[3] Dagegen wendet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und b sowie 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten wurden vom Erstgericht in vernetzter Betrachtung von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen erschlossen, insbesondere aus den besonderen Umständen der Tatbegehung und vorgefundenen Schuhabdruckspuren (A 3, 5 und 6), aus dem Auffinden von Spuren, die einem Werkzeug zugeordnet wurden, das beim Angeklagten sichergestellt werden konnte (A 3), aus den Angaben von Zeugen, welche den Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung beim Ausspähen von Häusern beobachtet hatten (A 7), und aus dem Ergebnis der Auswertung der Verbindungsdaten des beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons (A 8), welches mit hoher Wahrscheinlichkeit bei sämtlichen Taten in Vorarlberg eingeloggt war, obwohl der Angeklagte in Polen wohnhaft ist (US 15 bis 19).
[5] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. [5] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[6] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) aus einzelnen Beweisergebnissen in isolierter Betrachtung anhand eigenständig entwickelter Spekulationen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [6] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus einzelnen Beweisergebnissen in isolierter Betrachtung anhand eigenständig entwickelter Spekulationen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Bezug auf den Schuldspruch C Feststellungen zu einem Bestimmungsvorsatz vermisst, lässt sie nicht erkennen, welche zusätzlich zu den getroffenen Konstatierungen (US 12 f) erforderlich sein sollen, und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0116565). [7] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Bezug auf den Schuldspruch C Feststellungen zu einem Bestimmungsvorsatz vermisst, lässt sie nicht erkennen, welche zusätzlich zu den getroffenen Konstatierungen (US 12 f) erforderlich sein sollen, und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0116565).
[8] Dass der Angeklagte in Ansehung ein und derselben Tat doppelt verurteilt worden sei (Z 9 lit b), wird nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts zu B und C, wonach von den Tathandlungen verschiedene Kennzeichentafeln betroffen waren (US 10 ff), entwickelt. Solcherart entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810). [8] Dass der Angeklagte in Ansehung ein und derselben Tat doppelt verurteilt worden sei (Ziffer 9, Litera b,), wird nicht auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts zu B und C, wonach von den Tathandlungen verschiedene Kennzeichentafeln betroffen waren (US 10 ff), entwickelt. Solcherart entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit
– in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit, – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Rechtsfehler anhaften, die von Amts wegen wahrzunehmen waren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): [10] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Rechtsfehler anhaften, die von Amts wegen wahrzunehmen waren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Zum Schuldspruch A:
[11] Die Annahme der Qualifikation des § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB setzt (unter anderem) voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch Einbruch in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. [11] Die Annahme der Qualifikation des Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB setzt (unter anderem) voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch Einbruch in Wohnstätten (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
[12] Die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Absicht des Angeklagten auf die wiederkehrende Begehung von „teilweise durch Einbruch begangenen Diebstählen“ (US 10) gerichtet war, tragen die Subsumtion nach § 130 Abs 3 StGB somit nicht. [12] Die insoweit getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Absicht des Angeklagten auf die wiederkehrende Begehung von „teilweise durch Einbruch begangenen Diebstählen“ (US 10) gerichtet war, tragen die Subsumtion nach Paragraph 130, Absatz 3, StGB somit nicht.
[13] Das aufgezeigte Feststellungsdefizit bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO. [13] Das aufgezeigte Feststellungsdefizit bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.
Zum Schuldspruch C:
[14] Nach den Feststellungen des Erstgerichts bestimmte der Angeklagte „zu einem unbekannten Zeitpunkt vor“ dem 4. Oktober 2022 einen Unbekannten, die im Schuldspruch C angeführten Falsifikate herzustellen (US 11 und 12). Auf der Basis dieses Urteilssachverhalts erweist sich schon die (implizite) Nichtannahme von Verjährung (Z 9 lit b) als unschlüssig. [14] Nach den Feststellungen des Erstgerichts bestimmte der Angeklagte „zu einem unbekannten Zeitpunkt vor“ dem 4. Oktober 2022 einen Unbekannten, die im Schuldspruch C angeführten Falsifikate herzustellen (US 11 und 12). Auf der Basis dieses Urteilssachverhalts erweist sich schon die (implizite) Nichtannahme von Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) als unschlüssig.
[15] Die aufgezeigten Rechtsfehler erforderten, das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und das Verfahren in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch zu verweisen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO). [15] Die aufgezeigten Rechtsfehler erforderten, das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und das Verfahren in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch zu verweisen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
[16] Mit Blick auf die amtswegige Maßnahme erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11). [16] Mit Blick auf die amtswegige Maßnahme erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,).
[17] Für den zweiten Rechtsgang sei hinzugefügt:
[18] 1. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB (B) ist ebenso mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet: [18] 1. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB (B) ist ebenso mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet:
[19] Nach den Konstatierungen des Erstgerichts verwendete der Angeklagte in Österreich falsche deutsche Kennzeichentafeln im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache (US 10 f), also falsche ausländische öffentliche Urkunden. Diese sind nur dann vom Schutzbereich des § 224 StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, was auf ausländische Kfz-Kennzeichentafeln nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0112566
[T6]; sowie Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 224 Rz 38). Die Subsumtion der vom Schuldspruch B umfassten Tat (auch) nach § 224 StGB ist somit verfehlt. [19] Nach den Konstatierungen des Erstgerichts verwendete der Angeklagte in Österreich falsche deutsche Kennzeichentafeln im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache (US 10 f), also falsche ausländische öffentliche Urkunden. Diese sind nur dann vom Schutzbereich des Paragraph 224, StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, was auf ausländische Kfz-Kennzeichentafeln nicht zutrifft (RIS-Justiz
RS0112566 [T6]; sowie Kienapfel/Schroll in WK² StGB Paragraph 224, Rz 38). Die Subsumtion der vom Schuldspruch B umfassten Tat (auch) nach Paragraph 224, StGB ist somit verfehlt.
[20] Da der Strafausspruch von Amts wegen aufgehoben wurde und die vorliegende Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), bestand für eine darauf bezogene amtswegige Maßnahme kein Anlass. [20] Da der Strafausspruch von Amts wegen aufgehoben wurde und die vorliegende Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), bestand für eine darauf bezogene amtswegige Maßnahme kein Anlass.
[21] An den insoweit fehlerhaften Schuldspruch besteht angesichts dieser Klarstellung bei der Entscheidung des Erstgerichts über die Straffrage keine Bindung (RIS-Justiz RS0129614 [T1]).
[22] 2. Die Generalprokuratur zeigt unter Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien (ON 12 S 20 f, 29 und ON 65.1 S 118 iVm ON 82 S 13 f) in Bezug auf den Vorwurf der Bestimmung eines Dritten zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort, Falsifikate herzustellen (C), zu Recht auf, dass zu prüfen wäre, ob diese Taten überhaupt der – eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellenden (RIS-Justiz RS0132763) – inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen. [22] 2. Die Generalprokuratur zeigt unter Hinweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien (ON 12 S 20 f, 29 und ON 65.1 S 118 in Verbindung mit ON 82 S 13 f) in Bezug auf den Vorwurf der Bestimmung eines Dritten zu einem unbekannten Zeitpunkt und an einem unbekannten Ort, Falsifikate herzustellen (C), zu Recht auf, dass zu prüfen wäre, ob diese Taten überhaupt der – eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellenden (RIS-Justiz RS0132763) – inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen.
[23] Sollte sich für einen Inlandsort oder eine Anknüpfung nach § 64 Abs 1 Z 8 StGB in Bezug auf die Vergehen nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1, 224 (C 1 und 3) im zweiten Rechtsgang kein Anhaltspunkt ergeben, wäre – nach entsprechender Information des Angeklagten (§ 262 StPO – in Ansehung des polnischen Führerscheins und der österreichischen Kennzeichen eine Strafbarkeit nach § 224a StGB zu prüfen (dazu RIS-Justiz RS0120168). [23] Sollte sich für einen Inlandsort oder eine Anknüpfung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 8, StGB in Bezug auf die Vergehen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, (C 1 und 3) im zweiten Rechtsgang kein Anhaltspunkt ergeben, wäre – nach entsprechender Information des Angeklagten (Paragraph 262, StPO – in Ansehung des polnischen Führerscheins und der österreichischen Kennzeichen eine Strafbarkeit nach Paragraph 224 a, StGB zu prüfen (dazu RIS-Justiz RS0120168).
[24] Das Konfiskationerkenntnis (§ 19a Abs 1 StGB) ist in Ansehung des Ausspruchs betreffend ein Brecheisen mit – nicht geltend gemachter – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet, weil das Erstgericht, wie es selbst einräumt (US 21), nicht feststellen konnte, dass dieses im Alleineigentum des Angeklagten stand, was aber eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Konfiskation wäre. Da der Angeklagte der Konfiskation in der Hauptverhandlung nach der Aktenlage aber ausdrücklich zustimmte (ON 82 S 12), bedurfte es mangels ihn treffender konkreter Nachteile insoweit keiner amtswegigen Wahrnehmung dieses Rechtsfehlers (vgl RIS-Justiz RS0088201 [T14]). [24] Das Konfiskationerkenntnis (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB) ist in Ansehung des Ausspruchs betreffend ein Brecheisen mit – nicht geltend gemachter – Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet, weil das Erstgericht, wie es selbst einräumt (US 21), nicht feststellen konnte, dass dieses im Alleineigentum des Angeklagten stand, was aber eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Konfiskation wäre. Da der Angeklagte der Konfiskation in der Hauptverhandlung nach der Aktenlage aber ausdrücklich zustimmte (ON 82 S 12), bedurfte es mangels ihn treffender konkreter Nachteile insoweit keiner amtswegigen Wahrnehmung dieses Rechtsfehlers vergleiche RIS-Justiz RS0088201 [T14]).
[25] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Verfallsausspruch kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [25] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Verfallsausspruch kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[26] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [26] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.