei auch Abweichungen in seinen Angaben berücksichtigt (US 10). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) waren die Tatrichter jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Details seiner Aussage zu erörtern.
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer angelasteten Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) nicht klar, welche Feststellungen in Bezug auf die Gewaltanwendung zusätzlich erforderlich gewesen wären. Bleibt lediglich anzumerken, dass die auszuführende strafbare Handlung nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden muss (RIS-Justiz RS0089717; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 12 Rz 10). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer angelasteten Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) nicht klar, welche Feststellungen in Bezug auf die Gewaltanwendung zusätzlich erforderlich gewesen wären. Bleibt lediglich anzumerken, dass die auszuführende strafbare Handlung nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden muss (RIS-Justiz RS0089717; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 12, Rz 10).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO). [7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Klarstellend ist zu bemerken:
[8] Zwar kann eine strafbare Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) auch in Form einer – damit echt ideal konkurrierenden – strafbaren Handlung erfolgen (vgl etwa RIS-Justiz RS0109970, RS0090837; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 12 Rz 10). [8] Zwar kann eine strafbare Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) auch in Form einer – damit echt ideal konkurrierenden – strafbaren Handlung erfolgen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0109970, RS0090837; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 12, Rz 10).
[9] Vorliegend trifft jedoch die (der Anklageschrift [ON 44] und der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Anklageeinspruch [ON 49] folgende) rechtliche Annahme des Erstgerichts, die Angeklagten A* und N* hätten durch das ihnen angelastete Verhalten neben dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB auch noch das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (I./) verwirklicht, nicht zu. Denn die den Angeklagten angelasteten Vermögensangriffe und deren jeweils damit einhergehende Bereicherungsvorsatz zielten (tateinheitlich) auf dieselben Sachwerte desselben Opfers ab (vgl auch die Konstatierungen US 8, 9), welcher Umstand ihnen aber nicht zweifach angelastet werden kann. In der vorliegenden Konstellation wird der Vermögensaspekt der Erpressung (§ 144 Abs 1 StGB) zum Nachteil des Angeklagten K* von der zugleich erfolgten Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) zur Begehung des (strenger strafbedrohten) Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) konsumiert (vgl dazu Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 57 ff). [9] Vorliegend trifft jedoch die (der Anklageschrift [ON 44] und der Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Anklageeinspruch [ON 49] folgende) rechtliche Annahme des Erstgerichts, die Angeklagten A* und N* hätten durch das ihnen angelastete Verhalten neben dem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB auch noch das Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (römisch eins./) verwirklicht, nicht zu. Denn die den Angeklagten angelasteten Vermögensangriffe und deren jeweils damit einhergehende Bereicherungsvorsatz zielten (tateinheitlich) auf dieselben Sachwerte desselben Opfers ab vergleiche auch die Konstatierungen US 8, 9), welcher Umstand ihnen aber nicht zweifach angelastet werden kann. In der vorliegenden Konstellation wird der Vermögensaspekt der Erpressung (Paragraph 144, Absatz eins, StGB) zum Nachteil des Angeklagten K* von der zugleich erfolgten Bestimmung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) zur Begehung des (strenger strafbedrohten) Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) konsumiert vergleiche dazu Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 57 ff).
[10] Damit wäre das den Angeklagten A* und N* zu I./ des Schuldspruchs angelastete Verhalten (bloß) als in echter Idealkonkurrenz verwirklichtes (erneut dazu RIS-Justiz RS0109970; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 12 Rz 10) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen. [10] Damit wäre das den Angeklagten A* und N* zu römisch eins./ des Schuldspruchs angelastete Verhalten (bloß) als in echter Idealkonkurrenz verwirklichtes (erneut dazu RIS-Justiz RS0109970; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 12, Rz 10) Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen.
[11] Zu einem amtswegigen Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof mangels konkreten Nachteils für die genannten Angeklagten nicht veranlasst (vgl RIS-Justiz RS0114927
, RS0095389). Zwar hat das Erstgericht das Zusammentreffen von „zwei Verbrechen“ als erschwerend gewertet (US 14). Damit hat es aber bloß den auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung vorliegenden Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB zum Ausdruck gebracht, ohne den im Vergleich zu einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) höheren Unrechtsgehalt einer Erpressung (§ 144 Abs 1 StGB) eigens in Rechnung zu stellen (§ 32 Abs 2 StGB). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht an die verfehlte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). [11] Zu einem amtswegigen Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof mangels konkreten Nachteils für die genannten Angeklagten nicht veranlasst vergleiche RIS-Justiz
RS0114927, RS0095389). Zwar hat das Erstgericht das Zusammentreffen von „zwei Verbrechen“ als erschwerend gewertet (US 14). Damit hat es aber bloß den auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung vorliegenden Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von strafbaren Handlungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zum Ausdruck gebracht, ohne den im Vergleich zu einer Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) höheren Unrechtsgehalt einer Erpressung (Paragraph 144, Absatz eins, StGB) eigens in Rechnung zu stellen (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht an die verfehlte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.